Person A zieht in absehbarer Zeit von Gemeinde G in die Stadt S um.
Auf Nachfrage beim Einwohnermeldeamt von G erfährt A, dass er sich lediglich am neuen Wohnort S anmelden müsse, die Abmeldung würde dann automatisch erfolgen.
Auf den Internetseiten der Stadt S findet A die Information, dass zur Anmeldung der Abmeldebescheid des alten Wohnorts G mitzubringen ist.
Nach der Ansicht von A widersprechen sich die beiden Informationen. Nur hat A keine Ahnung, was jetzt davon richtig ist!
Stimmt! Das dürfte daran liegen, dass das regional
unterschiedlich ist. Wobei z.B. beim Umzug innerhalb von
Städten man sich nur anmelden muss.
Beim Umzug in andere Gemeinden/Bundesländer/Länder ist das
Vorgehen:
erste Abmelden
dann Anmelden
immer richtig.
normalerweise dürfe es keine -Regionalitis- mehr geben. Nach der letzten Änderung des Melderechtsrahmengesetzes, ist eine Abmeldung innerhalb Deutschlands bei Umzug von A nach B mit Hauptwohnung nicht mehr notwendig (§ 11 MRRG). Es ist nur noch eine Abmeldung notwendig, wenn der Wegzug ins Ausland erfolgt oder es sich um Nebenwohnung handelt, die nicht mehr bewohnt wird.
Es mag sein, dass nicht alle Gemeinden ihre Homepages aktualisiert haben; was nicht sehr toll ist.
Beim Umzug in andere Gemeinden/Bundesländer/Länder ist das
Vorgehen:
erste Abmelden
dann Anmelden
immer richtig.
Bin vor 1 1/2 Jahren von Niedersachsen nach Schleswig-Holstein gezogen und hab mich nur hier angemeldet. Nix mit Abmeldung in Niedersachsen.
Aber ist wahrscheinlich je nach Bundesland unterschiedlich.
Ich benötigte eine Meldebescheinigung, dort war noch eine Wohnung vorhanden, die ich vor zwei Jahren aufgegeben habe.
Ups, ich hatte mich nicht abgemeldet. Auf meine Einlassung, dass dieser Zweitwohnsitz nicht mehr gilt, kam die Frage „Soll ich die Abmeldung gleich mitmachen?“.