Umzug trotz ALG 2

Ein Mensch,alleinerziehend möchte von Kassel nach Bensheim ziehen da die Arbeitslage dort besser ist und dort Bekannte wohnen.Der Mensch bekommt Harz 4.Darf der Mensch umziehen?Was muss der Mensch beachten?Der Mensch dankt für Ehrfahrungen&Antworten.

Ein Mensch,alleinerziehend möchte von Kassel nach

Bensheim

ziehen da die Arbeitslage dort besser ist und dort

Bekannte

wohnen.Der Mensch bekommt Harz 4.Darf der Mensch

umziehen?Was

muss der Mensch beachten?Der Mensch dankt für
Ehrfahrungen&Antworten.

natürlich darf ein h4-empfänger umziehen, das
grundgesetz gilt auch für dich.

ich würde diese pläne mit der arge besprechen und die
mit ins boot holen.parallel würde ich mich an dem evtl.
neuen wohnort für offene stellen interessieren und die
arge um hilfe bitten(bezgl.arbeitsmöglichkeiten).

die neue wohnung sollte bezgl. der miethöhe "angemessen
" sein.

die kosten für den umzug könnte die arge übernehmen (
bei aussicht auf sozialversicherungspflichtige
tätigkeit müssen sie es sogar).

alles gute.

Selbstverständlich darf der Mensch umziehen. Ich empfehle dazu folgende Webseite: http://www.hartz-4-empfaenger.de/umzug

Beste Grüße

Umziehen ist möglich, auch ohne Genehmigung, wenn alle Kosten selbstgetragen werden. Es gibt aber oft Schwierigkeiten.

Auf jeden Fall muß dann ein Neuantrag gestellt werden, und am neuen Wohnort wird vielleicht nur die Höhe der alte Mieten gezahlt, auch wenn die angemessene Miete dort höher wäre.

Es könnte eine Klage notwendig sein.

Besser: Ortsabwesenheit beantragen, hinfahren, Job finden, und vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrag alle möglichen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget beim Arbeitsvermittler beantragen, Wohnung suchen und und dann Umzug genehmigen lassen und Anträge stellen für Wohnungsbeschaffungskosten, Umzug Kaution usw

Es ist ein sehr umfangreiches Thema, stell deine Frage bitte nochmal hier im Forum: www.elo-forum.org
Da können ich und andere dir besser und zu allen aufkommenden Fragen mit unseren Erfahrungen helfen

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Der Mensch:

  1. jetzige Arge besuchen und eine „Bescheinigung über ein Mietangebot“ holen
  2. Wohnung suchen die den Sätzen der Arge im Zuzugsgebiet entspricht.
  3. Punkt 1 vom Vermieter ausfüllen lassen
  4. Arge im Zuzugsgebiet aufsuchen und Rest von Punkt 1 ausfüllen lassen
  5. Alte Arge aufsuchen und ok auf Punkt 1 geben lassen.
  6. Umzugskosten beantragen, Angebote von Firmen einholen und nicht sagen: ich kann alles selber machen, da die Arge sonst nur sehr geringe Kosten für einen Leihwagen übernimmt
  7. Viel Glück
    8… SEHR WICHTIG: KEINE VERTRÄGE VOR ZUSAGE DURCH ALLE ARGEN UNTERSCHREIBEN

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wenn der mensch dort arbeit findet, darf er alles und die agentur freut sich über jeden den sie nicht finanzell unterstützen muss.
arbeit macht ja bekanntlich frei hahahahaha

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Aus meiner Erfahrung nach ist ein Umzug möglich, wenn
man eine Arbeitsstelle gefunden hat, jemand aus der
familie betreuen muss, oder ähnliches. nur weil die
arbeitslage dort besser ist gewähren die nicht so
einfach einen umzug.weil kostet ja alles und ist auch
nicht unbedingt notwendig, wie ich das aus deinem
geschrieben lesen kann.

Mein Tipp: Der Mensch sollte mal bei der Alg-2 Stelle
von Bensheim nachfragen. Hilfreich wären die
Bewerbungsbemühungen aus Karlsruhe und mögliche neue
Arbeitgeber in Bensheim. Weil die Alg-2 Stelle in
Bensheim will ja auch keine neuen Bedürftigen.

Wenn die Arbeitslage in Bensheim besser ist, dann
sollte sich der Mensch doch dort einfach einen Job
suchen und schon darf er umziehen und bekommt den Umzug
bezahlt.

So werden die wahrscheinlich auch argumentieren.

Was ist der Mensch von Beruf?

Hallo,
soweit mit bekannt ist, muß er dort einen Arbeitsplatz vorweisen, dann kann er umziehen und der Umzug wird wenn er es richtig begründet sogar bezahlt.
Viel Glück

gold-marie

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am besten sollte der mensch schon mal einen arbeitsvertrag haben als beweis dafür das sich der umzug lohnt

Ich weis es nicht aber du kannst ja eine Beratungsstelle aufsuchen

Mfg
D

Ein Mensch,alleinerziehend möchte von Kassel nach Bensheim
ziehen da die Arbeitslage dort besser ist und dort Bekannte
wohnen.Der Mensch bekommt Harz 4.Darf der Mensch umziehen?Was
muss der Mensch beachten?Der Mensch dankt für
Ehrfahrungen&Antworten.

