Du kannst es nicht lassen …
Hallo,
es gehört zum Dasein eines Arbeitgebers, daß er auch das Recht auf Dummheit und Ignoranz hat - ganz egal ob öffentlich oder privat.
Mit zwingenden Vorgaben des AGG hat dieser Sachverhalt aber nichts zu tun, deswegen ist Deine Frage nach Überarbeitung des AGG hinfällig.
Den das AGG kennt sehr wohl auch die „zulässige Diskriminierung“ aus sachlichen Gründen, für den von Dir geschilderten Sachverhalt nachzulesen in § 8 AGG:
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__8.html
Darüber hinaus solltest Du mal Deine Vorurteile überprüfen, denn das Vorliegen eines GdB von mindestens 50 oder einer Gleichstellung sagt für sich alleine überhaupt nichts über eine gesundheitliche (Nicht-)Eignung für körperliche Arbeiten aus.
Oder möchtest du zB Menschen mit schwerer Trigeminusneuralgie, Gesichtsentstellungen nach OPs, operierte Krebserkrankungen im Frühstadium ohne Bestrahlung während der Heilungsbewährung oder schwergradigen, nicht infektiösen Hauterkrankungen per se die körperliche Leistungsfähigkeit für die von Dir beschriebene Arbeit absprechen ?
Im Übrigen kann ein AG (öffentlich oder privat), der bereit ist, auch größere Leistungseinschränkungen bei Beschäftigten zu ertragen, sich seinen erhöhten Aufwand zB wegen erhöhter fehlzeiten im Rahmen eines Nachteilsausgleiches nach § 102 Abs. 3 Nr. 2e SGB IX vom Integrationsamt erstatten lassen.
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__8.html
Und ob dies nicht bei den von Dir beschriebenen AN der Fall ist, weißt Du zwar mit Sicherheit nicht, weil es Dich nichts angeht und dem Datenschutz unterliegt, aber zetern und seine Vorurteile breittreten kann man ja trotzdem mal.
Ich wünsche Dir, daß Du nie in die Situation kommst, selber von Behinderung betroffen zu sein und Dich dann mit Deinem ziemlich sachkundefreien Geschwätz von früher auseinandersetzen mußt.
Kopfschüttelnd
Wolfgang