Umzugsrechnungen, die 2,5 Monate auseinander liegen

Liebe Steuerexperten!

Zu dem sperrigen Titel meiner Anfrage gibt es folgenden Hintergrund:

Ich bin umgezogen und möchte die Umzugskosten im kommenden Jahr in meiner Einkommenssteuererklärung absetzen können. *)

Der Umzug hat am 21.4.2023 stattgefunden, der Umzugsunternehmer hat da von mir 2600€ bekommen. Er hat mir nun 2 Rechnungen ausgestellt, eine mit Datum 23.4.2023, die andere datiert auf den 2.7.2023.

Nun frage ich mich, ob das Finanzamt beide Rechnungen anerkennen wird - der Umzug hat sich zwar über Wochen hingezogen, aber mehr als 2 Monate für einen Umzug durch ein Unternehmen? Hört sich für mich komisch an.

Kann es denn sein, dass das Finanzamt sagt, dass das nicht sein kann und nur eine Rechnung anerkennen wird?

Der alte Mietvertrag endete am 30.6.2023, insofern ist ja dann auch nicht nachvollziehbar, was da umgezogen sein soll, einen ganzen Monat später.
Schlüsselübergabe war am 15.März, Mietzahlung ab 16.April, Einzug am 21.April.

Wäre für hilfreiche Anmerkungen sehr dankbar.

Gruß, Diva

*) Ich denke, dass ich die Umzugskosten absetzen kann, da ich in der alten Wohnung heftigen Schimmelbefall hatte. Außerdem habe ich einen Schwerbehinderungsgrad von 50 mit Merkzeichen G = Gehbehinderung und einen Aufzug in der neuen Wohnung.

Steht auf den Rechnungen jeweils ein korrektes Datum der Leistungen?

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Servus,

nein. Es ist zwar möglich, dass hier um eine Erläuterung gebeten wird, aber wenn Du diese (plausibel) gibst, passt das schon.

Entscheidend ist der sachliche Zusammenhang: Wenn die am 2.7. in Rechnung gestellten Leistungen den Umzug betreffen, ist der Betrag auch ansetzbar - falls die Umzugskosten überhaupt ansetzbar sind. Wenn ich Dich richtig verstehe, geht es nicht um Werbungskosten; dann wäre allenfalls einen Versuch wert, das als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit „50 plus G“ geltend zu machen. Hier wird es relativ fummelig werden, die Zwangsläufigkeit zu begründen - Du müßtest zeigen, dass Du mit der Gehbehinderung nicht mühevoll, sondern überhaupt nicht Treppen steigen kannst.

Schöne Grüße

MM

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Hi Aprilfisch!

Naja, das kann ich nicht plausibel erklären, weil es nicht so war, der ganze Umzug hat an einem Tag stattgefunden, nämlich am 21.4. . Die alte Wohnung habe ich am 30.5. übergeben - was also hätte ich da noch transportieren lassen können am 2.7.?

Mir ist schon klar, dass der Umzugsunternehmer da was mit der Steuer tricksen will, er hat ne neue Firma gegründet, die nach §19 Abs.1 UStG abgerechnet wird.

Dass ich den Umzug ansetzen kann hoffe ich, weil ich wirklich heftigen Schimmelbefall in der Wohnung hatte und mich dem mit meiner chronischen Erkrankung nicht weiter aussetzen kann, insbesondere, da der Vermieter keine Sanierung beabsichtigt, sondern den Schimmel immer nur überstreichen lässt.

Gruß, Diva

HI X_Strom!

Nein, Umzugstag steht nicht drauf.

Gruß und Danke

Diva

Es ist also eine Rechnung gestellt worden, obwohl keine Leistung erbracht worden war? Die Rechnung für sich allein bewirkt nichts, die musst Du weder bezahlen, noch lässt sich der Aufwand, den Du gar nicht hattest, irgendwo geltend machen.

Wenn die Rechnung sich auf eine erbrachte Leistung bezieht, ist es gleichgültig, ob sie eine Woche oder zwei Jahre nach dem Umzug gestellt und datiert ist.

Das gehört wie gesagt zum Thema „Außergewöhnliche Belastung“.

Die angesprochene Sache mit der Zwangsläufigkeit ist im einschlägigen Text so formuliert:

Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Zum Umzug wegen Schimmel in der Wohnung gibt es ein BFH-Urteil - BFH, Beschluss vom 08.10.2008, Az. VI B 66/08 - in dem grundsätzlich ein solcher Umzug als mögliche Außergewöhnliche Belastung anerkannt wird. Problem dabei allerdings, dass in diesem Zusammenhang in der Regel ein ärztliches Gutachten eingeholt werden muss, bevor Aufwendungen entstehen. Lies das Urteil mal im Original, da lässt sich sicherlich was brauchen.

Schöne Grüße

MM

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Meines Wissens muss auf jeder Rechnung das Datum der Lieferung oder Leistung benannt werden, wenn es nicht lediglich eine Abschlagsrechnung ist.
Bei der Argumentation, dass es sich bei den Rechnungen um solche für den einen Umzug am Achtundelfzigsten Januember handelt, wäre ein solches Leistungsdatum hilfreich.

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ja, isso!
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
  9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
  10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.

