Hallo.
Angenommen, man ist zur Zeit arbeitslos (und arbeitssuchend) gemeldet und hat nun Stellenangebote in anderen Städten bekommen.
Meine Fragen: 1.) Bei bis zu wie viel km bezahlt das Arbeitsamt Umzugshilfe? Wenn man an einen Ort zieht, der 100 km entfernt ist, bezahlt das Amt das dann? Und bei 60 km wohl kaum, oder?
2.)Angenommen, man hat nun aber auch eine Stelle in seinem derzeitigen Wohnort angeboten bekommen (alles aus Selbstinitiative, das Amt weiß also noch nichts davon). Man möchte die Stelle aber nur ungern annehmen, weil es nur eine halbe Stelle (23 Std/Woche) ist. Kann einem das Arbeitsamt, wenn es von dem Stellenangebot im momentanen Wohnort erfährt, eine Umzugshilfe verwähren, weil man ja schließlich gar nicht umziehen MUSS, sondern auch am momentanen Wohnort arbeiten könnte?
3.)Wenn man die Stelle in dem Ort annähme, der 100 km entfernt ist, und man könnte und würde die Probezeit über erstmal bei seiner Mutter dort wohnen (auch, weil man ja eine Kündigungsfrist von drei Monaten hätte und nicht so ohne Weiteres von heute auf jetzt umziehen kann bzw halt die Miete seiner momentanen Wohnung noch eine Weile weiter zahlen müsste), bezahlt einem das Arbeitsamt die Umzugshilfe dann trotzdem, wenn man erst nach der Probezeit in den 100 km entfernten Ort zieht? Oder gleiche Frage bei einer Stelle, die 60 km entfernt ist: Zahlt einem das AA die Umzugshilfe auch bei einem späteren Umzug, weil man die Anfangszeit erstmal bei Freunden unterkommen könnte?
4.) Unter welchen Umständen hat man denn KEINEN Anspruch auf Umzugshilfe? Ist das auch abhängig davon, wie viel Vermögen man hat? Müsste man also z.B. das Geld, was man für den Führerschein angespart hat, den man demnächst machen möchte, für den Umzug verwenden? Wenn man zudem noch ein anderes Konto, auf dem einem seine Oma früher ein paar 100 € gespart hat, und eine eigene Geige hat, die etwa 800 € wert ist, muss man dem Arbeitsamt das dann erzählen?
5.) Ist man überhaupt dazu verpflichtet, dem AA von allen Stellenzusagen zu erzählen (wenn es z.b. auch Stellenzusagen gibt, die man aber nicht annehmen möchte…aus persönlichen Gründen.)?
DANKE FÜR ALLE ERNSTGEMEINTEN ANTWORTEN!
Gruß, julaay
Hallo Julaay,
die Umzugsbeihilfe ist eine Mobilitätshilfe nach dem SGB, sie ist eine Kann-Leistung, einen Anspruch darauf besteht nicht. Es können bis zu 4.500 Euro gewährt werden.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?..
1.) Bei bis zu wie viel km bezahlt das
Arbeitsamt Umzugshilfe? Wenn man an einen Ort zieht, der 100
km entfernt ist, bezahlt das Amt das dann? Und bei 60 km wohl
kaum, oder?
Die Kilometer sind nicht entscheidend, wichtig ist die dafür benötigte Zeit. Bei einer Vollzeitstelle gelten bis zu 150 Minuten Pendelzeit (Hin- und Rückfahrt zusammen) als zumutbar, bei einer Teilzeitstelle sind es 120 Minuten.
2.)Angenommen, man hat nun aber auch eine Stelle in seinem
derzeitigen Wohnort angeboten bekommen (alles aus
Selbstinitiative, das Amt weiß also noch nichts davon). Man
möchte die Stelle aber nur ungern annehmen, weil es nur eine
halbe Stelle (23 Std/Woche) ist. Kann einem das Arbeitsamt,
wenn es von dem Stellenangebot im momentanen Wohnort erfährt,
eine Umzugshilfe verwähren, weil man ja schließlich gar nicht
umziehen MUSS, sondern auch am momentanen Wohnort arbeiten
könnte?
