Unabdingbarkeit EntgeltfortzG

Liebe/-r Weiswas,
wenn in einem Arbeitsvertrag steht: „Die Vergütung richtet sich nach den tatsächlich geleisteten Stunden. Ansprüche auf Lohnfortzahlung nach §616 BGB insbesondere im Fall einer kurzfristigen Verhinderung im Sinne des PflegeZG sind ausgeschlossen.“
Fragen: - Wird mit der (zulässigen) Abdingung des §616
auch der §12 (Unabdingbarkeit) des
EntgeltfortzG aufgehoben?
z.B.im Krankheitsfall

  • Wird mit der (zulässigen) Abdingung des §616
    auch der §8 (Unabdingbarkeit) des PflegeZG
    aufgehoben?
  • Wo/wie ist die Entgeltfortzahlung im Urlaub
    geregelt?
    Würde mich über eine schnelle Antwort freuen.
    D.Wahl

Hallo,

nein, aber bei der Kurzzeitpflege wie auch bei der kurzfristigen Verhinderung aus persönlichen Gründen, die nicht auf Arbeitsunfähigkeit beruht, sondern aus Umständen aus dem persönlichen Umfeld, wäre ohne diese Klausel eine Vergütungspflicht gegeben.

Das ist also möglich und zulässig.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist von dieser Klausel nicht betroffen.

VG
EK

Guten Tag und danke,
Noch eine Nachfrage: Was heißt Kurzzeitpflege? Fällt diese unter das PflegeZG? Dies ist doch nach §8 auch unabdingbar?
DW

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Hallo,

der Freizeitanspruch ist ja auch nicht abbedungen, eine Vergütungspflicht besteht nach dem PflegeZG nicht.

VG
EK

Guten Abend,
und nochmals danke.
Letzte Nachfrage: Besteht für Jahresurlaub Entgeltpflicht für den Arbeitsgeber?
DW

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Hallo

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__1.html

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html

Gruß
Pinky

Danke EK
Alles geklärt.
D.W.

Danke Pinky für die klare Auskunft.
MfG D.W.