Das soll/darf allerdings nicht zu deinem Nachteil sein! War die erste Rechnung eine Abschlagsrechnung und die zweite die Schlussrechnung, oder warum hast du überhaupt zwei Rechnungen bekommen? Hast du die zweite schon bezahlt? Sonst würde ich dem Umzungsunternehmen mitteilen, dass er sich die zweite in die Haare schmieren kann, wenn er keine ordentliche Rechnung ausstellt.

Gruß
Christa

Ich hatte 1300€ vorab angezahlt und am Umzugstag die restlichen 1300€ bar bezahlt.

wobei ganz wichtig ist, dass § 14 UStG sich auf die Ausstellung von Rechnungen bezieht, die dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug erlauben, wenn er Unternehmer ist.

Wenn in der zweiten Rechnung die ausgeführte Leistung konkret benannt ist, wird eine fehlende Angabe zum Zeitpunkt der Leistung im Zusammenhang mit §§ 9 oder 33 EStG keinesfalls dazu führen, dass die Kosten nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung angesetzt werden können. Das hängt auch damit zusammen, dass sowohl Werbungskosten als auch außergewöhnliche Belastungen lediglich glaubhaft gemacht und nicht belegt werden müssen - so wäre z.B. auch bei Beträgen über 250 € eine einfache Quittung dafür ausreichend.

Schöne Grüße

MM

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@Aprilfisch: ist das nicht auch schon ein Problem, analog zu den Handwerkerrechnungen, die nur unbar beglichen werden dürfen?

Hi Christa!

Handwerkerrechnungen darf man nicht bar bezahlen? Hab ich noch nie gehört. Okay, wo ist das denn geregelt?

Warum ist das so?

Gruß, Diva

Hi!

Richtig. Also wenn du sie „absetzen“ willst.

Aprilfisch hätte das aus dem Ärmel geschüttelt, ich musste recherchieren.:sweat_smile:
§ 35 a, Abs. 5, S. 3 EStG:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Gruß
Christa

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Nein, in diesem Zusammenhang nicht. Nur im Rahmen der 35a - Geschichte: Man sieht dem kleinen a an, dass diese Regelung ziemlich spät (2006) ins EStG hineingeflickt worden ist; sie fällt auch ganz aus der Systematik des Einkommensteuerrechts raus und war eine ad-hoc-Maßnahme, um Schwarzarbeit ein wenig zurückzudrängen; daher dort auch die Besonderheit, dass Zahlungen in Bargeld nicht wirksam angesetzt werden können. Das wäre überall dort, wo von Kosten oder Aufwendungen die Rede ist, wegen des Hl. Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich.

Schöne Grüße

MM

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hello again!

Das heißt, dass es jetzt ohnehin egal ist, was auf den Rechnungen steht - ich werde sie eh nicht von der Steuer absetzen können, weil ich alles bar bezahlt habe.

So eine Sch…

Meine Mitbewohnerin hatte den in den höchsten Tönen gelobt und jetzt schon zum 2. Mal gebucht - und bei mir haben die soviele Sachen kaputtgemacht. Und jetzt kann ich den teuersten Posten des Umzugs noch nicht mal bei der Steuer einreichen. Es darf nicht wahr sein.

Ok, danke für deine Erläuterungen!

Gruß, Diva

Hi,

so wie ich @Aprilfisch verstanden habe, gilt das dafür nicht. Versuch macht klug. Du kannst aber ggf. auch nochmal an die Umzugsfirma herantreten und von denen verlangen, dass wenigstens die zweite Rechnung storniert und mit dem richtigen Datum ausgestellt wird. Oder zumindest das Leistungsdatum aufgenommen wird.

Gruß
Christa

Servus,

auch hier rate ich einmal wieder, den Begriff „von der Steuer absetzen“ ein für allemal aus dem Wortschatz zu streichen, weil er alles und nichts sagt und einen dazu bringt, alles wüst durcheinanderzuwerfen, was mit Einkommensteuer zu tun hat.

Der zitierte § 35a EStG bezieht sich ausschließlich auf die Steuerermäßigung um 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Er fällt wie gesagt gänzlich aus der Systematik des EStG heraus, und was dort und nur für diesen Zweck geregelt ist, hat keinerlei Bedeutung für einen Ansatz von berufsbedingten Umzugskosten als Werbungskosten oder von krankheitsbedingten Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung. Im Zusammenhang mit dem Ansatz als außergewöhnliche Belastung liegen die Schwierigkeiten, wie bereits ausgeführt, ganz wo anders.

Die formalen Einzelheiten für die Ausstelllung von Rechnungen aus § 14 UStG beziehen sich ebenfalls nur auf den Zusammenhang, in dem sie dort stehen (den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer).

Wenn sich der Umzug dem Grund nach (Schimmel oder das G) als außergewöhnliche Belastung ansetzen lässt, spielt für die spät ausgestellte zweite Rechnung ausschließlich eine Rolle, dass sie für eine tatsächlich erbrachte Leistung ausgestellt ist und dass diese Leistung konkret auf der Rechnung angeführt ist. Wenn der Betrag unsinnig hoch ist, kann es noch nützlich sein, wenn bei Barzahlung diese Zahlung auf der Rechnung quittiert ist, „Betrag dankend erhalten“ oder sowas.

Das sind aber Einzelheiten - viel wichtiger ist hier die Klärung, unter welchen Umständen hier eine außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG vorliegt und wie man sie ggf. darstellt, damit bei Veranlagung möglichst wenig daran herumgemacht wird.

Hast Du denn

gelesen? Ist klar geworden, worauf es ankommt?

Schöne Grüße

MM

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