Unauffindbarer Schuldner für zinsloses Darlehen

Folgender Sachverhalt:

A hat mit B ein zinsloses Darlehen über eine fünstellige Summe X vereinbart (soweit ich weiß, sollte der Betrag für ein Fahrzeug aufgewendet werden, was auch gekauft wurde - allerdings ist dieser Zweck nicht im Vertrag fixiert, sondern bestand lediglich nach mündl. Abrede). Der Vertrag wurde schriftlich fixiert. Der Darlehensvertrag beinhaltet keine Zwangsvollstrekcungsunterwerfung. Allerdings wurde er befristet bzw. wurde ein Fälligkeitstermin vereibart. Die Fälligkeit besteht nun bereits seit einigen Jahren. Der Schuldner sollte zunächst auf privatem Weg gemahnt werden, um ihn in Verzug zu setzen - fruchtlos, da an bekannter Adresse (Auskunft gemäß Einwohnermeldeamt) nicht mehr erreichbar (nicht verzogen, sondern Post kehrt lediglich als unzustellbar zurück). Anschließend wurde ein Anwalt/Anwältin damit beauftragt (zugegebener Maßen nicht sehr kompetent) - identisches Ergebnis.

Nun bestehen folgende Fragen:

  1. Ist ein zinslos gewährtes Darlehen auch ohne Zwangsvollstrekcungsunterwerfung ein „vollstreckbarer Titel“?
  2. Macht eine Strafanzeige Sinn - insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass monetäre Strafen an Vater Staat vorrangig geleistet werden?
  3. Welche Möglichkeiten gibt es, um die Forderung (wenigstens teilweise oder besser: vollständig) einzubringen und wie geeignet sind sie (Gerichtsvollzieher, Inkasso - seriös, Inkasse Moskau, Factoring, usw.)?
  4. Macht eine Klage Sinn (insbesondere unter Berücksichtigung des Gerichtskostenvorschusses)?
  5. Können trotz mangelnder Mahung (da nicht zustellbar) Verzugszinsen geltend gemacht werden?
  6. Sonstige Anmerkungen, die hilfreich sein könnten…
  1. Ist ein zinslos gewährtes Darlehen auch ohne
    Zwangsvollstrekcungsunterwerfung ein „vollstreckbarer Titel“?

ich denke, da brauchst Du erst einen vollstreckbaren Titel, ist aber nur meine Annahme

  1. Macht eine Strafanzeige Sinn - insbesondere unter
    Berücksichtigung dessen, dass monetäre Strafen an Vater Staat
    vorrangig geleistet werden?

Strafanzeige macht immer Sinn.
Bringt zwar meist nichts, aber zumindest hat die Polizei bessere Möglichkeiten den Täter ausfindig zu machen, sodass Du dann die Adresse ev. von der Polizei bekommst

  1. Welche Möglichkeiten gibt es, um die Forderung (wenigstens
    teilweise oder besser: vollständig) einzubringen und wie
    geeignet sind sie (Gerichtsvollzieher, Inkasso - seriös,
    Inkasse Moskau, Factoring, usw.)?

Die Frage ist: KANN der Typ bezahlen
Klär das zuerst ab, alles andre ist sinnlos
Wenn ja, machs über den Anwalt.
Normale Inkassi schreiben viel und verursachen osten, aber wenn er bezahlen KANN, aber nicht WILL, bringts nichts
Factoring geht bei solchen Forderungen nicht
Moskau Inkasso etc. bringen nichts, es sei denn, der Typ KANN bezahlen und es geht nichts anders.
Die mögen sich aber auch nicht gross anstrengen, wenn der also SEH hartnäckig ist, Finger weg von solchen Diensten
Ausserdem kanns eine Strafanzeige für Dich bringen wegen Nöting /Körperverletzung

  1. Macht eine Klage Sinn (insbesondere unter Berücksichtigung
    des Gerichtskostenvorschusses)?

Erst abklären ob er zahlen kann

  1. Können trotz mangelnder Mahung (da nicht zustellbar)
    Verzugszinsen geltend gemacht werden?

Denke schon

  1. Sonstige Anmerkungen, die hilfreich sein könnten…

Hallo,

also war das ein Darlehnen Privat an Privat?

  1. Nein! Den vollstreckbaren Titel muss man beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Kosten: ca 100 Euro, Gültigkeit 30 Jahre, beantragbar: Nein! Denn wenn die Forderung bereits seit einigen Jahren ungemahnt in Verzug ist, so gilt die Verjährungsfrist von 2 Jahren zum Jahresende.

