Hallo,
ich bin Mitte 2004 umgezogen, kann ich für den Umzug eine Pauschale in meiner Steuererklärung eintragen – ich habe da mal was von 500 Euro gehört.
Danke!
Gruß,
Marek
Hallo,
ich bin Mitte 2004 umgezogen, kann ich für den Umzug eine Pauschale in meiner Steuererklärung eintragen – ich habe da mal was von 500 Euro gehört.
Danke!
Gruß,
Marek
Hallo Marek,
wenn ein berufsbedingter Umzug vorliegt, dann koennen die Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden, sowie eine Pauschale, die vom Familienstand abhaengig ist.
Da ich fast jedes Jahr beruflich umziehe, kann ich Dir sagen, dass es damit noch nie Probleme gegeben hat.
Bevor ich mir die Finger wund tippe, anbei ein Text, den ich durch google „berufsbedingter Umzug“ gefunden habe und der mir ganz passend erscheint…
Gruss
Moritz
Berufsbedingter Umzug
Darunter fällt ein Umzug, wenn Sie damit die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Arbeitplatz wenigstens zeitweise um mindestens 1 Stunde verringern. Auch der Umzug in eine Dienstwohnung des Arbeitgebers gilt als berufsbedingter Umzug, da dies größtenteils dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers dient.
Auch diese Umzüge sind steuerlich absetzbar
Neben dem beruflich bedingten Umzug kann auch das Umziehen innerhalb eines Ortes ohne Wechsel des Arbeitsplatzes steuerlich geltend gemacht werden. Gleiches gilt für den Beginn einer Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber oder das beruflich begründete Aufgeben oder Beziehen einer Zweitwohnung. Auch die Aufgabe einer doppelten Haushaltsführung durch Verlegung Ihres Hausstandes ist abzugsfähig.
Eine Menge Geld sparen
Wenn Sie mit Ihrem Umzug eine der oben genannten Bedingungen erfüllen, sind folgende Aufwendungen für Sie steuerlich absetzbar:
Beförderungskosten
Darunter fallen alle Kosten, welche den Transport des Umzugsgutes von der alten in die neue Wohnung betreffen. Umzugsgut wird definiert als alle beweglichen Gegenstände in Ihrem Besitz, der Besitz aller Mitglieder Ihres Haushalts sowie Ihre Haustiere. Wichtig: Bei Auslandsumzügen können anfallende Kosten nur bis zur deutschen Grenze geltend gemacht werden.
Reisekosten
Die Reisekosten aller im Haushalt lebenden Personen, eine eventuelle Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung und die Fahrtkosten für eine im Vorfeld nötige Wohnungsbesichtigung sind absetzbar. Ebenso ein Tagegeld vom Tag des Einladens an bis zum Ausladetag, wenn es sich dabei um volle Reisetage handelt. Dabei sind jedoch maximal vier Tage abzugsfähig.
Mietentschädigungen
Wenn Sie für Ihre alte Wohnung aufgrund der Kündigungsfrist noch Miete zahlen müssen, jedoch bereits in die neue Wohnung eingezogen sind, können Sie die Mietaufwendungen der alten Wohnung steuerlich absetzen. Gleiches gilt für eventuelle Weitervermietungskosten für die alte Wohnung (maximal in Höhe einer Monatsmiete). Sollte Ihre neue Wohnung noch nicht beziehbar sein, können Sie auch diese Kosten absetzen.
Wohnungsvermittlungsgebühren
Sollten Sie bei der Wohnungsfindung Maklerkosten in „ortsüblicher Höhe“ anfallen, sind diese komplett steuerlich abzugsfähig.
Herde und Öfen
Müssen Sie einen neuen Herd beschaffen, ist dieser bis zu einem gewissen Betrag von der Steuer abziehbar. Gleiches gilt auch für Öfen in Ihrer neuen Wohnung.
Zusatzunterricht für die Kinder
Sollten Ihre Kinder durch den Umzug zusätzlichen Unterricht erhalten müssen, können Sie diese Aufwendungen mit bis zu 1349 Euro pro Kind steuerlich absetzen.
Sonstige Kosten
Außerdem können Sie bei einem Umzug ohne Einzelnachweise einen Pauschalbetrag von 537 Euro für Ledige oder von 1074 Euro für Verheiratete geltend machen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen noch mal 237 Euro dazu. Diese Pauschalen gelten jedoch nicht bei der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den Umzug erstattet, bleibt die Erstattungssumme bis zur Pauschbetragsgrenze lohnsteuerfrei. Darüber hinausgehende Kosten fallen unter Werbungskosten.
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Danke!
Gruß,
Marek