unabhängige Teilungserklärung

Ein Mit-Eigentümer der WEG hat seinen ursprünglichen Miteigentumsanteil was der Beschreibung nach ein „1 Geschäft Nr.A“, nach der Teilungserklärung von 1993 ist, im Jahre 2003 aufgeteilt in eine Wohnung, als zweites in eine Werkstatt aufgrund der gleichzeitigen dritten Umänderung des ursprunglichen Miteigentumsanteils unter 1. dem Geschäft Nr. A, von der Größe von 461,87 m² in 220m² , laut einer unabhängigen Teilungserklärung, also ohne Zustimmung der WEG. Absehen davon, dass möglicherweise das Geschäft von 1 in 3 in drei verschiedene Teile nicht aufgeteilt werden durfte, ergibt sich zunächst eine erste Frage:

1.Ist eine unabhängige Teilungserklärung hier die von 2003 eine zusätzliche Grundlage der Hausverwaltung zur allgemein gültigen Teilungserklärung von 1993 für Hausgeldabrechnungen.

Desweiteren hat der Miteigentümer der WEG und alleiniger Eigentümer zwei der drei Grundstücke laut seiner unabhängigen Teilungserklärung verkauft im Jahre 2008 , und zwar die Werkstatt und den umgeänderten Miteigentumsanteil unter 1. dem Geschäft Nr. A, in der Größe von 461,87 m² in 220m² als Laden. Ein Teileigentum, die Wohnung ist noch sein Eigentum.Daraus ergibt sich eine weitere Frage:

2.Ist die unabhängige Teilungserklärung aus dem Jahre 2003 schon über zwei Jahre lang gegenstandslos, weil der ursprünglichen Miteigentumsanteil „1 Geschäft Nr.A“, nicht insgesamt verkaufte, und dadurch der Verkäfuer nicht mehr alleiniger Eigentümer des Miteigentumsanteils „1 Geschäft Nr.A“ ist, was zum Vorgang einer unabhängigen Teilungserklärung, ein dazugehörendes notwendige Kriterium ist, was erfüllt sein muss, eine unabhängige Teilungserklärung zu entwickeln oder zu bewahren?

Übrigens, die Hausverwaltung funktioniert seit dem Jahre 2008 nicht mehr.

Hallo,

sorry, aber die Frage kann ich nicht beantworten. Würde da einen Anwalt zu Rate ziehen oder einfach mal beim Notar vorbeischauen bwz. einen Grundbuchauszug holen und mich beim Amt erkundigen, ob das alles überhaupt möglich ist, ohne Zustimmung der WEG… Denke, da ist das Forum keine so gute Quelle.

Gruß
Ottilie

Hallo, @ottilie,
danke für Deine Antwort, laut Anwalt/Notar durfte die unabhängige Teilungserklärung 2003 gemacht werden, weil der Miteigentümer alleinige Eigentümer der aufgeteilten Teileinheit war. Ich habe das Thema hier in wer-weiss-was reingestellt, weil es vermutlich keine Rechtsprechung für so einen Fall gibt, und Anwalt/Notar wohl deshalb entgegen der Logik Angaben machen, so als müsste sich die Hausverwaltung und die anderen Miteigentümer nach dieser „unabhängigen“ Teilungserklärung richten, was meiner Ansicht nicht sein kann, denn alle Miteigentumsanteile (Wohnung, Laden, Werkstatt) die durch die Aufteilung des Miteigentumsanteils „1 Geschäft Nr.A“ entstanden sind, sind in der allgemeingültigen Teilungserklärung von 1993 nicht aufgelistet.
Es grüßt Phileis

Hallo,
prinzipiell kann ein Miteigentümer einer WEG seine
Teilungserklärung ohne Zustimmung der anderen Eigentümer
ändern. Solange nicht Gemeinschaftseigentum betroffen
ist und sich keine Beeinträchtigungen des
gemeinschaftlichen Eigentums ergeben.
Auch ein Verkauf von Sondereigentum ist nicht
zustimmungspflichtig.
Aber da ich kein Anwalt bin, am besten mal bei
Rechtsberatungen online nachsehen, wenn das Geld für
eine Rechtsberatung zu teuer ist.
Hausverwaltung: ist natürlich extrem wichtig, dass die
WEG eine neue Hausverwaltung schnell bestellt, damit ihr
im Zweifelsfall schnell Unterstützung habt.
Hoffe, das war hilfreich.
Gruß

Hallo, @Wolfgang Dreyer, danke für die Antwort.

