Unangemeldeter Besuch vom Amt

Ist man bei Leitungsbezug (ALG II & Kinderwohngeld) verpflichtet Kontrolleure Zugang zu der Wohnung des Mieters zu gewähren? Wie verhält man sich richtig wenn es ander Tür klingelt?

Hi,

du schreibst selbst weiter unten, dass du zu deiner Freundin gezogen bist. Es ist also kein „Besuch“ mehr, das ist zu melden. Ob ihr euch gegenüber der Arge als WG bezeichnet, bleibt erst einmal euch überlassen. Aber dass du jetzt bei ihr wohnst, musst du melden, auch evtl. Mietzahlungen. Alles andere ist Betrug und kann (und wird) dich „in Teufels Küche“ bringen.

Gruß
Karin

Ist man bei Leitungsbezug (ALG II & Kinderwohngeld)
verpflichtet Kontrolleure Zugang zu der Wohnung des Mieters zu
gewähren? Wie verhält man sich richtig wenn es ander Tür
klingelt?

Hallo,

Ist man bei Leitungsbezug (ALG II & Kinderwohngeld)
verpflichtet Kontrolleure Zugang zu der Wohnung des Mieters zu
gewähren? Wie verhält man sich richtig wenn es ander Tür
klingelt?

Mal einfach wie jeder rechtschaffende Bürger es einsehen, dass der Bedarf nun ein anderer ist, wie du im Mietrecht bereits schreibst, bringst du doch 870 Euro mit in die Bedarfsgemeinschaft, also akzeptiere doch mal, dass dann andere Leistungen gestrichen werden.

Im Grundsatz ist das Forum nicht dafür da, dir eine Anleitung zum Betrug von Sozialleistungen auf dem silbernen Löffel zu präsentieren, ok.

Gruß

BHShuber

Hallo,

Ist man bei Leitungsbezug (ALG II & Kinderwohngeld)
verpflichtet Kontrolleure Zugang zu der Wohnung des Mieters zu
gewähren? Wie verhält man sich richtig wenn es ander Tür
klingelt?

Man ist keinesfalls verpflichtet, irgendwelchen „Kontrolleuren“ Zugang zu der Wohnung eines Mieters zu gewähren.

[Wobei sich schon die Frage stellt, wie man zu den Wohnungsschlüsseln des Mieters kommt.]

Die „Kontrolleure“ können ja gerne dann wiederkommen, wenn der aktuelle Besitzer der Mieträume (=Mieter) zugegen ist. Und dann kann dieser Besitzer entscheiden, ob er diese Personen in die Wohnung lässt oder nicht.

vdmaster

Hallo!

Man muss aber schon zwei Dinge unterscheiden: Ob man verpflichtet ist Angaben über seine persönlichen Verhältnisse zu machen oder ob man verpflichtet ist einen Kontrolleur in die Wohnung zu lassen. Das sind schon zwei verschiedene Rechtsfragen.

Gruß
Tom

Auch für Sozialfahnder gilt das Gesetz der Unverletzlichkeit der Wohnung. Zwar ist weder der Lebenspartner noch Antragsteller verpflichtet, den Sachbearbeiter in die Wohnung zu lassen, sollte aber wissen, dass er bei Weigerung mit Konsequenzen wie der Aussetzung von Zahlungen rechnen muss.

G imager

Hallo!

Das sehe ich nicht so, denn für die Inanspruchnahme eines Rechtes kann keine Sanktion drohen.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

das ist dann au cas ou auch keine Sanktion, sondern die Beurteilung einer fraglichen Bedarfsgemeinschaft nach Aktenlage, da eine Ermittlung des konkreten Sachverhaltes vom Antragsteller nicht gewünscht wurde.

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“

Hallo!

Nein das ist nicht so, denn wenn die Behörde nicht das Recht hat die Wohnung zu betreten, weil ihr also die Rechtsgrundlage dafür fehlt, dann kann daraus, dass dieses Betreten freiwillig nicht gestattet wird, keine beweiswürdigende Schlussfolgerung gezogen werden - weder zum Nachteil noch zum Vorteil des Betroffenen.

Davon zu unterscheiden ist natürlich die Beweiswürdigung dessen, was sich sonst aus dem Akt ergibt.

Dass das manche Behördenmitarbeiter nicht kapieren ist mir klar und dass da dann moralisiert wird auch, nur spielen derartige Erwägungen rechtlich keine Rolle.

Gruß
Tom

2 „Gefällt mir“

Hallo!

Nein das ist nicht so, denn wenn die Behörde nicht das Recht hat die Wohnung zu betreten, weil ihr also die Rechtsgrundlage dafür fehlt, dann kann daraus, dass dieses Betreten freiwillig nicht gestattet wird, keine beweiswürdigende Schlussfolgerung gezogen werden - weder zum Nachteil noch zum Vorteil des Betroffenen.

Na dann wird eben einfach wegen fehlender Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhaltes unmöglich und der Antragsteller bekommt nichts/weniger. Der Antragsteller wird das dann als Nachteil empfinden.

Davon zu unterscheiden ist natürlich die Beweiswürdigung dessen, was sich sonst aus dem Akt ergibt.

Eben, das Amt wird dann keine Beweise für den vorgebrachten Anspruch finden bzw. den Sachverhalt nicht aufklären können.

Dass das manche Behördenmitarbeiter nicht kapieren ist mir klar und dass da dann moralisiert wird auch, nur spielen derartige Erwägungen rechtlich keine Rolle.

Für die Antragsteller hat das dafür gelegentlich ganz praktische sprich finanzielle Konsequenzen. Denn er ist es ja, der etwas will und dafür im Zweifel auch beweisen muss. Für die Unverletzlichkeit seiner Wohnung bekommt er dann beispielsweise auch keine Erstaustattung, wenn er behauptet eine solche zu benötigen.

Grüße

Hallo!

Na dann wird eben einfach wegen fehlender Mitwirkung die
Aufklärung des Sachverhaltes unmöglich und der Antragsteller
bekommt nichts/weniger.

Nein, weil juristisch die Mitwirkung dadurch nicht „fehlen“ kann. Eine fehlende Mitwirkung kann nur dann vorliegen, wenn entgegen der gesetzlichen Vorschriften die Mitwirkung unterlassen wurde. Wenn aber das Verweigern des Zutritts zur Wohnung nicht entgegen gesetzlichen Vorschriften erfolgt, sondern in Übereinstimmung mit dem Gesetz (ja sogar in Ausübung eines subjektiven Rechtes), dann kann dadurch eine „fehlende Mitwirkung“ rechtslogisch überhaupt nicht vorliegen.

Der Antragsteller wird das dann als
Nachteil empfinden.

…und wird genau deshalb auch eine Beschwer haben, die als Grundlage eines Rechtsmittels dient.

Eben, das Amt wird dann keine Beweise für den vorgebrachten
Anspruch finden bzw. den Sachverhalt nicht aufklären können.

Das Amt wird sich mit legal erlangten Beweisen begnügen müssen und das Nichtbetreten der Wohnung nicht zum Nachteil würdigen können (sowas wäre eine antizpierende und damit unzulässige Beweiswürdigung).

Dass das manche Behördenmitarbeiter nicht kapieren ist mir klar und dass da dann moralisiert wird auch, nur spielen derartige Erwägungen rechtlich keine Rolle.

Für die Antragsteller hat das dafür gelegentlich ganz
praktische sprich finanzielle Konsequenzen. Denn er ist es ja,
der etwas will und dafür im Zweifel auch beweisen muss.

Nein, denn es gilt hier keine Beweislast, sondern die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung.

Gruß
Tom