Umzug in größere Wohnung durch Jobcenter abgelehnt

Guten Tag

Jobcenter lehnt einen Antrag auf Umzug in eine größere Wohnung ab. Derzeit lebt die Familie bestehend aus drei erwachsenen Personen, in 60m² = zwei Zimmer.
Antwort des Jobcenters- als Familie müsse man eben zusammenrücken und Kompromisse machen.
Mutter- erwerbsunfähig (Krebs)
Vater- 1.Ausbildung (Migrant) 3 1/2 Jahre Beginn Sep.2013
Sohn- Ausbildung 3 1/2 Jahre, 1. Lehrjahr
Widerspruch wurde von Seiten der Familie eingelegt, scheint aber auf Eis zu liegen und von Nachfragen sollen sie Abstand nehmen…Warten. Wie lange ist warten angemessen? Monate?

Vielen Dank für euren Rat

Hallo,

Jobcenter lehnt einen Antrag auf Umzug in eine größere Wohnung ab.

Wie groß war denn die beantragte Wohnung?

Derzeit lebt die Familie bestehend aus drei erwachsenen Personen, in 60m² = zwei Zimmer.
Antwort des Jobcenters- als Familie müsse man eben zusammenrücken und Kompromisse machen.

Na damit kann man sich auch Arbeit vom Hals schaffen.

Mutter- erwerbsunfähig (Krebs)
Vater- 1.Ausbildung (Migrant) 3 1/2 Jahre Beginn Sep.2013
Sohn- Ausbildung 3 1/2 Jahre, 1. Lehrjahr
Widerspruch wurde von Seiten der Familie eingelegt, scheint aber auf Eis zu liegen und von Nachfragen sollen sie Abstand nehmen…Warten. Wie lange ist warten angemessen? Monate?

Jedenfalls sind drei Monate die Dauer bevor man vor das Sozialgericht ziehen kann um Untätigkeitsklage einzureichen. Liegen besondere Umstände vor, auch schon mal kürzer. Die würde ich hier aber nicht sehen.
Als ALG-II-Empfänger kann man sich für ganz wenig Geld einen Anwalt nehmen und beraten lassen oder den bei Bedarf auch mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragen. Der kennt sich mit den allgemeinen rechtlichen Dingen und den Umständen vor Ort aus und weiß auch wie solche Verfahren beschleunigt werden können. Gelegentlich hört man hinter vorgehaltener Hand, dass allein das Einschalten eines Anwaltes zu einem ganz plötzlichen Sinneswandel und zu einer Beschleunigung der Prozesse führt. Gerade wenn die Angelegenheit eindeutig ist.

Grüße

Hallo,

Jobcenter lehnt einen Antrag auf Umzug in eine größere Wohnung ab.

Wie groß war denn die beantragte Wohnung?

nicht die Größe ist entscheidend, entscheidend ist das Ergebnis nach der Produkttheorie. Nochmal kurz:

Prüfungsmethode für die Angemessenheit der Wohnung ist die sog. Produkttheorie. 
Zur Prüfung der Angemessenheit wird dabei das Produkt aus folgenden Faktoren bestimmt:

angemessene Wohnungsgröße x Nettoquadratmeterpreis (Kaltmiete)

Die Kosten für die Unterkunft sind demzufolge dann angemessen, wenn sie das Produkt aus der 
angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern und dem maximal angemessenen Mietzins je 
Quadratmeter nicht übersteigen. Es ist unerheblich wie groß die beiden Faktoren 
(Quadratmeterpreis / Wohnungsgröße) jeweils sind. 

Widerspruch wurde von Seiten der Familie eingelegt, scheint aber auf Eis zu liegen und von Nachfragen sollen sie Abstand nehmen…Warten. Wie lange ist warten angemessen? Monate?

Jedenfalls sind drei Monate die Dauer bevor man vor das
Sozialgericht ziehen kann um Untätigkeitsklage einzureichen.

Untätigkeitsklage vor dem SG bei Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts geht erst nach 6 Monaten (§88 SGG).

Liegen besondere Umstände vor, auch schon mal kürzer.

Richtig.

Als ALG-II-Empfänger kann man sich für ganz wenig Geld einen
Anwalt nehmen und beraten lassen oder den bei Bedarf auch mit
der Durchsetzung seiner Rechte beauftragen.

Wenn das zuständige Gericht einen Beratungshilfeschein austellt: ja. Allerdings handeln die AGs da recht unterschiedlich.

