Der Mieter wohnt schon seit ca. fünf Jahren in der Wohnung. Mit dem Vermieter, der ebenfalls in dem Haus wohnt, versteht er sich einigermaßen gut. Jetzt möchte der Vermieter das Haus verkaufen.Der Käufer möchte das ganze Haus selbst nutzten, weshalb der Mieter ausziehen soll. Damit hat der Mieter eigentlich keine Probleme, doch sieht er nicht ein, den gesamten Aufwand eines Umzuges auf sich zu nehmen und dann noch mit den Kosten alleine da zu stehen. Hat er eine rechtliche Handhabe? Gibt es die Möglichkeit, dass entweder der Vermieter oder der Käufer die Kosten des Möbelwagens übernehmen?
Hallo PR-Agentur,
Damit hat der Mieter eigentlich keine Probleme, doch sieht er nicht ein, den gesamten Aufwand eines Umzuges auf sich zu nehmen und dann noch mit den Kosten alleine da zu stehen. Hat er eine rechtliche Handhabe?
eine rechtliche Handhabe (gesetzlichen Anspruch) auf Erstattung der Umzugskosten hat der Mieter in diesem Fall nicht.
Gibt es die Möglichkeit, dass entweder der Vermieter oder der Käufer die Kosten des Möbelwagens übernehmen?
Diese Möglichkeit könnte es nur auf freiwilliger Basis geben. Dazu wären zwei Modelle denkbar.
Modell 1
Der Mieter einigt sich mit dem „noch“ Eigentümer (Vermieter) auf Erstattung einer vereinbarten Summe wenn der Mieter vor dem Verkauf auszieht. Der „noch“ Eigentümer könnte dann beim Verkauf eventuell einen höheren Preis erzielen, weil der Käufer sich nicht um die Kündigung des Mieters kümmern braucht, und weil die Wohnung schon beim Kauf frei ist.
Modell 2
Der Mieter einigt sich mit dem Käufer auf Erstattung einer vereinbarten Summe wenn der Mieter vor dem Ablauf der Kündigungsfrist auszieht. Der Käufer hätte dann den Vorteil dass der Mieter die Wohnung früher als gesetzlich notwendig räumt.
Gesetzlich darf der „noch“ Eigentümer nicht wegen Eigenbedarf kündigen nur damit die Wohnung für den Käufer frei wird. Wegen Eigenbedarf kann der Käufer aber erst kündigen wenn er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Das kann nach dem Verkauf auch noch eine Weile dauern. Erst nach der Grundbucheintragung kann der neue Eigentümer (Käufer) wegen Eigenbedarf kündigen und muss dann noch die Kündigungsfrist einhalten.
Je nach Dauer der Eintragung ins Grundbuch und Kündigungsfrist, kann also schon eine erhebliche Zeit zwischen Kauf und Nutzung der Wohnung vergehen. Wenn der Käufer die Wohnung möglichst schnell nutzen möchte, ist es nicht unwahrscheinlich dass er sich auf eine vernünftige Abmachung mit dem Mieter einläst.
Wie gesagt, einen gesetzlichen Anspruch darauf hat der Mieter nicht. Aber je nach eigenem Verhandlungsgeschick und Interesse vom „noch“ Eigentümer oder Käufer, könnte Modell 1 oder Modell 2 eine Möglichkeit für den Mieter sein.
Gruß
N.N
Achtung, hier wurde nicht beachtet, dass es sich bei dem Haus anscheinend um ein vom Vermieter mitbewohntes Zweifamilienhaus handelt (so lese ich das jedenfalls) - dann besteht nämlich ein vereinfachtes Kündigungsrecht des Vermieters.
In dem Fall hat der Mieter schlechte Karten für Verhandlungen hinsichtlich der Umzugskosten. Das könnte für den Eigentümer höchstens aus zeitlichen Gründen interessant sein.
Gruß florestino
Hallo florestino,
dein Hinweis ist mehr als nur gerechtfertigt. Dafür gibt es von mir auch ein verdientes * . Das mit dem Zweifamilienhaus habe ich leider überhaupt nicht bedacht.
Ich kann zwar nicht nachvollziehen wie das geschehen konnte, aber aus irgendeinem mir unbekannten Grund bin ich einfach von einem Mehrfamilienhaus (mehr als 2) ausgegangen. Das hätte zwar in diesem Fall wenig Sinn gemacht, da ja geschrieben wurde „Der Käufer möchte das ganze Haus selbst nutzten, weshalb der Mieter ausziehen soll“, aber trotzdem ist mir der Fehler nun mal unterlaufen.
Insoweit möchte ich mich bei dir für den Hinweis (Richtigstellung) bedanken, und bei „PR-Agentur“ für meinen Aussetzer entschuldigen.
Gruß
N.N.