Umzugskosten bei EkSt-Erklärung

Hallo,

Person X ist mit seiner Familie umgezogen. Eine Rechnung hierfür liegt von der Speditionsfirma vor und der Betrag wurde überwiesen.

Können diese Kosten bei der Steuererklärung auch als Werbungskosten angesetzt werden, wenn sich zwar die Entfernung zur Arbeitsstätte verlängert, die Strecke allerdings „bequemer“ ist und es mehrere Anfahrtalternativen von dem neuen Wohnort aus gibt?

Wie verhält es sich, falls das FA die Umzugskosten als Werbungskosten nicht akzeptiert. Können/ Werden diese dann als haushaltsnahe Dienstleistung angerechnet und somit der Umzug aus privaten Gründen angegeben wird?

Vielen Dank für alle Hinweise!

Hi,

die Umzugskosten können laut meiner Kenntnis abgesetzt werden, es gibt auch einen Pauschalbetrag, den kann man sich im Internet heraussuchen. Wenn die Kosten die durch die Speditionsfirma angefallen sind, höher sind als dieser Pauschalbetrag der generell vom FA gezahlt wird, dann kann man diesen auch absetzen allerdings dann ohne den Pauschalbetrag anzugeben( der ist ja dann sowieso niedriger)
Wie es sich verhält wenn der Weg zur Arbeit nun länger ist als vorher und der Umzugsgrund nicht die verkürzte Fahrzeit zur Arbeit ist, weiß ich leider nicht genau. Probieren würde ich es aber auf jeden Fall, immerhin ist ja der Weg zur Arbeit nun „bequemer“ geworden und somit ist das ja auch ein Grund. Man kann den Bescheid ja auch anfechten wenn es im Nachhinein Probleme geben sollte. Oder aber direkt beim FA anrufen und nachfragen, bzw im Internet recherchieren.
Wie gesagt da bin ich mir auch nicht so ganz sicher, also lieber noch ein paar andere Meinungen einholen.
Dann noch nen schönen Abend!

lg

Hallo,

ja, Sie koennen auch die Umzugskosten steuerlich ansetzen sofern der Weg zur Arbeit zwar weiter aber ggfls. zeitlich kuerzer ist. Wenn Sie mehrere Anfahrtsmoeglichkeiten haben koennen Sie gegenueber dem FA immer argumentieren, dass Sie so Staus und Verkehrsbehinderungen umgehen koennen, auch wenn die Entfernung groesser ist.

Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abzrechnen ist mir bis dato zwar noch nicht bekannt, wuerde ich aber erst im 2ten Schritt versuchen da diese Kosten nicht zu 100% angerechnet werden und dann auch nur mit dem Lohnanteil.
Also, 1. Wahl: Umzugskosten als Werbungkosten, die 100% ansetzbar sind.

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Hallo,

Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt. Hierzu ist es notwendig, dass sich die Entfernung oder Fahrzeit erheblich verkürzt. Da in Ihrem Fall ja keine kürzere Entfernung vorliegt, könnten die Kosten nur berücksichtigt werden, wenn sich die Fahrzeit erheblich verkürzt. Das Finanzamt erkennt die Kosten an, wenn sich die Hin- und Rückfahrt insgesamt um mindestens eine Stunde verkürzt.

Werden die Kosten nicht als Werbungskosten anekannt, sind sie auf keinem anderen Weg berücksichtigungsfähig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein bisschen weiterhelfen und wünsche noch viel Erfolg beim Erstellen der Steuererklärung

Sofern sich die Fahrtzeit Wohnung - Arbeitsstätte nicht um mindestens 1 Stunde pro Tag (einfache Strecke 30 Minuten) verkürzt ist ein Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten ausgeschlossen. Auf die Entfernung in Kilometern kommt es nicht an.

Absetzung als haushaltsnahe Dienstleistung kommt in betracht, sofern: Der Betrag tatsächlich bereits überwiesen worden ist und auf der Rechnung die Lohnkosten gesondert ausgewiesen sind.

Hallo,
die Umzugskosten können nur als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werde!
Bei den Werbungskosten werden sie nicht anerkannt, da sich der Fahrtweg nicht verkürzt. Als Werbungskosten kann man nur Umzuskosten absezen, wenn sich die Fahrtzeit mindestens pro Tag um 1 Stunde verkürzt.
Also gleich die Kosten als Dienstleistungen erklären, das Finanzamt würde sonst den Werbungskostenabzug streichen und man müßte Einspruch einlegen, denn die sind nicht verpflichtet von sich aus die Aufwendungen anders als erklärt zu veranlagen nur weil es für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Viel Erfolg und Grüße aus Berlin

Hallo,

vielen Dank für die Information !!!

VG
Elke

Hallo,

vielen Dank für die Information.
Allerdings bin ich nun etwas verunsichert, da ich einige Antworten darüber habe, dass bei einer Nicht-Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten, diese dann als haushaltsnahe Dienstleistung (privater Umzug) angesetzt werden können. ???

joel

Hallo,

die Informationen, dass die Kosten dann als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden, sind falsch. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nur Dienstleistungen, die direkt im Haushalt erbracht werden. Nicht aber Kosten für einen Umzug. Diese sind entweder als Werbungkosten berücksichtigungsfähig, sofern sie beruflich veranlasst sind. Andernfalls sind sie nicht abziehbar.

Hallo,

nicht beruflich veranlasste Umzugskosten können sehr wohl anderweitig angesetzt werden. (siehe Link: http://www.umzug-steuern.de/index.php?/archives/1-st…)
Allerdings bin ich mir nicht klar darüber, ob bei der Ablehnung von Werbungskosten, die Umzugskosten, dann automatisch als „privat Veranlasst“ brücksichtigt werden, oder ob dies dann lediglich über den Weg des Widerspruches / Einspruches geht.

Wissen sie darüber Bescheid?
Vielen Dank!

Hallo,

laut dem Link sind private Umzugskosten tatsächlich zum Teil als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. Ich denke, es wird auf das Finanzamt drauf ankommen, ob die Kosten bei Ablehung der Werbungskosten automatisch als private Kosten berücksichtigt werden oder nicht. Sollten sie nicht berücksichtigt werden, kann auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden.

Gruss

Hoffe, daß sich Dein Problem zwischenzeitlich gelöst hat.
Grüße
Andrea

doppelt gesendet
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Hallo,

war im Urlaub … daher erst jetzt das Dankeschön für Ihre Antwort :smile:

joel