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SACHVERHALT
Ein deutscher Bauunternehmer (Einzelunternehmen, nicht verheiratet, keine Kinder) zieht im Oktober 2007 nach Norwegen. Er erhält dort eine Festanstellung. Sein Gewerbe in Deutschland meldet er nicht ab, weil er zum Einen noch die Sicherheitseinbehalte aus den Vorjahren einziehen muss und zum Anderen unklar ist, ob er nicht doch wieder in Deutschland Fuss fassen möchte.
Im gesamten Jahr 2008 hat er in Deutschland weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz. Postalisch ist er über die Adresse seiner Eltern erreichbar, wo er auch zwei Wochen „Heimat“-Urlaub (die einzige Anwesenheitszeit in D) verbracht hat.
In den zwei Wochen Heimaturlaub kümmert er sich zum Einen um die Erstellung der Steuererklärung für 2007 und zum Anderen darum, Rechnungen für Sicherheitseinbehalte (SEB) zu schreiben. Die hierfür zum Nachschlagen notwendigen Unterlagen sind im Keller der elterlichen Mietwohnung gelagert.
Die empfangenen Einnahmen aus den SEB betragen € 1.500,00. Die Aufwendungen für das Gewerbe (Reisekosten, Steuerberatung) betragen € 1.600,00. Der Gewinn wird, wie in den vergangenen Jahren, mittels EÜR ermittelt. Die norwegischen Einkünfte betragen € 40.000,00.
FRAGEN
Besteht in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht? Wenn ja, woraus könnte diese hergeleitet werden?
Besteht in Deutschland beschränkte Steuerpflicht? Wenn ja, woraus könnte diese hergeleitet werden?
Meine Lösungsvorschläge:
- keine unbeschränkte Steuerpflicht (auch nicht nach § 1 Abs. 3 EStG)
- keine beschränkte Steuerpflicht, da nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG keine Betriebsstätte im Inland besteht (auf eine in der Vergangenheit bestande Betriebsstätte kommt es wohl nicht an) und die übrigen Punkte der Nummer 2 noch weniger zutreffen.
- Aufgabebilanz per 31.12.07 war nicht zu erstellen, weil das Gewerbe weiter betrieben wird bzw. ruht.
Kann es also sein, dass die Beträge tatsächlich in keiner ESt-Erklärung aufzutauchen haben?
BARUL76
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