Schlaraffenland öffentlicher Dienst trifft es mal wieder genau…
oder der (Un)Sinn des AGG…oder warum schreibt man die Stelle eines Hausmeisters ausdrücklich mit dem Zusatz für Behinderte aus,wenn genau das nicht geht.
Im konkreten Fall gehört das Arbeiten auf Dächer in Höhen über 20 Meter ebenso wie das auf Leitern zum B. zu den wiederkehrenden Tätigkeiten.
Die aktuellen Stelleninhaber können aber genau das nicht aufgrund ihrer Behinderung.
Ergo muss alle 2 Monate eine Fremdfirma beauftragt werden für die Erledigung der Aufgaben.
Kosten zahlt natürlich wie üblich der Steuerzahler.
Aber damit nicht genug…weil sie ja auch durch dieses „Anstrengende Nichtstun“ so total überfordert sind,fallen die Herren regelmäßig durch Krankheit aus.
Wäre hier nicht einmal eine deutliche Überarbeitung des AGG dringend erforderlich ???
Mich beschleicht das Gefühl, dass das ganze gar nicht so viel mit dem AGG zu tun hat. Das AGG ist ein noch relativ junges Gesetz. Schon vor diesem Gesetz wird man bei Stellenausschreibungen darauf geachtet haben, dass Behinderte angemessen berücksichtigt werden. Es gibt ja auch das Behindertengleichstellungsgesetz. Nicht zuletzt steht in unserem Grundgesetz, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (was im Endeffekt in gewisser Weise sogar eine Bevorzugung ermöglicht).
Eine Überarbeitung der Gesetze? Vielleicht geht es erst mal um deren korrekte Anwendung. Es gibt verschiedene Behinderungen. Behinderte Bewerber dürfen nur ausgeschlossen werden, wenn die jeweilige Behinderung für den konkreten Arbeitsplatz hinderlich ist. Steht auch im AGG: http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__8.html
Schwerhörigkeit geht zwar öfters mit einer Störung des Gleichgewichtssinns einher, aber es gibt durchaus Gehörlose, die ohne besondere Einschränkung freihändig auf einer Leiter arbeiten können.
es gehört zum Dasein eines Arbeitgebers, daß er auch das Recht auf Dummheit und Ignoranz hat - ganz egal ob öffentlich oder privat.
Mit zwingenden Vorgaben des AGG hat dieser Sachverhalt aber nichts zu tun, deswegen ist Deine Frage nach Überarbeitung des AGG hinfällig.
Den das AGG kennt sehr wohl auch die „zulässige Diskriminierung“ aus sachlichen Gründen, für den von Dir geschilderten Sachverhalt nachzulesen in § 8 AGG:
Darüber hinaus solltest Du mal Deine Vorurteile überprüfen, denn das Vorliegen eines GdB von mindestens 50 oder einer Gleichstellung sagt für sich alleine überhaupt nichts über eine gesundheitliche (Nicht-)Eignung für körperliche Arbeiten aus.
Oder möchtest du zB Menschen mit schwerer Trigeminusneuralgie, Gesichtsentstellungen nach OPs, operierte Krebserkrankungen im Frühstadium ohne Bestrahlung während der Heilungsbewährung oder schwergradigen, nicht infektiösen Hauterkrankungen per se die körperliche Leistungsfähigkeit für die von Dir beschriebene Arbeit absprechen ?
Im Übrigen kann ein AG (öffentlich oder privat), der bereit ist, auch größere Leistungseinschränkungen bei Beschäftigten zu ertragen, sich seinen erhöhten Aufwand zB wegen erhöhter fehlzeiten im Rahmen eines Nachteilsausgleiches nach § 102 Abs. 3 Nr. 2e SGB IX vom Integrationsamt erstatten lassen. http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__8.html
Und ob dies nicht bei den von Dir beschriebenen AN der Fall ist, weißt Du zwar mit Sicherheit nicht, weil es Dich nichts angeht und dem Datenschutz unterliegt, aber zetern und seine Vorurteile breittreten kann man ja trotzdem mal.
Ich wünsche Dir, daß Du nie in die Situation kommst, selber von Behinderung betroffen zu sein und Dich dann mit Deinem ziemlich sachkundefreien Geschwätz von früher auseinandersetzen mußt.