Da die Umzugsbeihilfe eine Kann-Leistung ist, kann die Arbeitsagentur diese natürlich auch verwähren. Allerdings ist niemand verpflichtet, eine „schlechtere“ Stelle anzunehmen, nur weil diese nicht so weit weg ist.
3.)Wenn man die Stelle in dem Ort annähme, der 100 km entfernt
ist, und man könnte und würde die Probezeit über erstmal bei
seiner Mutter dort wohnen (auch, weil man ja eine
Kündigungsfrist von drei Monaten hätte und nicht so ohne
Weiteres von heute auf jetzt umziehen kann bzw halt die Miete
seiner momentanen Wohnung noch eine Weile weiter zahlen
müsste), bezahlt einem das Arbeitsamt die Umzugshilfe dann
trotzdem, wenn man erst nach der Probezeit in den 100 km
entfernten Ort zieht? Oder gleiche Frage bei einer Stelle, die
60 km entfernt ist: Zahlt einem das AA die Umzugshilfe auch
bei einem späteren Umzug, weil man die Anfangszeit erstmal bei
Freunden unterkommen könnte?
Die Umzugsbeihilfe kann bis zu zwei Jahren nach dem Arbeitsantritt gewährt werden. Der Antrag muss aber vor dem Umzug gestellt werden.
Möglich ist auch eine finanzielle Unterstützung für eine doppelte Haushaltsführung (bis zu 6 Monaten) und fürs Pendeln (auch bis zu 6 Monaten), wenn jemand nicht sofort umziehen möchte oder kann – aber auch diese sind Kann-Leistungen. Genaueres dazu kann die Arbeitsagentur sagen.
4.) Unter welchen Umständen hat man denn KEINEN Anspruch auf
Umzugshilfe? Ist das auch abhängig davon, wie viel Vermögen
man hat? Müsste man also z.B. das Geld, was man für den
Führerschein angespart hat, den man demnächst machen möchte,
für den Umzug verwenden? Wenn man zudem noch ein anderes
Konto, auf dem einem seine Oma früher ein paar 100 € gespart
hat, und eine eigene Geige hat, die etwa 800 € wert ist, muss
man dem Arbeitsamt das dann erzählen?
Wie schon gesagt – einen Anspruch auf Umzugsbeihilfe hat niemand. Ersparnisse oder Wertgegenstände spielen in diesem Fall aber keine Rolle. Abgelehnt wird der Antrag mit ziemlicher Sicherheit, wenn der neue Arbeitsort innerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
5.) Ist man überhaupt dazu verpflichtet, dem AA von allen
Stellenzusagen zu erzählen (wenn es z.b. auch Stellenzusagen
gibt, die man aber nicht annehmen möchte…aus persönlichen
Gründen.)?
Ja, dazu ist ein Arbeitsloser, der Leistungen bezieht, verpflichtet. Eine zumutbare Arbeit muss auch angenommen werden, ansonsten kann die Arbeitsagentur die Leistung kürzen. Was zumutbar ist, steht hier:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__121.html
Grüße
Jeanine
Hallo,
die Umzugsbeihilfe ist eine Mobilitätshilfe nach dem SGB, sie
ist eine Kann-Leistung, einen Anspruch darauf besteht nicht.
Es können bis zu 4.500 Euro gewährt werden.
Mobilitätshilfen gibts es nicht mehr. UBV- und Mobi-Leistungen sind seit längerer Zeit als Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zusammen gefasst. Daher stimmt auch der angegebene Höchstbetrag nicht mehr. Dieser wird nun von jeder Agentur für Arbeit selbst bestimmt.
Der zitierte Paragraph ist veraltet und im aktuellen SGB III nicht mehr zu finden.
Gesetzesgrundlage ist:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__45.html
Gruß
Moin,
falls es beim Arbeitsamt nichts gibt, frage man doch mal, vielleicht nach Ablauf der Probezeit, bei der Firma an. Motivierte Bewerber auf offene Stellen sind rar. Vielleicht zeigt sich die Firma was Umzugsbeihilfe oder Fahrtkosten angeht kulant, um man zu halten.
Gruß
Marion