Also, um mal die Beiträge der Vorautoren richtig zu sortieren:
Natürlich kann das Amt einen Umzug nicht verbieten, weil das gegen das Grundgesetz verstößt. Aber sehr wohl kann der Sachbearbeiter dem Umzug nicht zustimmen. Die Konsequenzen wurden erwähnt.
Bei den so genannten U25er, das heißt Leute unter 25 Jahren, sind die Tatbestände, die einen Umzug notwendig machen, relativ eng. Der Gesetzgeber hat irgendwann, glaube ich, 2007 im § 22 SGB II geregelt, welche Umstände einen Umzug eines U25er notwendig machen. Der Gesetzgeber hat „schwerwiegende Gründe“ eingeführt, aber mit Absicht nicht konkretisiert, denn das wirkliche Leben kann man nicht in Gesetze fassen. Hier ist immer der Einzelfall entscheidend. Zum Beispiel kann unter Umständen der Sozialarbeiter beim Jugendamt u eine Stellungnahme gebeten.
Denn: Der Sachbearbeiter hat keine Glaskugel auf dem Tisch und muss sich ein Bild machen können von der Situation.
Wenn der U25er wegen Arbeitsaufnahme oder Aufnahme einer Berufsausbildung in eine andere Stadt ziehen muss oder raus aus dem Elternhaus in eine eigene Bude, entscheidet das der Arbeitsvermittler; alles anderen Gründe die Leistungsabteilung.
Auf jeden Fall sollte man vorher mit dem Sachbearbeiter sprechen, denn viele Sachen lassen sich am Tisch leichter klären als ewiger Briefverkehr.