Umzug in eigene 4 Wände. Wie geht das?

Hallo,

ich möchte kurz folgenden Sachverhalt schildern und hoffe, dass jemand die Kernfragestellung erklären kann. Ich steige nämlich leider, weil es mich auch nur indirekt betrifft, nicht durch:

Ein junger Mann, 27, wohnt mit seinem Vater, 62, zusammen in einer 2-Zi.-Whg. Vater bezieht Alg II, der Sohn Alg I (letzte Beschäftigung 400 € vor 3 Monaten, davor 3 Jahre lang ca. 300 € Ausbildungsgehalt).
Problem: Da der Sohn sich arbeitend gemeldet hatte, bezog er kein Alg I mehr. Die 400 € wurden aber schnell um die 140 € für die Grundversicherung bei der KK gemindert und es blieb kaum etwas übrig. Quasi schon weniger, als vorher durch das Alg I. Der Job wurde gekündigt (Arbeitgeber) und nun ist wieder Alg I beantragt worden. In der gemeinsamen Wohnung bezieht der Vater (Mieter) momentan noch Wohngeld.

Fragen:
Wie ändern sich die Verhältnisse, wenn der Sohn eine eigene Whg. (z. B. kleine 1–2 Zi.) findet und auszieht? Was beziehen beide dann künftig potenziell? Kann man sagen, dass sich die Verhältnisse für beide bessern (meine Theorie)?
Sehe ich es richtig, dass der Sohn dann Alg I plus Wohngeld selber beantragen kann und dann auch als alleiniger Mieter in dem neuen Haushalt ganz anders berechnet wird?

Ich würde mich freuen, wenn jemand kurz seine Gedanken dazu teilen könnte. Danke!

Hallo,

Problem: Da der sohn sich arbeitend gemeldet hatte, bezog er kein ALG mehr. Die 400€ wurden aber schnell um die 140€ für die Grundversicherung bei der KK gemindert und es blieb kaum etwas übrig.

Warum wurde dann kein Hartz4 beantragt?

Quasi schon weniger, als vorher durch das ALG. Der Job wurde gekündigt (Arbeitgeber) und nun ist wieder ALG beantragt worden. In der gemeinsamen Wohnung bezieht der Vater (Mieter) momentan noch Wohngeld.

Das ist dann wohl irgendwie ein Spezialfall, da sich Hartz4 und Wohngeld eigentlich ausschließen. Oder ist hier einfach nur die Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft durch das gleiche Amt gemeint?

Frage:
Wie ändern sich die Verhältnisse, wenn der Sohn eine eigene Whg. (z. B. kleine 1-2 Zi.) findet und auszieht?

Beide haben dann eine Wohnung samt der damit zusammenhängenden Kosten. :Was beziehen beide dann künftig potenziell?
Das was sie erarbeiten plus Hartz4 oder Wohngeld. Das hängt zunächst davon ab, was beantragt und bewilligt wird. Die Höhe hängt dann von den konkreten Umständen ab.

Kann man sagen, dass sich die Verhältnisse für beide bessern (meine Theorie)?

Eine eigene Wohnung kann schon für jeden besser sein.
In finanzieller Hinsicht kann das so pauschal nicht gesagt werden. Für den Vater bleiben zunächst die gesamten Wohnkosten. Die Frage wäre, inwiefern diese für eine Person angemessen sind und was er darüber hinaus dann selbst aufbringen müsste.

Sehe ich es richtig, dass der Sohn dann ALG plus Wohngeld selber beantragen kann und dann auch als alleiniger Mieter in dem neuen Haushalt ganz anders berechnet wird?

Also im Grunde sähe es für den Sohn nicht anders aus. Mit Wohngeld sollen hier wahrscheinlich auch die angemessenen Kosten der Unterkunft gemeint sein? Der Sohn hat den gleichen Hartz4-Anspruch wie vorher, da er auch schon bisher eine eigene Bedarfsgemeinschaft darstellte. Zusätzlich würden die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Den Staat kostet das zwar mehr, aber das „frei“ verfügbare Einkommen würde dadurch für keinen der beiden höher. Dafür hat man auf jeden Fall zusätzliche Kostenbestandteile, die grundsätzlich nicht übernommen werden. So z.B. die Stromkosten, bei denen dann etwa zweimal die Grundgebühr anfiele.
Perspektivisch kann sich daraus eine bessere Situation ergeben, wenn wieder mehr eigenes Geld verdient wird und es dann zu keiner Anrechnung auf die Ansprüche des jeweils anderen käme.
Letztlich wird sowas nur anhand der konkreten Zahlen vor Ort exakt berechnet werden können. Ein eventueller finanzielle Verlust müsste dann dem persönlichen Wert einer „eigenen“ Wohnung gegenübergestellt werden.

