Umzug zu in ein anderes Bundesland als Grundsicherungsempfänger und Hartz IV Empfänger

Hallo,

Fragen:

a)
hat man als:

  • Grundsicherungsempfänger (65 Jahre alt)
    ODER
  • Hartz IV Empfänger (unter 65 Jahre)

das Recht, von einer angemessenen Mietwohnung in eine andere Mietwohnung, die JEDOCH in einem anderen Bundesland ist, umziehen ? Beide Personen besitzen deutsche Staatsbürgerschaft.

Ich meine, kann das „Hartz IV Amt“ und/oder Grundsicherungsamt die Aufnahme neuer Personen aus irgendeinem Grund verweigern oder gilt auch bei solchen Personen die uneingeschränkte bundesweite Mobilität ?

Bitte auch um Verweise auf entsprechende gesetzliche Grundlagen, die Eure Aussagen rechtlich untermauern würden. DAnke dafür!

b)
in welchen Fällen wären die Umzugskosten übernommen ?

Nachtrag:

  • Annahme: Grund für den o.g. Umzug wäre Zuzug zu eigenem Kind, das im Zielbundesland wohnhaft ist. JEDOCH keine Unterhaltsleistungen an Eltern seitens des Kindes gegeben.

Danke im Voraus für Eure Antworten

Gruss
corumbiko

hat man als:

  • Grundsicherungsempfänger (65 Jahre alt)
    ODER
  • Hartz IV Empfänger (unter 65 Jahre)

das Recht, von einer angemessenen Mietwohnung in eine andere
Mietwohnung, die JEDOCH in einem anderen Bundesland ist,
umziehen ? Beide Personen besitzen deutsche
Staatsbürgerschaft.

Niemand kann einem verbieten umzuziehen.

Ich meine, kann das „Hartz IV Amt“ und/oder Grundsicherungsamt
die Aufnahme neuer Personen aus irgendeinem Grund verweigern
oder gilt auch bei solchen Personen die uneingeschränkte
bundesweite Mobilität ?

Und man kann auch zusammen wohnen, mit wem man will.

Bitte auch um Verweise auf entsprechende gesetzliche
Grundlagen, die Eure Aussagen rechtlich untermauern würden.

Z.B. Grundgesetz Art. 2 und Art. 11

DAnke dafür!

Bitte.

b)
in welchen Fällen wären die Umzugskosten übernommen ?

Jetzt wird es interessant. Die Kosten werden (auf vorherigen Antrag) u.U. übernommen, wenn der Leistungsempfänger ganz oder teilweise dadurch in die Lage versetzt wird künftig ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Bei 65-jährigen sehe ich da wenig Chancen.

Nachtrag:

  • Annahme: Grund für den o.g. Umzug wäre Zuzug zu eigenem
    Kind, das im Zielbundesland wohnhaft ist. JEDOCH keine
    Unterhaltsleistungen an Eltern seitens des Kindes gegeben.

Wie alt wäre denn das „Kind“, wenn der Leistungsempfänger bereits 65 Jahre alt ist?

Umzug ist grundsätzlich möglich. Übernahme der Kosten in dem Fall wohl eher nicht.

Übernahme Umzugskosten
Hallo

b)
in welchen Fällen wären die Umzugskosten übernommen ?

Jetzt wird es interessant. Die Kosten werden (auf vorherigen Antrag) u.U. übernommen, wenn der Leistungsempfänger ganz oder teilweise dadurch in die Lage versetzt wird künftig ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten.

Die Kosten für einen Umzug werden auch aus anderen Gründen übernommen als diesem.

Ich würde mit Familienzusammenführung und gegenseitiger Hilfe (und damit Vermeidung von Heimaufenthalt und ähnlichem) argumentieren, oder auch erstmal noch ein bisschen rumfragen, wie man am besten argumentiert.

Ich würde den Antrag auf Übernahme der Kosten stellen, und bei Ablehnung widersprechen und mich weiter erkundigen, ob es Chancen gibt.

Viele Grüße