Liebe/-r Weiswas,
wenn in einem Arbeitsvertrag steht: „Die Vergütung richtet sich nach den tatsächlich geleisteten Stunden. Ansprüche auf Lohnfortzahlung nach §616 BGB insbesondere im Fall einer kurzfristigen Verhinderung im Sinne des PflegeZG sind ausgeschlossen.“
Fragen: - Wird mit der (zulässigen) Abdingung des §616
auch der §12 (Unabdingbarkeit) des
EntgeltfortzG aufgehoben?
z.B.im Krankheitsfall
Wird mit der (zulässigen) Abdingung des §616
auch der §8 (Unabdingbarkeit) des PflegeZG
aufgehoben?
Wo/wie ist die Entgeltfortzahlung im Urlaub
geregelt?
Würde mich über eine schnelle Antwort freuen.
D.Wahl
nein, aber bei der Kurzzeitpflege wie auch bei der kurzfristigen Verhinderung aus persönlichen Gründen, die nicht auf Arbeitsunfähigkeit beruht, sondern aus Umständen aus dem persönlichen Umfeld, wäre ohne diese Klausel eine Vergütungspflicht gegeben.
Das ist also möglich und zulässig.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist von dieser Klausel nicht betroffen.