Hallo,
- Besteht ab Ü25 eine eigene Bedarfsgemeinschaft?
Ja. Das „Kind“ gehört ü25 nicht mehr zur elterlichen BG, sondern bildet eine eigene -> ggf. auch eigener/separater Antrag auf ALG2 zu stellen. Sofern die beiden sich nicht freiwillig finanziell/ wirtschaftlich unterstützen und gemeinsam wirtschaften, sind sie rechnerisch nicht anders zu berücksichtigen als zusammenwohnende Fremde und müssen für die Leistungsangelegenheiten der Anderen/ Mitbewohner/in auch keine Angaben zum eigenen Einkommen machen. Der gesetzlichen Vermutung, dass zusammenwohnende Verwandte einander wirtschaftlich unterstützen (-> § 9 Abs. 5 SGB II), müssten beide ggf. widersprechen (nachweislich.)
- Der Elternteil bezieht selbst ALGII. Darf dieser Elternteil untervermieten?
Wenn der Vermieter einverstanden ist (mit Einzug/ Untermiete). - Statt Untermietvertrag wäre auch eine Kostenbeteiligungsvereinbarung möglich; mehrere Muster z.B. hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0
Da die Wohnung ja direkt vom Amt gezahlt wird, kann er da Miete verlangen und wenn ja, diese auch behalten?
Derzeit erhält die Mutter Leistungen vom Jobcenter, die auch die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigen bzw. umfassen. Sofern die Mutter es nicht ihrerseits beantragt hat oder andere Gründe dafür vorliegen, werden die Unterkunftskosten vom Jobcenter nicht direkt an den Vermieter überwiesen, sondern (im Rahmen ihrer monatlichen Hilfeleistung) an die Mutter. Sie hat dem Jobcenter den Einzug eines Mitbewohners umgehend mitzuteilen (nachweislich; z.B. per Formular „Mitteilung über Veränderungen“, auf arbeitsagentur.de unter „Formulare“ zu finden.) Das Jobcenter leistet dann für die Mutter entsprechend kopfanteilig weniger Unterkunftskosten (egal, ob dieser Betrag an die Mutter oder direkt an den Vermieter überwiesen wird).
Der Mitbewohner/„Kind“ trägt seinen Anteil an den Wohnkosten selber (bzw. beantragt ihn entsprechend in seinem ALG2-Antrag) und händigt seinen Unterkunftskosten-Anteil entweder der Mutter aus (die dann beide Mietanteile „gesammelt“ an den Vermieter überweist) - oder Mitbewohner/ „Kind“ überweist seinen Anteil an den Wohnkosten selbst direkt an den Vermieter (der dann von Mutter und Mitbewohner jeweils eine monatliche Überweisung erhält.) Das wäre letztlich Vereinbarungssache mit dem Vermieter.
So oder so sollten die anteiligen Mietzahlungen beleghaft nachgewiesen werden können (Quittung, Bankauszug…)
LG