Hallo,
Die Gründe hierfür sind so überzeugend, dass die ARGE am alten
Wohnort eine Bewilligung zum Wohnungswechsel ausstellt.
klar, die sind froh, einen weniger zu haben, für die sie zahlen müssen 
Umzugsgenehmigung liegt schriftlich vor?
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/22.html
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Also Wohnung im neuen Wohnort suchen, von der Kommune Bestätigung einholen, dass Miete angemessen ist.
Dann Frage klären, ob Umzugskosten übernommen werden. Wenn Genehmigung vorliegt mnüssen die idR auch übernommen werden.
Er solle sich jetzt Wohnungsangebote holen und diese der ARGE
am neuen Wohnort zur Bewilligung vorlegen. Immerhim müsse
diese ja im Anschluss Mietzuschüsse (sowie evtl. Kaution und
Umzugskosten) bezahlen.
Richtig, weil man dann dort wohnt, also gemeldet ist.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/36.html
Das übliche PingPong Spiel.
Zuständig für die Bewilligung sei die ARGE am alten Wohnort,
am neuen Wohnort sei man erst zuständig, wenn der
Antragsteller auch an der neuen Anschrift gemeldet ist.
Beide beharren auf ihrer Position.
Die Genehmigung der Arge am alten Wohnort liegt doch vor?
Gibt es da vielleicht eine Regelung, auf die man sich berufen
könnte?
Siehe oben. § 36 und 22 SGB II
TM