Umzug möglich?

Hallo,

jemand hat bis zum 31.12.2011 einen befristeten Arbeitsvertrag. Übernahme kann nicht garantiert werden.

Nun wohnt dieser jemand in einer 30 qm Wohnung mit 220 Euro Miete und hätte jetzt die Möglichkeit in eine etwas größere (45 qm / 230 Euro ) Wohnung umzuziehen.

Kann es bei der Beantragung von hartz4 im Januar Schwierigkeiten geben und kann das Amt die Mietzahlung ablehnen?
Bisher erfolgte keine Leistung vom Amt.

Danke für jede hilfreiche Antwort

Hallo,

Nun wohnt dieser jemand in einer 30 qm Wohnung mit 220 Euro
Miete und hätte jetzt die Möglichkeit in eine etwas größere
(45 qm / 230 Euro ) Wohnung umzuziehen.

Jeder kann machen was er will!:wink:

Kann es bei der Beantragung von hartz4 im Januar
Schwierigkeiten geben

Könnte! Wenn die Miete nicht dem Regelsatz enspricht!

und kann das Amt die Mietzahlung
ablehnen?

Nein!
Das Amt kann aber nur die Miete übernehmen, die es übernehmen muss! Alles andere wäre Zuzahlung des Mieters!

Bisher erfolgte keine Leistung vom Amt.

Es gibt „noch“ kein Budget beim Amt!:smile:

Danke für jede hilfreiche Antwort

Wenn´s hilft!:wink:

VG René

Hallo

Das Amt kann aber nur die Miete übernehmen, die es übernehmen muss! Alles andere wäre Zuzahlung des Mieters!

Ist das jetzt so?

Bis vor nicht allzu langer Zeit musste der Amt zunächst die ganze Miete übernehmen, konnte aber verlangen, innerhalb von einem halben Jahr die Miete zu reduzieren, also ggf. umzuziehen. Bzw. nachzuweisen, dass man trotz intensiver Suche nichts Billigeres findet.

Viele Grüße

Hallo,

Ist das jetzt so?

War schon immer so…inclusive Deiner beschriebenen Maßnahmen bei „Ersttätern“:smile:

Bis vor nicht allzu langer Zeit musste der Amt zunächst die
ganze Miete übernehmen, konnte aber verlangen, innerhalb von
einem halben Jahr die Miete zu reduzieren, also ggf.
umzuziehen. Bzw. nachzuweisen, dass man trotz intensiver Suche
nichts Billigeres findet.

Leider gibt es einige Städte, wo diese Forderungen seitens des Amtes nur noch Makulatur ist, da sozialer Wohnraum nicht mehr vorhanden/zu mieten ist!

VG René

SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
„(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. (…)“

Hier steht nichts darüber, ob man am Tag vor einem Erstantrag auf ALG II nicht noch schnell von einem Kellerloch in ein Penthouse umziehen kann, um dann bis zu sechs Monate lang 2.000,- als Single für seine Miete zu bekommen vom Amt.

Dass mir kein Urteil über einen solchen Fall bekannt ist, spricht sehr dafür, dass es noch keines gibt, und auch dafür, dass es solche Probleme selten gibt. Daraus kann man auch schließen, dass das Amt für ALG II bei einem Neuantrag selten nachfragt, ob Kellerloch --> Penthouse oder umgekehrt oder so.

Im schlechtesten Fall würde dennoch einfach die bisherige Miete übernommen. Gar keine Miete wird nur übernommen, wenn man unter 25 ist und grundlos nicht bei seinen Eltern(teilen) wohnt. Siehe Absatz 5 ebenda.

Gruß aus Berlin, Gerd

Danke für die hilfreichen Antworten.

Lg vergißmeinnicht

Hallo

das Jobcenter muss (bei Anspruch auf ALG2) die vor Ort „angemessenen Unterkunftskosten“ bewilligen. Die Angemessenheitskriterien sind von Kommune zu Kommune teils sehr unterschiedlich; beim zuständigen Jobcenter erfragen (teils auch hier gelistet, ohne Gewähr für Aktualität:smile: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

Falls die bestehende Wohnung bei ALG2-Antrag nicht den lokalen Angemessenheitskriterien entspricht, erhält man vom Leistungsträger eine schriftl. Aufforderung zur Kostensenkung innerhalb i.d.R. 6 Monaten; während dieser Zeit wird die tatsächliche Miete übernommen.
(-> § 22 Abs1 SGB II).Bei Umzug wegen Kostensenkungsaufforderung muss der Träger auf vorherigen Antrag auch die umzugsbedingten Kosten übernehmen; dabei gilt:
„Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.“

Wegen der Wohnfläche liegt man als Einzelperson mit 45 qm in jedem Bundesland im grünen Bereich. http://hartz.info/index.php?topic=5597.0

Allgemein zum Umzug/ Kostensenkung: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

LG

Hallo

das Jobcenter muss (bei Anspruch auf ALG2) die vor Ort
„angemessenen Unterkunftskosten“ bewilligen. Die
Angemessenheitskriterien sind von Kommune zu Kommune teils
sehr unterschiedlich; beim zuständigen Jobcenter erfragen
(teils auch hier gelistet, ohne Gewähr für Aktualität:smile:
http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

Falls die bestehende Wohnung bei ALG2-Antrag nicht den lokalen
Angemessenheitskriterien entspricht, erhält man vom
Leistungsträger eine schriftl. Aufforderung zur Kostensenkung
innerhalb i.d.R. 6 Monaten; während dieser Zeit wird die
tatsächliche Miete übernommen.
(-> § 22 Abs1 SGB II).Bei Umzug wegen
Kostensenkungsaufforderung muss der Träger auf vorherigen
Antrag auch die umzugsbedingten Kosten übernehmen; dabei gilt:
„Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen
muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung
der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen
unwirtschaftlich wäre.“

Wegen der Wohnfläche liegt man als Einzelperson mit 45 qm in
jedem Bundesland im grünen Bereich.
http://hartz.info/index.php?topic=5597.0

Allgemein zum Umzug/ Kostensenkung:
http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Bisher würde die Miete von keinem Leistungsträger übernommen,da die Einkünfte zu hoch waren.
Der Antrag auf Hartz4 kann im Moment noch garnicht gestellt werden,weil Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ungewiß ist.Das entscheidet sich erst Mitte Dezember.
Wie soll man da jetzt schon die angemessenen Unterkunftskosten bewilligen lassen,im Moment hat man doch mit der Arge nichts zu tun.

Die Miete würde zur bisherigen Wohnung(220 Euro/30 qm) um 10 Euro steigen. läge dann bei 230 Euro/45 qm . Billiger geht ja wohl kaum,außer man zieht in den Keller.

MfG

Wie soll man da jetzt schon die angemessenen Unterkunftskosten
bewilligen lassen

Hat ja auch niemand gesagt.

Die Frage war

Kann es bei der Beantragung von hartz4 im Januar Schwierigkeiten geben

…und daher

das Jobcenter muss ( bei Anspruch auf ALG2 ) die vor Ort „angemessenen Unterkunftskosten“ bewilligen.(…) Falls die bestehende Wohnung bei ALG2-Antrag nicht den lokalen Angemessenheitskriterien entspricht…

:wink:

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