Hallo,
§§ 1-4 regeln dies. Man muss nur zwischen „kann“ und „ist zuzusagen“ unterscheiden können.
Gruß
vdmaster
Hallo,
§§ 1-4 regeln dies. Man muss nur zwischen „kann“ und „ist zuzusagen“ unterscheiden können.
Gruß
vdmaster
Hi,
wenn ein Landes-Beamter BaWü zu einer BaWü-Kommune wechselt - also versetzt wird (ohne Probe o.ä.), steht ihm dann ggf. auf Basis irgendeiner Rechtsgrundlage eine Erstattung der Umzugskosten zu?
Falls ja, auch wenn diese zuvor nicht erfragt wurde?
(angenommen, bereits beim Vorstellungsgespräch wies die aufnehmende kommunale Behörde darauf hin, dass sie Reisekosten nicht trage).
LG
living free
Hallo,
die Muss-Regelung ist aus § 3 klar ersichtlich.
Gruß
vdmaster
Gilt dies auch bei einem Wechsel des Dienstherrn?
Hallo,
kann sein, muß aber nicht. Ich kann nicht beurteilen, was tatsächlich hinter dem Wort „versetzt“ im UP steht oder ob der „neue“ Dienstherr einen Wohnort innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle vorschreibt.
Und die Nichterstattung von Reisekosten - wie im UP angeführt - spielt hierbei keinerlei Rolle.
„Man muss nur zwischen „kann“ und „ist zuzusagen“ unterscheiden können“ sollte IMHO selbsterklärend sein.
Gruß
vdmaster
Hallo,
klär bitte die Frage ob Du im rechtl. Sinne versetzt wurdest oder nicht bei entweder dem alten oder dem neuen AG.
Ich könnte diesbezüglich nur Vermutungen anstellen. Und Antworten mit „möglicherweise“ und „wahrscheinlich“ bringen Dir gar nichts.
Gruß
vdmaster
Danke vdmaster,
nun, die Antwort lässt mich weiterhin fragen:
eine klare „Muss“-Regelung gibt es also im geschilderten Fall nicht, oder wie?
Einfach mal beantragen, oder wie?
Und bei wem? Sicherlich wohl bei der aufnehmenden Behörde, da die abgebende ja nichts vom Weggang hat… (Umkreis > 30 km ist gegeben, angenommen).
LG
living free
Hi vdmaster,
danke.
§ 3 Abs 1 Nr. 1c wäre wohl, wenn ich richtig verstehe, das zwingende Argument!?
Denn:
Die (bisherige) Wohnung liegt > 30 km des neuen Dienstorts, wobei die Grundvoraussetzung des (1) ja ist:
„der Versetzung aus dienstlichen Gründen“.
Grund der Versetzung ist ja eben eine Eigeninitiativbewerbung weg vom alten Dienstherrn…ist dies allgemein „anerkannt“, dass eben die Einstellung eines neuen Mitarbeiters durch die aufnehmende Kommune als „Versetzung aus dienstl .Gründen“ gilt, definitiv???
LG
living free
Hi vdmaster,
das Muss gilt also auch, wenn der Versetzte die Thematik bislang nie ansprach, er muss sich nun nur auf § 3 berufen und beantragen!?
Nochmals, bei wem ?:
aufnehmende Kommune?!!
Die Versetzung geschah (angenommen) auf eigene Veranlassung…denn der Versetzte bewarb sich eben weg vom Land zur Kommune…
All dies ändert nichts!?
LG
living free
PS:
selbsterklärend ist hier leider für mich nix, da ich Laie bin und ja deswegen frage, wie die Worte auszulegen sind bzw. eben klare Aussagen in diesem konkreten Fall darstellen. Nix für ungut + danke!
Danke Dir, vdmaster.
Nun die theoretisch angenommene Person wurde antragsgemäß nach § 24 (2) LBG BaWü versetzt. Verfügung erfolgte von der abgebenden Landes-Behörde nach § 24 zur Kommune. Diese nahm im Wege der Versetzung die Person auf.
LG
living free
Danke Dir, vdmaster.
Nun die theoretisch angenommene Person wurde antragsgemäß nach § 24 (2) LBG BaWü versetzt. Verfügung erfolgte von der abgebenden Landes-Behörde nach § 24 zur Kommune. Diese nahm im Wege der Versetzung die Person auf.
LG
living free