Ein Mit-Eigentümer der WEG hat seinen ursprünglichen Miteigentumsanteil was der Beschreibung nach ein „1 Geschäft Nr.A“, nach der Teilungserklärung von 1993 ist, im Jahre 2003 aufgeteilt in eine Wohnung, als zweites in eine Werkstatt aufgrund der gleichzeitigen dritten Umänderung des ursprunglichen Miteigentumsanteils unter 1. dem Geschäft Nr. A, von der Größe von 461,87 m² in 220m² , laut einer unabhängigen Teilungserklärung, also ohne Zustimmung der WEG. Absehen davon, dass möglicherweise das Geschäft von 1 in 3 in drei verschiedene Teile nicht aufgeteilt werden durfte, ergibt sich zunächst eine erste Frage:
1.Ist eine unabhängige Teilungserklärung hier die von 2003 eine zusätzliche Grundlage der Hausverwaltung zur allgemein gültigen Teilungserklärung von 1993 für Hausgeldabrechnungen.
Desweiteren hat der Miteigentümer der WEG und alleiniger Eigentümer zwei der drei Grundstücke laut seiner unabhängigen Teilungserklärung verkauft im Jahre 2008 , und zwar die Werkstatt und den umgeänderten Miteigentumsanteil unter 1. dem Geschäft Nr. A, in der Größe von 461,87 m² in 220m² als Laden. Ein Teileigentum, die Wohnung ist noch sein Eigentum.Daraus ergibt sich eine weitere Frage:
2.Ist die unabhängige Teilungserklärung aus dem Jahre 2003 schon über zwei Jahre lang gegenstandslos, weil der ursprünglichen Miteigentumsanteil „1 Geschäft Nr.A“, nicht insgesamt verkaufte, und dadurch der Verkäfuer nicht mehr alleiniger Eigentümer des Miteigentumsanteils „1 Geschäft Nr.A“ ist, was zum Vorgang einer unabhängigen Teilungserklärung, ein dazugehörendes notwendige Kriterium ist, was erfüllt sein muss, eine unabhängige Teilungserklärung zu entwickeln oder zu bewahren?
Übrigens, die Hausverwaltung funktioniert seit dem Jahre 2008 nicht mehr.