SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
„(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. (…)“
Hier steht nichts darüber, ob man am Tag vor einem Erstantrag auf ALG II nicht noch schnell von einem Kellerloch in ein Penthouse umziehen kann, um dann bis zu sechs Monate lang 2.000,- als Single für seine Miete zu bekommen vom Amt.
Dass mir kein Urteil über einen solchen Fall bekannt ist, spricht sehr dafür, dass es noch keines gibt, und auch dafür, dass es solche Probleme selten gibt. Daraus kann man auch schließen, dass das Amt für ALG II bei einem Neuantrag selten nachfragt, ob Kellerloch --> Penthouse oder umgekehrt oder so.
Im schlechtesten Fall würde dennoch einfach die bisherige Miete übernommen. Gar keine Miete wird nur übernommen, wenn man unter 25 ist und grundlos nicht bei seinen Eltern(teilen) wohnt. Siehe Absatz 5 ebenda.
Gruß aus Berlin, Gerd