Gelegentlich hört man hinter vorgehaltener Hand, dass
allein das Einschalten eines Anwaltes zu einem ganz
plötzlichen Sinneswandel und zu einer Beschleunigung der
Prozesse führt. Gerade wenn die Angelegenheit eindeutig ist.

Grundsätzlich sollte das erste Mittel immer das Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter sein, so lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Begründung für die Ablehnung herausbekommen, die vielleicht etwas aussagekräftiger ist, als die Begründung auf dem schriftlichen Bescheid. Wenn dabei nichts rumkommt, ab zum RA.

Gruß

osmodius

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Hallo, wenn die Behörde über einen Widerspruch nicht in angemessener Frist, d.h. innerhalb von 3 Monaten entschieden hat. Allerdings kann die Behörde einen zureichenden Grund für die lange Bearbeitungszeit geltend machen. Dann setzt das Sozialgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer Bestimmten Frist aus. Zureichende Gründe sind nicht schon Personalmangel oder die fehlende Begründung eines Widerspruchs.

Eine größere Wohnung, wären ca. 75 bis 80 Quadratmeter bei drei Personen. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Dies ist anzunehmen, wenn er durch den kommunalen Träger veranlasst wurde, bei unzureichender Deckung des Wohnraumbedarfes, insbesondere bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehender Geburt eines Kindes, bei baulichen Mängeln bzw. schlechten sanitären Verhältnissen und gesundheitlicher Belastung durch Ofenheizung, sonstigen dringenden persönlichen Gründen, wie einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft oder zur Herstellung einer ehelichen bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder bei Arbeitsaufnahme außerhalb des Tagespendelbereiches.

Wobei hier noch zu beachten wäre das die Mutter „erwerbsgemindert“ ist (Rente, schwerbehindert) da stände ihr ein größerer Wohnraum zu LG rolf

Hallo

Antwort des Jobcenters- als Familie müsse man eben zusammenrücken und Kompromisse machen

Wurde die Zustimmung zum Umzug schriftlich beantragt ? Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist. Wenn er als nicht erforderlich eingeschätzt wird, dann enthält der Ablehnungsbescheid in der Regel eine entsprechende Begründung für die Ablehnung, mit Nennung der Rechtsgrundlage. Dass hier (nur) „Zusammenrücken und Kompromisse machen“ im Ablehnungsbescheid gestanden haben soll, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

Derzeit lebt die Familie bestehend aus drei erwachsenen Personen, in 60m² = zwei Zimmer

Damit ist noch nicht klar, ob auch der Sohn noch zur Bedarfsgemeinschaft/ BG der Eltern gehört. Mal vermutend, dass er noch keine 25 jahre alt ist (?) , gehört er nur dann noch zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn er seinen eigenen Bedarf (= seinen Regelsatz plus seine kopfanteiligen Unterkunftskosten) nicht mit seinem eigenen anrechenbaren (!) Einkommen decken kann (anrechenbar = Nettoeinkommen abzüglich Frei- und evtl. Absetzbeträgen). Wobei für ihn als Azubi möglicherweise auch BAB /Bafög/ Wohngeld im Spiel sein könnten.

Ist der Sohn noch unter 25 und kann seinen Bedarf noch nicht selber bestreiten, bildet er mit den Eltern noch eine 3er-BG… und in dem Fall gälten je nach Bundesland für sie alle drei insgesamt 70 - 80 qm als angemessene Wohnfläche -> http://hartz.info/index.php?topic=5597.0 (wobei die Wohnfläche aber nur ein Faktor bei der Angemessenheitsbestimmung ist; siehe Erläuterung von Osmodius.)
Auf anwaltliche Vertretung wurde hier ja schon hingewiesen (-> Amtsgericht, Beratungshilfeschein; Eigenanteil dafür max. 10 Euro; bei Gerichtverfahren : Verfahrenskostenbeihilfe.)

