Rechtfertigt allein das Vorhandensein eines Büro eines selbständigen Einzelunternehmers innerhalb seiner Wohnung (Wohnung = angemeldete Betriebsstätte) die Umzugskosten (inkl. Makler) anteilig als Betriebsausgabe geltend zu machen?
Oder muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Umzug 100%ig betrieblich veranlasst war?
Aufwendungen, die durch privaten Wohnungswechsel entstehen, sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG. Ist der Umzug aber geschäftlich oder beruflich veranlasst, können die entsprechenden Aufwendungen » Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG oder » Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein.
Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn
ein Arbeitnehmer seine unselbstständige Tätigkeit aufgibt, um an einem anderen Ort eine gleichartige freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen, so sind die Kosten der Verlegung seiner Familienwohnung an den anderen Ort (Umzugskosten) in der Regel Betriebsausgaben
oder
wenn sich die Wegezeit zwischen Wohnung und Betrieb um mindestens eine Stunde täglich vermindert
Also alleine das vorhandensein eines Büroraums rechtfertigt nicht den Abzug von Umzugskosten als Betriebsausgsbe