Ich sehe, dass durch meine Formulierungen man in der Phase der Vorgehensweise des „Machers“ ausharrt (sowie Anwalt/Notar), wenngleich ich möchte, dass die weitläufigen Ursachen aus den erkannten Schwachstellen herausgefunden werden, um den Ist-Zustand mit den vielen Abweichungen, der unabhängigen Teilungserklärung von 2003, zur Hausverwaltung oder der allgemeingültigen Teilungserklärung von 1993 und überhaupt der WEG, festzustellen.

Deshalb nutze ich die Gelegenheit, mich durch die dankbaren Antworten nachträglich verständlicher zu machen und wiederhole nochmal wichtige Punkte:

Durch Verkauf, seit 2008, ist der „Macher“ der unanbhängigen Teilungserklärung von 2003, nicht mehr alleiniger Eigentümer des Miteigentumsanteils „1 Geschäft Nr.A“, was er aufgeteilt hatte.

Zum Vorgang einer unabhängigen Teilungserklärung gibt es ein dazugehörendes notwendiges Kriterium, was erfüllt sein muss, um eine unabhängige Teilungserklärung zu entwickeln oder zu bewahren, dass der „Macher“ alleiniger Eigentümer des Miteigentumsanteils ist.

IST-Zustand:

Es sind jetzt Miteigentumsanteile gegenständlich, eine Wohnung, Laden, und Werkstatt, mit Grundbücher ausgestellt auf die Nahmen von zwei Miteigentümer.

Der neue zweite Miteigentümer seit 2008, kann z.B. seine seinerzeit gekauften zwei Miteigentumsanteile Laden und Werkstatt nicht wieder verkaufen, weil seine Miteigentumsanteile, die auf seinen Namen in den Grundbüchern umgeschrieben wurden, in keiner Teilungserklärung stehen und weil es lt. Teilungserklärung von 1993, den Miteigentumsanteil unter 1. dem Geschäft Nr. A, in der Größe von 461,87 m² nicht mehr gibt. Also er kann mit seinen Miteigentumsanteilen nicht frei umgehen.

Die Hausverwaltung steht seit 2008 vor ähnlicher Situation, weil es lt. Teilungserklärung von 1993, den Miteigentumsanteil unter 1. dem Geschäft Nr. A, in der Größe von 461,87 m² nicht mehr gibt, sondern nur eine unabhängige Teilungserklärung von 2003, die nun plötzlich nicht nur für ein Miteigentümer, vielmehr seit dem Verkauf in 2008 nun für zwei Miteigentümer gültig sein soll, mit der Auswirkung, dass man mittels einer unabhängige Teilungserklärung die Hausverwaltung oder jede Zustimmung der WEG aushebeln könnte, die dann solch einer Aufteilung nicht zustimmen können.

Deshalb meine Fragen:

Ist die unabhängige Teilungserklärung aus dem Jahre 2003 schon über zwei Jahre lang gegenstandslos, weil der ursprünglichen Miteigentumsanteil „1 Geschäft Nr.A“, nicht insgesamt verkaufte, und dadurch der Verkäfuer nicht mehr alleiniger Eigentümer des Miteigentumsanteils „1 Geschäft Nr.A“ ist?

Ist eine unabhängige Teilungserklärung hier die von 2003 eine zusätzliche Grundlage der Hausverwaltung zur allgemein gültigen Teilungserklärung von 1993 für Hausgeldabrechnungen?

Viele Grüße

Da kenne ich mich leider zu wenig aus, tut mir leid!