Hi,
folgende Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer (AN) hat eine neue Arbeitsstelle angetreten und müsste dafür täglich jeweils 110 km je Fahrt in kauf nehemn. Ist natürlich zuviel, also besorgt er sich vor Ort übergangsweise eine möblierte Wohnung für die 5 Tage. Am WE fährt er nach Hause. Diese Übergangswohnung behält er für 3 Monate und bezieht eine neue, unmöblierte Wohnung am neuen Arbeitsort. Die alte Wohnnung wurde gekündigt. Dadurch entsteht für 3 Monate doppelte Haushaltsführung. Das Mobiliar aus der alten Wohnung kommt in die neue nur kann die Küche nicht mitgenommen werden, da diese zur alten Wohnung gehört. Also kommt in die neue Wohnung eine Küche samt Herd. Der Herd soll steuerlich geltend gemacht werden. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein bzw. wonach wird entschieden, ob der Herd abzugsfähig ist?
Hallo Li.,
Wenn es vorher gar keinen Herd gegeben hat, ist dessen Anschaffung auf jeden Fall Bestandteil der privaten Lebensführung, also nicht beruflich veranlasst, daher ohne steuerliche Auswirkung.
Ausnahme: Wenn schon vorher einen (funktionsfähigen) eigenen Herd gab, der z.B. mit Gas betrieben wurde, und am neuen Wohnort gibt es keinen Gasanschluss, ist die Anschaffung nicht durch die Pauschale in Anlehnung an das BUKG abgedeckt, sondern kann separat als Umzugskosten geltend gemacht werden.
Es geistern immer noch Geschichten betreffend steuerlichen Ansatz von Mobiliar als außergewöhnliche Belastung herum. Die beziehen sich auf in die BRD übergesiedelte Bürger der DDR, die naturgemäß keinen Möbelwagen beim Überwinden des antifaschistischen Schutzwalles mitnehmen konnten, oder wegen der üblichen extrem kurzfristigen Genehmigung des Ausreiseantrages bzw. Ausbürgerung mit einem Handkoffer umgezogen sind.
Den theoretisch denkbaren Sonderfall eines ausschließlich beruflich genutzten Herdes hab ich jetzt mal außen vor gelassen.
Schöne Grüße
MM
Hallo Li,
Hi,
folgende Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer (AN) hat eine neue Arbeitsstelle angetreten
und müsste dafür täglich jeweils 110 km je Fahrt in kauf
nehemn. Ist natürlich zuviel, also besorgt er sich vor Ort
übergangsweise eine möblierte Wohnung für die 5 Tage. Am WE
fährt er nach Hause. Diese Übergangswohnung behält er für 3
Monate und bezieht eine neue, unmöblierte Wohnung am neuen
Arbeitsort. Die alte Wohnnung wurde gekündigt.
Mit alter Wohnung ist jetzt die möblierte Zweitwohnung am Arbeitsort gemeint, oder?
D.h. es besteht immer noch ein Wohnsitz der am Wochenende aufgesucht wird und ein zweiter Wohnsitz am Arbeitsort.
Dann ist das wenn die anderen Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllt sind auch weiterhin eine doppelte Haushaltsführung.
Die Küche kann somit im Rahmen dieser über eine Abschreibung berücksichtigt werden.
Grüße
Chris
Hallo Chris,
Die Küche kann somit im Rahmen dieser über eine Abschreibung
berücksichtigt werden.
sicher? Wie kommt man da an § 12 Nr 1 EStG vorbei? Der Lebensführung ists ja gleichgültig, wo sie stattfindet - wirksam wäre unabhängig von Küche, Gaststätte oder Kantine nur der Mehraufwand für Verpflegung (im Rahmen der Dreimonatsfrist LStR 43 (8) nach Dienstreisepauschalen, also nicht nach tatsächlichem Aufwand zu ermitteln).
Schöne Grüße
MM
Hi Martin,
Die Küche kann somit im Rahmen dieser über eine Abschreibung
berücksichtigt werden.
sicher?
Ja! Da dir das aber wohl nicht reicht, hier ausführlich zum nachlesen http://de.biz.yahoo.com/pf/st/t2.html
Wie kommt man da an § 12 Nr 1 EStG vorbei?
Ganz einfach! Spätestens bei § 9a zu lesen aufhören
.
Der
Lebensführung ists ja gleichgültig, wo sie stattfindet -
wirksam wäre unabhängig von Küche, Gaststätte oder Kantine nur
der Mehraufwand für Verpflegung (im Rahmen der Dreimonatsfrist
LStR 43 (8) nach Dienstreisepauschalen, also nicht nach
tatsächlichem Aufwand zu ermitteln).
Du hast aber schon recht, logisch ist das ganze nicht. Man könnte ja z.B. auch auf die Idee kommen, das aufgrund des Arbeitsplatzwechsels angeschaffte Auto (vorher hab ich keins gebraucht, da alter Arbeitsplatz mit öffentl. Verkehrsmitteln erreichbar war …) abzuschreiben und zusätzlich die Entfernungspauschale und Familienheimfahrten geltend zu machen.
Das geht aber wohl nicht oder es hat einfach noch keiner probiert.
Grüße
Chris
Wenn es vorher gar keinen Herd gegeben hat, ist dessen
Anschaffung auf jeden Fall Bestandteil der privaten
Lebensführung, also nicht beruflich veranlasst, daher ohne
steuerliche Auswirkung.
