Umzug bedingt keine außerordentliche Kündigung?

Hallo zusammen,

meine Frage bezieht sich auf die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. Und zwar interessiert mich, ob in folgendem Fall §314 des BGB greift:

Verbraucher A hat einen Vertrag mit einem Internetanbieter abgeschlossen. Jedoch muss A noch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit umziehen und findet nur eine Wohnung, in welcher schon ein Mitbewohner einen Internetanschluss eines anderen Anbieters nutzt und den anderen Bewohnern zur Verfügung stellt. Nun möchte A seinen Vertrag kündigen, weil er seinen Anschluss nicht in der neuen Wohnung nutzen kann, ohne dass der Vertrag des Mitbewohners, der auch eine Mindestvertragslaufzeit hat, gekündigt wird. Geschieht dies nicht, muss A bis zum Ende der Minderstvertragslaufzeit für einen Anschluss bezahlen, den er nicht nutzen kann.

Die Position des Internetanbieters dabei ist folgende:
A hat sich mit der Mindestvertragslaufzeit einverstanden erklärt.
Das Angebot des Anbieters gilt deutschlandweit, der Verbraucher kann den Netzanschluss bei Umzug mitnehmen. Da der Anbieter alle Vertragspunkte erfüllt, der Verbraucher aber das Angebot nicht in Anspruch nimmt, bedinigt der Umzug keine außerordentliche Kündigung.

Ist der Internetanbieter im Recht? Oder kann die Lage dem Verbraucher nicht zugemutet werden und er hat deswegen ein Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund?

Würde mich freuen eure Meinung zu diesem Fall zu lesen :smile:

Hallo!

Nun möchte A seinen Vertrag kündigen, weil
er seinen Anschluss nicht in der neuen Wohnung nutzen kann,
ohne dass der Vertrag des Mitbewohners, der auch eine
Mindestvertragslaufzeit hat, gekündigt wird.

Die Logik erschließt sich mir nicht. Ist die Wohnung so winzig klein, dass man nicht zwei Dosen nebeneinander an die Wand schrauben kann?

Geschieht dies
nicht, muss A bis zum Ende der Minderstvertragslaufzeit für
einen Anschluss bezahlen, den er nicht nutzen kann.

Doch wohl eher: nicht nutzen will.

Das Angebot des Anbieters gilt deutschlandweit, der
Verbraucher kann den Netzanschluss bei Umzug mitnehmen.

Voilà! Kündigungsgrund wäre also „Möglichkeit zum Geldsparen aufgetan“. Kein wichtiger Grund.

Wer mitdiskutieren will: Das Gesetz sagt: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Hallo,

ich kann der Argumentation des Anbieters vollumfänglich folgen und daher auch vestehen, dass er auf Erfüllung besteht. Das ist immer ein Problem, wenn man langfristige Verträge abschließt und diese dann nicht einhalten kann oder will. Aber das ist ja der Sinn von festgelegten Laufzeiten, dass eben nicht eine Partei aus welchen Gründen auch immer einseitig das Verhältnis beenden kann.

Ich sehe hier keine rechtliche Grundlage den Vertrag nicht bis zum Ende der Laufzeit erfüllen zu müssen.

Wenn ich ein Auto für 36 Monate lease und dann die Karre von meinem Opa erbe, kann ich ja auch nicht aus dem Leasingvertrag aussteigen mit der Begründung, dass ich den Leasing Wagen nun nicht mehr brauche. Gleiches gilt auch bei Führerscheinverlust, Auswandern, Weltreise, Lottogewinn usw.

Gruß

S.J.

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Hi,

Gleiches gilt auch bei
Führerscheinverlust, Auswandern, Weltreise, Lottogewinn usw.

das schöne an Juristen ist ja, dass sie einem erst weismachen wollen, dass das alles total logisch ist und Verträge NATÜRLICH einzuhalten sind. Allerdings weiß der normale Bürger, und fragt deshalb oft zu recht noch mal hier nach, dass es 2804-Fälle gibt in denen er den Vertrag dann doch nicht einhalten muss. Also nix mit Logik.
Und lass mich raten: Führerscheinverlust, Auswandern, Weltreise und Lottogewinn sind sind in mindestens 25 bis 318 Vertragsarten Gründe für eine vorzeitige Kündigung, oder? :wink:

Grüße,
J~

Hallo,

warum muss den umgezoggen werden ? Ich glaube hier wird der wichtige Grund für eine Kündigung liegen, falls es einer ist !

Gruß

Umzug wegen Studiums…ist das relevant?

Hallo,

in welcher schon ein Mitbewohner einen Internetanschluss eines
anderen Anbieters nutzt und den anderen Bewohnern zur
Verfügung stellt.

hier würde ich mal die Frage in den Raum stellen, ob das denn aus dem Vertrag dieses Mitbewohners mit dem Internetanbieter überhaupt zulässig ist.

Gruß, Niels

hi,

wenn das nicht zulässig ist, wie sieht denn dann die alternative aus?
muss jedes Mitglied einer Wohngemeinschaft einen eigenen vertrag bei dem jeweiligem telefon bzw internetanbieter haben?
…wenn dem so sein sollte, halte ich das persönlich für absolut lächerlich

Hallo nochmal,

ich habe eine Frage zu einer abgeänderten Version unseres Falles, die folgendermaßen aussieht:

der Internetanbieter, bei dem Verbraucher A seinen Tarif hat, kann nur seine Deinstleistung zur verfügung stellen, wenn der Telefonanschluss von der Telekom ist.
Nun ist der Telefonanschluss in der neuen Wohnung aber von einem anderen Anbieter (z.b. netcologne).

Ändert sich dadurch die Rechtslage, weil der Anbieter sein Angebot nicht zur Verfügung stellen kann?