Umzugsbeihilfe wird nicht gewährt

Hallo,

ein Umzug steht an, weil der Vermieter fristgerecht wegen Eigenbedarf kündigte. Grund: Sein Sohn will einziehen, weil der Sohn aus seiner Wohnung wiederum ausziehen muß, weil er arbeitslos geworden ist und die Wohnung nicht mehr bezahlen kann. Nun, ich muß raus und bin ALGII-Empfänger. Habe neue Wohnung gefunden, doch die Umzugsbeihilfe soll ich nun vom Vermieter mir besorgen (*lach*). Das Amt gewährt nichts, weil wegen Eigenbedarf gekündigt. Selbst darf ich nicht kündigen, da ich keinen wichtigen Grund habe. Auch in so einem Fall bekäme ich keine Beihilfe. Wie komme ich an das Geld ran? Und wenns nur geborgt wäre. Ich muß Umzug bezahlen, weiterhin eine Kaution. Mit der Kaution die ich jetzt irgendwann mal wiederbekomme vom derzeitigen Vermieter, bezahle ich den Umzugs-LKW und die Leute die schleppen. Billiger finde ich nichts. Nun ist in der Kasse Ebbe, ich kann theoretisch nicht raus aus der Wohnung, aber der Neue muß rein. Was tun? Woher Geld vom Amt und wie?

Gruß und Dank,
Reiner

Hallo Reiner,

gemäß diesem Link, muss das sozialamt zahlen. Wenn die eigenbedarskündigung vorgetäuscht wurde, muss der Vermieter Schadensersatz zahlen. Den muss man aber einklagen.

http://www.sozialhilfe24.de/sh_az_anz_59.html

Auszug zum Mietrecht
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

Diphda

Hallo Diphda,

gemäß diesem Link, muss das sozialamt zahlen.
http://www.sozialhilfe24.de/sh_az_anz_59.html

dort steht: „die Kosten eines Umzuges können…“, dass heißt noch lange nicht, dass sie müssen, zumal dort auch steht: „Ganz wichtig: Es ist die vorherige Zustimmung des Sozialleistungsträgers erforderlich! D.h.: der Sozialleistungsträger muss vor derm Umzug informiert werden, und er muss vor dem Umzug seine Zustimmung erteilen.“

Ich schreibe diese Antwort nicht um dich zu ärgern, sondern weil meine Erfahrungen mit dem Arbeitsamt (neu: Arbeitsagentur) und dem Jobcenter mich wissen lassen, dass dortige Sachbearbeiter sehr gereizt reagieren können, wenn man ihnen erzählt was sie „müssen“. Das wird beim Sozialamt nicht anders sein.

Gruß Rotraut

Hallo Rotraut,

Ich schreibe diese Antwort nicht um dich zu ärgern, sondern
weil meine Erfahrungen mit dem Arbeitsamt (neu:
Arbeitsagentur) und dem Jobcenter mich wissen lassen, dass
dortige Sachbearbeiter sehr gereizt reagieren können, wenn man
ihnen erzählt was sie „müssen“. Das wird beim Sozialamt nicht
anders sein.

dein Einwand ist absolut berechtigt! Danke!
Ich habe nämlich einfach unterstellt, dass der Frager den Text gut liest und das Amt auch informierte.

dort steht: „die Kosten eines Umzuges können…“, dass
heißt noch lange nicht, dass sie müssen, zumal dort auch
steht: „Ganz wichtig: Es ist die vorherige Zustimmung des
Sozialleistungsträgers erforderlich! D.h.: der
Sozialleistungsträger muss vor derm Umzug informiert werden,
und er muss vor dem Umzug seine Zustimmung erteilen.“

Allerdings steht da auch:

§29 Unterkunft und Heizung

Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden , wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Von daher „müssen“ die schon, sofern Reiner alles richtig gemacht hat.

Hören tun die das natürlich nicht gern. Vermutlich muss man recht massiv werden und mit Gesetzestexten wedeln.

Dihda, grüßend

Hallo ihr beiden,

Arbeitsagentur) und dem Jobcenter mich wissen lassen, dass
dortige Sachbearbeiter sehr gereizt reagieren können, wenn man
ihnen erzählt was sie „müssen“. Das wird beim Sozialamt nicht
anders sein.