Ausnahme: Wenn schon vorher einen (funktionsfähigen) eigenen
Herd gab, der z.B. mit Gas betrieben wurde, und am neuen
Wohnort gibt es keinen Gasanschluss, ist die Anschaffung nicht
durch die Pauschale in Anlehnung an das BUKG abgedeckt,
sondern kann separat als Umzugskosten geltend gemacht werden.
Der Sachverhalt nochmal in kuerze:
Am alten Wohnort (in A-Stadt) gab es einen E-Herd, der war allerdings Eigentum des Immobilenbesitzers, wurde also mit vermietet. In der Uebergangswohnung in B-Dorf war alles vorhanden bis auf eine Waschmaschine, weswegen der AN die Wohnung in B-Dorf ueber das WE verlaesst um nach A-Stadt zu fahren. Nachdem die Wohnung in A-Stadt und die Uebergangswohnug in B-Dorf verlassen worden sind, hat der AN eine neue, unmoeblierte (ohne Kueche) in C-Stadt gemietet. Fuer diese Wohnung wurde ein E-Herd angeschafft. Kann der E-Herd/Kueche als Sonderausgabe bei der Steuererklaerung geltend gemacht werden. Dabei gab es keinen Grenzuebertritt von einem Bundesland ins andere, schon gar nicht von Ex-Ost nach West.
Ist da was anrechenbar?
Li
Mit alter Wohnung ist jetzt die möblierte Zweitwohnung am
Arbeitsort gemeint, oder?
Leider nein, also der Sachverhalt nochmal in kuerze:
Am alten Wohnort (in A-Stadt) gab es einen E-Herd, der war allerdings Eigentum des Immobilenbesitzers, wurde also mit vermietet. In der Uebergangswohnung in B-Dorf war alles vorhanden bis auf eine Waschmaschine, weswegen der AN die Wohnung in B-Dorf ueber das WE verlaesst um nach A-Stadt zu fahren. Nachdem die Wohnung in A-Stadt und die Uebergangswohnug in B-Dorf verlassen worden sind, hat der AN eine neue, unmoeblierte (ohne Kueche) in C-Stadt gemietet. Fuer diese Wohnung wurde ein E-Herd angeschafft. Kann der E-Herd/Kueche als Sonderausgabe bei der Steuererklaerung geltend gemacht werden. Dabei gab es keinen Grenzuebertritt von einem Bundesland ins andere, schon gar nicht von Ex-Ost nach West.
D.h. es besteht immer noch ein Wohnsitz der am Wochenende
aufgesucht wird und ein zweiter Wohnsitz am Arbeitsort.
Es besteht nur noch eine Wohnung, die in C-Stadt.
Li
Hallo nochmal,
Kann der
E-Herd/Kueche als Sonderausgabe bei der Steuererklaerung
geltend gemacht werden.
als Sonderausgabe nicht - aber als Teil der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, vgl. der Link von Chris. Insofern mein erstes Posting knicken und bei Chris weiterlesen.
Ist allerdings ein bissel fummelig zu argumentieren, alldieweil man kaum um ein Einspruchsverfahren rumkommen wird - lohnt sich aber schon, wenn ich mir die Beträge vorstelle.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
wir sind uns heute wohl ein bischen uneinig.
Jetzt besteht doch gar keine doppelte Haushaltsführung mehr.
Ich schlaf mal drüber.
Grüße und gute Nacht
Chris
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Chris,
Jetzt besteht doch gar keine doppelte Haushaltsführung mehr.
Das ist im vorliegenden Fall spätestens, nachdem die ursprüngliche und die Übergangswohnung aufgegeben sind, sicherlich richtig.
Meine Formulierung „Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung“ sollte die grundsätzliche Möglichkeit bezeichnen und meine ursprüngliche Aussage korrigieren. Im konkreten Fall scheidet diese Möglichkeit aus.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
Das ist im vorliegenden Fall spätestens, nachdem die
ursprüngliche und die Übergangswohnung aufgegeben sind,
sicherlich richtig.
Meine Formulierung „Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung“ sollte die grundsätzliche Möglichkeit
bezeichnen und meine ursprüngliche Aussage korrigieren. Im
konkreten Fall scheidet diese Möglichkeit aus.
Na dann sind wir uns ja doch wieder einig.
Grüße
@Li: Der Fall ist durchaus etwas kompliziert, ich würde das von einem Steuerberater oder wenigstens von einem guten Lohnsteuerhilfeverein anschauen lassen - als Werbungskosten abzusetzen gibt es hier auf alle Fälle etwas.
Grüße
Chris
@Li: Der Fall ist durchaus etwas kompliziert, ich würde das
von einem Steuerberater oder wenigstens von einem guten
Lohnsteuerhilfeverein anschauen lassen - als Werbungskosten
abzusetzen gibt es hier auf alle Fälle etwas.
Werde ich machen. Guhgel sucht mir gerade was raus (Lohnsteuerhilfeverein C-Stadt). Aber die Trulla vom Finanzamt hat schon gesagt, dass sie das nicht will, ihr persoenlicher Ermessensspielraum sozusagen. Warum kriege ich immer einen dikken Hals, wenn ich da auflaufe? Am liebsten wuerde ich… genau…die Zeitung und die Fliege.
Li