Sicherlich darfst Du umziehen, die Frage ist nur ob es die ARGE bezahlt! Deinen Sachbearbeiter beim Amt folgendes darstellen, was der Umzug bewirken wird oder kann.

Schildere doch dem Amt, das die Arbeitslage besser als in Kassel ist. Zum anderen in Bensheim dein oder ein Bekanntenkreis von Dir ist. Die Dich vor Ort unterstützen und eventuell einen Arbeitsplatz anbieten würden und oder den selbigen in Bensheim besorgen.

In Bensheim für deinen Beruf, mehr Möglichkeiten gegeben sind bzw. gibt. Durchaus Bewerbungen vorzuweisen hast, die Dich nehmen würden, wenn Du in Bensheim wohnen würdest.

Aber auch die Lage eine bessere, sowie Verkehrsanbindung und die Einrichtungen, Betreuung für Kinder vorteilhafter als in Kassel. Das heißt nicht anderes, die öffentlichen Verkehrmittel in der Nähe und Du dadurch flexibler von den Arbeitszeiten bist.

PS: Erkundige dich in Kassel, ob es Sozialpaten der Stadt gibt. Die arbeiten Ehrenamtlich sowie geben Dir Ratschläge, was beachtet werden muss und sonstige Dinge, wie z.B. Hilfestellung gegenüber Gläubigern usw.!

Mit freundlichen Grüßen
gnagflow

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Damit habe ich überhaupt keine Erfahrung, was sagt das Arbeitsamt dazu? Normal darf man ja umziehen, wohin man möchte, muss den Umzug halt selbst zahlen, es sei denn, man hat eine neue Arbeitsstelle, die einen Umzug notwendig macht.

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Hartz IV: Ratgeber Umzug

Was muss man beachten, wenn man umziehen will:

Generell kann jeder ALG II Empfänger umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung der ARGE, genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht, denn dort steht „soll“ und nicht muss.
Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht. Das folgt ebenfalls aus der Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, denn dort ist von „bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers“ sowie von „der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger“ die Rede. Anderer Ort = anderer Träger.

Wenn man mit Zustimmung der ARGE umziehen will, bedeutet dies, dass man lt. SGB II § 22 Abs. 2 die Zustimmung zur neuen Wohnung vor Unterschrift des Mietvertrages einholen muss. Mit Zustimmung können auch Umzugskosten und Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3 beantragt werden.

Wenn man ohne Zustimmung der ARGE umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:

  1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug die ARGE für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Kostet die neue mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit dieses ALG2-Bezuges selbst tragen.
  2. Man muss mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
  • lt. SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst die ARGE die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre alt ist.
  • lt. SGB II § 20 Abs. 2a erhält man statt 100% nur 80% der Regelleistung, bis man 25 Jahre alt ist.
  1. man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3.

Hinweis 1
Lt. SGB II § 22 Abs. 2 Satz 2 ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Das trifft für alle Fälle eines erforderlichen Umzuges zu! Die ARGE darf damit einen Mietvertrag über eine angemessenen Wohnung nicht ablehnen, wenn sie der Erforderlichkeit eines Umzuges bereits zugestimmt hat.

Hinweis 2
Was die angemesenen Kosten der Unterkunft sind, darf jede ARGE selbst festlegen. Dies darf jedoch nicht willkürlich geschehen. Es muss ausreichend Wohnraum zu den geforderten Kriterien zur Verfügung stehen.
Dies gilt auch für Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft. Erst und nur wenn ausreichend Wohnraum nach diesen Kriterien zur Verfügung steht, darf die ARGE eine Aufforderungen zur Kostensenkung verschicken.

  • Bundesverwaltungsgericht vom 28.04.2005, AZ: 5 C 15.04
  • Bundessozialgericht vom 7.11.2006, AZ: B 7b AS 18/06 R
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 27.03.2006, AZ: L 8 AS 626/06 ER-B
  • Landessozialgericht Hessen vom 05.01.2007, AZ: L 9 SO 82/06 ER

Hinweis 3
Wenn der Umzug durch die ARGE verursacht wurde, z.B. aufgrund einer Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, muss die ARGE die Umzugskosten und Mietkaution bewilligen und als einmalige Beihilfe übernehmen (Kaution unter Anrechnung der zu erstattenden Mietkaution der alten Wohnung) = Verursacherprinzip des BG: durch den Umzug, d.h. die Aufwendungen dazu, ensteht dem Mieter ein Aufwand, der ohne den Umzug nicht entstanden wäre. Da die ARGE den Umzug veranlasst hat, kann der Mieter den dadurch entstandenen Aufwand als Schadenersatz fordern.

Hinweis 4
Für unter 25jährige werden im SGB II § 22 Abs. 2a folgende wichtige Gründe für einen Umzug genannt:

  1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Hinweis 5
Generell muss das Amt Kosten für eine Auszugsrenovierung tragen. Diese gehören zu den Kosten der Unterkunft. Z.B. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.09.2006, AZ: L 9 AS 409/06 ER

Hinweis 6
Anspruch auf Erstausstattung nach SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 1 hat man immer dann, wenn man erstmals einen Einrichtungsgegenstand der in eine Wohnung gehört, benötigt. Sozialgerichts Hamburg, Beschluss vom 21.06.2007, AZ: S 56 AS 1219/07 ER (Alle Angaben ohne Rechtsverbindlichkeit- 26.07.07)

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