Guten Tag,
ich möchte Sie um die Bewertung folgenden Sachverhalts bitten:
A und B leben in Wohnungen unmittelbar übereinander. Die Balkone der Wohnungen befinden sich ebenfalls übereinander.
Die Wohnungen haben am Schlafzimmer, das auf den Balkon führt Lüftungsschlitze, die nach außen gehen, um einen Luftaustausch zu ermöglichen.
A raucht jeden Abend bis in die Nacht Zigaretten auf dem zur Wohnung gehörenden Balkon. In das Schlafzimmer des darüber wohnenden B zieht durch die Lüftungsschlitze der strenge Geruch, er kann durch die Schlitze aber nicht entweichen. Ein Lüften der Wohnung ist, da alle Fenster auf den Balkon münden bis um ungefähr ein Uhr Nachts nicht möglich, da A bis zu dieser Zeit oft und viel raucht.
B kontaktiert daraufhin den Vermieter C, mit der Bitte, die Lüftungsschlitze verschließen/abmontieren zu lassen, damit der Rauchgeruch bei geschlossenem Fenster nicht mehr in die Wohnung, insbesondere in den Schlafbereich ziehen kann. Der Vermieter C lehnt das unter Hinweis auf den Schutz vor Schimmelbildung durch die Lüftungsschlitze ab.
Hat B einen Anspruch darauf, dass die Lüftungsschlitze entfernt werden?
Zu den Lüftungsschlitzen: Die Lüftungsschlitze sind einfach gehalten, haben keinen Filter oder Ventilator, so dass durch die unkontrollierbar Luft in den Raum gelangt. Die Lüftungsschlitze lassen sich nicht Geruchsdicht schließen.
Vielen Dank für Ihre Antworten und Anregungen!