Hallo,
Jobcenter lehnt einen Antrag auf Umzug in eine größere Wohnung ab.
Wie groß war denn die beantragte Wohnung?
nicht die Größe ist entscheidend, entscheidend ist das Ergebnis nach der Produkttheorie. Nochmal kurz:
Richtig, aber was hat das mit der beschriebenen Situation zu tun? Wird das Amt aufgrund der Produkttheorie einfach jede Wohnung nebst Umzug bezahlen, solange die neue Wohnung die beschriebenen Größen nicht überschreitet? Oder könnte es passieren, dass beispielsweise der Umzug nicht bezahlt und auch nur die bisherigen Kosten übernommen werden?
Widerspruch wurde von Seiten der Familie eingelegt, scheint aber auf Eis zu liegen und von Nachfragen sollen sie Abstand nehmen…Warten. Wie lange ist warten angemessen? Monate?
Jedenfalls sind drei Monate die Dauer bevor man vor das Sozialgericht ziehen kann um Untätigkeitsklage einzureichen.
Untätigkeitsklage vor dem SG bei Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsakts geht erst nach 6 Monaten (§88 SGG).
Auch hier wieder richtig, aber auch hier wieder die Frage, was das mit der Situation zu tun hat. Ich habe Dir mal den entscheidenen Teil des UP nochmal hervorgehoben. Vielleicht motiviert Dich das dann vom verlinkten § auch den Absatz 2 zu lesen: Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Wenn das zuständige Gericht einen Beratungshilfeschein austellt: ja. Allerdings handeln die AGs da recht unterschiedlich.
Das mag tatsächlich von Bundesland zu Bundesland oder AG zu AG anders aussehen. Aber auch hier wird der Anwalt wissen, wie es geht. Wenn der dann schon sagt, dass das keine Aussicht auf Erfolg hat, dann sollte man es eben lassen. Diese Frage nach Beratung kostet keine Unsummen, wenn sie denn ein Anwalt für Sozialrecht in diesem Fall überhaupt in Rechnung stellt. Und richtig ist natürlich auch, dass Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zwei Paar Schuhe sind.
Grundsätzlich sollte das erste Mittel immer das Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter sein, so lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Begründung für die Ablehnung herausbekommen, die vielleicht etwas aussagekräftiger ist, als die Begründung auf dem schriftlichen Bescheid. Wenn dabei nichts rumkommt, ab zum RA.
Ja. Dieses Gespräch hat schon stattgefunden. Und die Antwort war wohl, dass die Familie eben etwas zusammenrücken solle. Ich halte das, ganz subjektiv natürlich, für eine Aussage, die so vor einem Sozialgericht keinen Bestand hätte, wenn es definierte Wohnungsgrößen für drei erwachsene Personen gibt und die beantragte Wohnung nicht zu groß war, wobei auch der Preis eine Größe darstellt. Aber genau diese Feinheiten, kann man ja herausbekommen, wobei einem ein Anwalt im Zweifel helfen kann. Dass dies unter Umständen nicht immer ganz so banal ist, zeigt ja schon der Umstand, dass manche §§ mehr als einen Absatz haben. Und das deutsche Recht wimmelt nur so von Ausnahmen und Ausnahmen von den Ausnahmen.
Daher war ich jetzt schon bei Eskalationsstufe 2 angelangt, wenn dieser Hinweis auf das Zusammenrücken tatsächlich auch Inhalt des Ablehnungsbescheides war. Der Anwalt würde sich hier über leicht verdientes Geld freuen.
Grüße