Falls der Sohn (aufgrund seines Alters oder wegen eigenbedarfsdeckendem Einkommen) nicht mehr zur BG seiner Eltern gehört, bilden seine Eltern eine 2-Personen-BG für sich, und für sie wären die Angemessenheitskriterien für eine 2er-BG zu berücksichtigen. Das heißt ggf. müsste ihr (2/3-) „Anteil“ an einer gemeinsam bewohnten Wohnung angemessen für eine 2er-BG sein. Von der Wohnfläche her gälten für sie beide (je nach Bundesland) insgesamt bis zu 60-65 qm als angemessen. Der Sohn wäre getrennt zu betrachten. -

Nur „nebenbei“: Für unter 25Jährige werden eigene Unterkunftskosten zwar nur in (darzulegenden) *Härtefällen* bewilligt. Ab 18/ Volljährigkeit müssen Eltern ihr Kind aber nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen . Und eine Auszugsaufforderung ihrerseits wäre z.B. so ein Härtefall, der für das volljährige Kind grundsätzlich eigene Unterkunftskosten begründen würde . Während seiner Erstausbildung sind seine Eltern aber grundsätzlich unterhaltspflichtig, und Unterhaltsansprüche sind vorrangig vor Leistungen nach SGB II; auch Ansprüche wie BAB, Bafög, Wohngeld sind vorrangig. Für Auszubildende werden insofern nur unter bestimmten Voraussetzungen ALG2-/ Unterkunftsleistungen gewährt: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

LG

Hallo,

Jobcenter lehnt einen Antrag auf Umzug in eine größere Wohnung ab.

Wie groß war denn die beantragte Wohnung?

nicht die Größe ist entscheidend, entscheidend ist das Ergebnis nach der Produkttheorie. Nochmal kurz:

Richtig, aber was hat das mit der beschriebenen Situation zu tun? Wird das Amt aufgrund der Produkttheorie einfach jede Wohnung nebst Umzug bezahlen, solange die neue Wohnung die beschriebenen Größen nicht überschreitet? Oder könnte es passieren, dass beispielsweise der Umzug nicht bezahlt und auch nur die bisherigen Kosten übernommen werden?

Widerspruch wurde von Seiten der Familie eingelegt, scheint aber auf Eis zu liegen und von Nachfragen sollen sie Abstand nehmen…Warten. Wie lange ist warten angemessen? Monate?

Jedenfalls sind drei Monate die Dauer bevor man vor das Sozialgericht ziehen kann um Untätigkeitsklage einzureichen.

Untätigkeitsklage vor dem SG bei Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsakts geht erst nach 6 Monaten (§88 SGG).

Auch hier wieder richtig, aber auch hier wieder die Frage, was das mit der Situation zu tun hat. Ich habe Dir mal den entscheidenen Teil des UP nochmal hervorgehoben. Vielleicht motiviert Dich das dann vom verlinkten § auch den Absatz 2 zu lesen: Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Wenn das zuständige Gericht einen Beratungshilfeschein austellt: ja. Allerdings handeln die AGs da recht unterschiedlich.

Das mag tatsächlich von Bundesland zu Bundesland oder AG zu AG anders aussehen. Aber auch hier wird der Anwalt wissen, wie es geht. Wenn der dann schon sagt, dass das keine Aussicht auf Erfolg hat, dann sollte man es eben lassen. Diese Frage nach Beratung kostet keine Unsummen, wenn sie denn ein Anwalt für Sozialrecht in diesem Fall überhaupt in Rechnung stellt. Und richtig ist natürlich auch, dass Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zwei Paar Schuhe sind.

Grundsätzlich sollte das erste Mittel immer das Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter sein, so lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Begründung für die Ablehnung herausbekommen, die vielleicht etwas aussagekräftiger ist, als die Begründung auf dem schriftlichen Bescheid. Wenn dabei nichts rumkommt, ab zum RA.

Ja. Dieses Gespräch hat schon stattgefunden. Und die Antwort war wohl, dass die Familie eben etwas zusammenrücken solle. Ich halte das, ganz subjektiv natürlich, für eine Aussage, die so vor einem Sozialgericht keinen Bestand hätte, wenn es definierte Wohnungsgrößen für drei erwachsene Personen gibt und die beantragte Wohnung nicht zu groß war, wobei auch der Preis eine Größe darstellt. Aber genau diese Feinheiten, kann man ja herausbekommen, wobei einem ein Anwalt im Zweifel helfen kann. Dass dies unter Umständen nicht immer ganz so banal ist, zeigt ja schon der Umstand, dass manche §§ mehr als einen Absatz haben. Und das deutsche Recht wimmelt nur so von Ausnahmen und Ausnahmen von den Ausnahmen.
Daher war ich jetzt schon bei Eskalationsstufe 2 angelangt, wenn dieser Hinweis auf das Zusammenrücken tatsächlich auch Inhalt des Ablehnungsbescheides war. Der Anwalt würde sich hier über leicht verdientes Geld freuen.

Grüße