Umzugskosten nicht richtig berücksichtigt?

Guten Tag!

Einmal angenommen, Herr X beginnt ein neues Arbeitsverhältnis zum 1. Februar eines Jahres. Umzugskosten in Form von Fahrten, Maklergebühren etc. fallen bereits im Dezember des Vorjahres, zu dem er das neue Arbeitsverhältnis hat, in Höhe von 1500 Euro an.
Herr X möchte die angefallenen Kosten beim Einkommenssteuerausgleich des Jahres berücksichtigen, in dem sie anfielen und würde dem Finanzamt (FA) mitteilen, dass das neue Arbeitsverhältnis erst im neuen Jahr beginnt, damit keine Verwirrungen auftreten, weil keine Freifelder im Formblatt dafür vorgesehen sind.
Das FA würde Herrn X bei der Neuberechnung der Einkommensteuer mitteilen, dass Herr X die Kosten in dem Jahr anzugeben hat, in dem er das neue Arbeitsverhältnis beginnt.
Pflichtgemäß würde Herr X die im Vorjahr des neuen Arbeitsverhältnis angefallenen Kosten bei der Erklärung des „neuen“ Jahres angeben.

Was sollte Herr X tun, wenn das FA ihm nun mitteilt, dass Umzugskosten in dem Jahr anzugeben sind, in dem sie anfallen und die 1500 Euro nicht berücksichtigt werden können?

Herr X hätte ja nur auf Anweisung des FA gehandelt?

Ein interessanter Fall zu diskutieren?

Bei der Einkommensteuer sind Aufwendung grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt wurden. So hätten die Umzugskosten also tatsächlich im Vorjahr berücksichtigt werden müssen.

Herr X kann nun zum FA gehen und beantragen, die ESt-Festsetzung des Vorjahres nach § 174 Abs. 3 AO zu ändern und dort doch noch die Umzugskosten zu berücksichtigen.

Richtig, müsste dies nicht auch ein FA-Beamter wissen?
Was würde einen FA-Beamten zu so einer Falschaussage bewegen? Die Hoffnung, dass dem Steuerzahler der Aufwand zwei Jahre später zu viel ist und er keinen erneuten Einspruch erhebt? Sähe Herr X da eine bewusste Irreführung durch das FA?

Richtig, müsste dies nicht auch ein FA-Beamter wissen?

Eigentlich müsste er es wissen.

Was würde einen FA-Beamten zu so einer Falschaussage bewegen?

Er weiß es doch nicht.

Die Hoffnung, dass dem Steuerzahler der Aufwand zwei Jahre
später zu viel ist und er keinen erneuten Einspruch erhebt?
Sähe Herr X da eine bewusste Irreführung durch das FA?

Kann ich mir nicht vorstellen. Der Beamte hat selbst nichts davon, außer die Gefahr, einen Einspruch auf den Tisch zu bekommen (abgesehen von einem „Mehrergebnis“, welches in der eigentlichen Veranlagung aber eine nur untergeordnete Rolle spielt). Ich gehe schlicht und einfach von Unwissenheit aus.