Nein, die hängen am Wort „sollte“, was gleichbedeutend ist mit „muß nicht“, also Ablehnung.

dein Einwand ist absolut berechtigt! Danke!
Ich habe nämlich einfach unterstellt, dass der Frager den Text
gut liest und das Amt auch informierte.

Hab ich.

§29 Unterkunft und Heizung

Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten
können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine
Zustimmung soll erteilt werden
, wenn der Umzug durch den
Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen
Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine
Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
werden kann.

„Soll“, muß aber nicht, gleichbedeutend mit „nein“.

Von daher „müssen“ die schon, sofern Reiner alles richtig
gemacht hat.

Ich denke, ich habe alles richtig gemacht. Kündigungsfrist, Wohnung gesucht, gefunden, dem Amt gemeldet, dann Erteilung Genehmigung für Umzug, dann Ablehnung der Beihilfe. Was gleichbedeutend ist mit nachträglicher Ablehung des Umzugs. Scheiß Dilemma.

Hören tun die das natürlich nicht gern. Vermutlich muss man
recht massiv werden und mit Gesetzestexten wedeln.

Welche, bitte welche *flehend*! Wo kann ich noch Hilfe suchen, es eilt.

Danke,
Reiner

Hallo Reiner,

Ich denke, ich habe alles richtig gemacht. Kündigungsfrist,
Wohnung gesucht, gefunden, dem Amt gemeldet, dann Erteilung
Genehmigung für Umzug, dann Ablehnung der Beihilfe. Was
gleichbedeutend ist mit nachträglicher Ablehung des Umzugs.
Scheiß Dilemma.

Konkret:
Die Meldung über die kündigung hast du rrst gemacht, als du eine Wohnung hattest?

Du hast aber eine schriftliche Bestätigung, dass der Umzug genehmigt wurde?

Dennoch habe sie die Beihilfe abgelehnt?

Welche, bitte welche *flehend*! Wo kann ich noch Hilfe suchen,
es eilt.

Wenn dem so ist, musst du Widerspruch einlegen. Grund: Trotz Genehmigung des Umzugs unbegründete Ablehnung der Beihilfe.

Soll bedeutet hier m. E. schon „muss“.
siehe auch hier: SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz…
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Da die Zustimmung erteilt wurde, ist diese auch bindend

http://www.haertefallfamilie.de/urteile/beitraege/um…
Während im SGB II von Beginn an klar war, dass Umzugskosten außerhalb der Regelleistung zu übernehmen waren, sah das SGb XII diese Übernahme bisher nicht vor. Damit wären dem Grunde die Umzugskosten im Regelsatz enthalten gewesen und hätten nicht gesondert gewährt werden können. Dies hat der Gesetzgeber jetzt korrigiert.

Schau unbedingt Mal hier: Ca. bis oberstes 1/3 scrollen
http://plogworld.cubeproject.de/plog/archives/95/200…

Lese insbesondere Abschnitt 7.1 ff
Stöbere auf der Seite. Dort gibt es auch Muster für Widersprüche
ansonsten noch

http://www.sozialhilfe24.de
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
http://www.arbeitslosennetz.de/
http://www.carmilo.de/index.php?showforum=28

Viel Glück und lass dich nicht unter kriegen

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Hallo,

Ich denke, ich habe alles richtig gemacht. Kündigungsfrist,
Wohnung gesucht, gefunden, dem Amt gemeldet, dann Erteilung
Genehmigung für Umzug, dann Ablehnung der Beihilfe. Was
gleichbedeutend ist mit nachträglicher Ablehung des Umzugs.
Scheiß Dilemma.

Ich hoffe es. Also, Kündigung bekommen, Wohnung gesucht, Amt informiert (war wohl falsch). Aber: Es bestand ein befristeter Mietvertrag bis 31.12. dieses Jahres, also wäre das Ende der Mietzeit eh besiegelt, das wußte das Amt. Nun die fristgemäße Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf, könnte man auslegen das dies nun entgegen dem normalem Auslauf des Mietvertrages zwingend notwendig war (ansonsten hätte ja das Amt einen weiteren „Mietkunden“ usw.

Du hast aber eine schriftliche Bestätigung, dass der Umzug
genehmigt wurde?

Ja.