Grüße

Hi,

Perspektivisch kann sich daraus eine bessere Situation
ergeben, wenn wieder mehr eigenes Geld verdient wird und es
dann zu keiner Anrechnung auf die Ansprüche des jeweils
anderen käme.

dazu kommt es auch jetzt nicht bei über 25-jährigen Kindern.

Es sind allerdings folgende Dinge zu beachten:

  1. höherer Regelsatz für das Kind mit eigenem Haushalt.
  2. Probleme beim Umzug ohne vorherige Zusicherung, wenn dadurch hilfebedürftig.
  3. Bei vorheriger Zusicherung sind Umzugskosten und Wohnungserstausstattung zu übernehmen.
  4. Die Wohnung des Vaters könnte für eine Person unangemessen sein, so dass er auch umziehen müsste oder seine Miete nicht mehr voll übernommen wird.

Gruß
Ingo

Hallo,

dazu kommt es auch jetzt nicht bei über 25-jährigen Kindern.

§9 (5) SGB II: Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Es sind allerdings folgende Dinge zu beachten:

  1. höherer Regelsatz für das Kind mit eigenem Haushalt.

Hatte ich in der Tat bereits beschrieben.

  1. Probleme beim Umzug ohne vorherige Zusicherung, wenn dadurch hilfebedürftig.
  2. Bei vorheriger Zusicherung sind Umzugskosten und Wohnungserstausstattung zu übernehmen.
  3. Die Wohnung des Vaters könnte für eine Person unangemessen sein, so dass er auch umziehen müsste oder seine Miete nicht mehr voll übernommen wird.

Dito. Hat sich aber inzwischen erledigt.

Grüße

Hi,

dazu kommt es auch jetzt nicht bei über 25-jährigen Kindern.

§9 (5) SGB II: Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft
mit oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen
Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und
Vermögen erwartet werden kann.

ich zitiere aus den Fachlichen Hinweisen der BA:
„Ist der/die Angehörige der leistungsberechtigten Person rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung der leistungsberechtigten Person darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Umfang erhält, dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen.“
sowie auch:
„Nach § 1 Abs. 2 Alg II - V ist von einem Freibetrag in Höhe des doppelten nach § 20 Abs. 2 S. 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auszugehen.“

Gruß
Ingo

Hallo,

dazu kommt es auch jetzt nicht bei über 25-jährigen Kindern.

§9 (5) SGB II: Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

ich zitiere aus den Fachlichen Hinweisen der BA:
„Ist der/die Angehörige der leistungsberechtigten Person rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung der leistungsberechtigten Person darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Umfang erhält, dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen.“

Wie es dann im konkreten Fall gehandhabt wird, ist in der Tat höchst unterschiedlich. Diese Arbeitsanweisung nutzt dem unbedarften Antragsteller im Zweifel nichts. Zunächst wird das Amt das einfach mal vermuten und darauf bauen, dass das der Antragsteller bzw. der mit im Haushalt lebende Angehörige nichts von dieser Anweisung weiß.

Wenn bereits vor Antragstellung so zusammengelebt wurde, dann nutzt auch eine solche Erklärung nichts mehr. Darauf deutet insbesondere der letzte Teilsatz ganz unmißverständlich hin. Das ist dann wieder die berühmte Ausnahme von der Ausnahme.
Langer Rede kurzer Sinn. Je nach tatsächlichem Sachverhalt kann es zu Anrechnungen kommen oder eben nicht. Insofern sehe ich mich bemüßigt, solche Darstellungen, die eine Grundsätzlichkeit vorgeben, zu kommentieren. Ansonsten könnte es passieren, dass Leute im Glauben an die Grundsätzlichkeit der hier diskutierten Nichtanrechenbarkeit eventuell Entscheidungen treffen, die dann eben doch zu einer Anrechnung führen.

Grüße