Dennoch habe sie die Beihilfe abgelehnt?

Ja.

Wenn dem so ist, musst du Widerspruch einlegen. Grund: Trotz
Genehmigung des Umzugs unbegründete Ablehnung der Beihilfe.

Mach ich, ich lese mir noch diene Links durch und schreibe den Widerspuch. Es kann was bringen oder auch nicht, verlieren kann ich nichts, nur gewinnen oder gar nix bekommen. Das Amt besteht aber immer noch auf seiner Ansicht, das der Vermieter ursächlich für die Kündigung verantwortlich ist, also an ihn habe ich mich zu wenden. Dem entgegen steht der befristete Mietvertrag, nach dessen Ende hätte das Amt eh zahlen (müssen?) sollen. Oder liege ich hier falsch? Vorwegnahme einer Tatsache? Dumm gelaufen?

Übrigens, ein „sollte“ im Gesetzestext wiegt immer noch schwerer als ein „kann“.

Danke erst mal für deine Hilfe,
Reiner

Hallo,

Wenn dem so ist, musst du Widerspruch einlegen. Grund: Trotz
Genehmigung des Umzugs unbegründete Ablehnung der Beihilfe.

Mach ich, ich lese mir noch diene Links durch und schreibe den
Widerspuch. Es kann was bringen oder auch nicht, verlieren
kann ich nichts, nur gewinnen oder gar nix bekommen. Das Amt
besteht aber immer noch auf seiner Ansicht, das der Vermieter
ursächlich für die Kündigung verantwortlich ist, also an ihn
habe ich mich zu wenden.

Das ist doch gut so. Wärst du verantwortlich, sähe es schlimm aus. Dich trifft doch kein Verschulden. Einen Anspruch gegenüber deines Vermieters hast du nur, falls die Eigenbedarfskündigung vorgetäuscht ist. Du konntest die Kündigung ja nicht verhindern. Deiner Pflicht, dich um Wohnraumzu bemühen, bist du auch nachgekommen. Eine Genehmigung liegt dir ja auch vor. Ist die neue Wohnung angemessen lief doch deinerseits alles korrekt.

Informiere dich Mal, ob es in deinem Ort Beratungsstellen oder ähnliches gibt. Ansonsten Beratungsschein für Rechtsberatung holen.

Übrigens, ein „sollte“ im Gesetzestext wiegt immer noch
schwerer als ein „kann“.

Sag ich ja. Da steht ja sogar soll! und nicht sollte.

http://www.alg-2.info/hilfe/unterkunft/alg-II-und-wo…
…(Hervorhebung d.d.Verf.) Das „Soll“ im zweiten Satz von Abs. 3 bedeutet, dass die Behörde die Zusicherung nur verweigern darf, wenn ein ganz ungewöhnlicher Einzelfall vorliegt. Dabei müsste die Behörde begründen, worin die Ungewöhnlichkeit dieses Falles liegt. Ob sich das zuständige Sozialgericht dieser Begründung anschließt, wäre dann im nächsten Schritt zu klären.
http://www.alg-2.info/hilfe/unterkunft/alg-II-und-wo…
http://www.alg-2.info/hilfe/unterkunft/

Danke erst mal für deine Hilfe,

Gerne

Hallo,

soviel ich weiß, soll der Vermieter bei einer Eigenbedarftkündigung:

  • Schadenersatz
  • neue angemessene Wohnung stellen
  • evtl. Hotelkosten übernehmen
  • Umzugskosten zahlen
  • Abfindung zahlen

Jedoch nicht alles. Man kann sich auf bestimmte Punkte einigen.
Korrigiert mich, wenn ich mich irre. :smile:

Hallo,

soviel ich weiß, soll der Vermieter bei einer
Eigenbedarftkündigung:

  • Schadenersatz
  • neue angemessene Wohnung stellen
  • evtl. Hotelkosten übernehmen
  • Umzugskosten zahlen
  • Abfindung zahlen

du meinst bei einer Eigenbedarfskündigung, die sich im Nachhinein als unberechtigt herausstellt.
Z.B. wenn statt eines Angehörigen ein fremder die Wohnung bezieht.
Bei einer berechtigten Kündigung muss der Vermieter diese Dinge nicht zahlen.

LG
Rocco

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