  2. Strafanzeige wg. Betruges WENN Vorsatz nachgewiesen werden kann. Andernfalls ist der Fall nur zivilrechtlich anklagbar, was wiederum keinen Sinn macht; siehe 1.

  3. Keine wirkungsvollen mehr wenn die verjährungsfrist überschritten wurde. Die Forderung hat zwar nach wie vor unendlich ihre Gültigkeit, jedoch kann man diese nicht mehr gerichtlich eintreiben.

  4. Nein!

  5. Ja, das wäre durchaus möglich. Das ist eine ganz normale Schadenersatzklage.

  6. Ist die Forderung fällig gewesen im Jahr 2010 oder früher, ist Sie verjährt. Ist die Forderung fällig gewesen 2011 oder später, kann der Rechtsanwalt eine Adressauskunft bei der Schufa einholen. Völlig simpel oder? Schade das dein Anwalt nicht auf diese Idee kam… Denn mit der neuen Adresse kann man dann zum Amtsgericht gehen und das Mahnverfahren beantragen. NAchdem dann der Vollstreckungsbescheid versendet wurde, ist dieser Titel 30 Jahre lang vollstreckbar. Mit diesem Titel kann dann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Ist dieser erfolglos, wenn der Schuldner Bsp. eine Eidestattliche Versicherung abgegeben hat, hast du dein Geld erstmal nicht, aber dafür Kosten über Kosten. Abwägungssache…

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LG

Domenco

Ja, wie gesagt, die Melde-Adresse ist schon vorhanden - nur was nützt da eine Klage, wenn Sie dem Schuldner nicht zugestellt werden kann. Und selbst wenn ein Urteil in Abwesenheit ergeht, haperts dann an der Vollstreckung. Ehrlich gesagt, weiß ich Moment nicht genau, wann die Frist war. Ich muss das erst noch in Erfahrung bringen. Aber falls Sie in 2011 war, stellt sich die Frage, ob es nicht vielleicht erstmal reicht beim Amtsgericht das Mahnverfahren einzuleiten. So lange das läuft, setzt die Verjährung aus… („Hemmung“ oder beginnt sogar von Neuem) - zumindest hab ich das so gelesen. Und wenn das Amtsgericht zeitweilig probleme hat, die Mahnung überhaupt zuzustellen, kann sich das ja noch hinziehen.

Ich fasse nochmal kurz zusammen: im Rahmen der „juristischen“ Vollstreckung ist nur die Möglichkeit einer Klage (ggf. nach frtuchlosem Mahnverfahren) möglich. Das widerum ist davon abhängig, ob die Forderung verjährt ist oder nicht - was zu prüfen ist. Richtig?

Und falls ja, ist eine Abwägung der Einbringlichkeit der Forderung vorzunehmen und danach zu urteilen, ob eine Klage auch sinnvoll ist.

Noch eine Frage zu 5. Ist eine Schadensersatzklage - außschließlich auf Verzugszinsen überhaupt möglich? Und wenn ja, inwieweit gilt das für verjährte Forderungen (bzw. lt. Gesetz kann der Schuldner ja die Zahlung nach Verjährung verweigern. Bezieht sich dieses Verweigerungsrechts dann auch die Verzugszinsen? - Die Forderung als solche besteht ja trotzdem noch…)

Das Wichtigste ist vorab festzustellen, wie die wirtschaftliche Lage ist, bevor man Kosten verursacht die dann uneinbringlich sind

Also fristtechnisch, ist noch alles möglich - die Zahlungsfrist war in 2011.

Dann bedanke dich bei deinem Anwalt für die mithilfe, und hol dir einen Termin beim nächsten, denn nur dieser kann bei der Schufa eine Auskunft einholen. Eventuell kann der Anwalt auch gleich mal in das Schuldnerverzeichniss reinschauen und so könntest du sehen, ob vielleicht sogar schon eine Eidestattliche Versicherung abgegeben worden ist. In diesem Fall sollte dir dann dein neuer und hoffentlich deutlich kompetenterer Anwalt, die aussichten auf Erfolg erklären. Denn einen Titel zu haben ist die eine Sache, die Vollstreckung 30 Jahre lang „lebendig“ zu halten eine andere. Die kosten sind wirklich immens.

Es gibt Fachanwälte für Inkassorecht. Schau doch mal in den Gelben seiten, am besten online, nach ob es einen passenden Anwalt für dich in deiner Umgebung gibt. Hast du eine Rechtschutzversicherung? Dort kannst du ebenfalls anrufen und dir einen Anwalt in deiner Nähe empfehlen lassen.

Ich hoffe ich konnte helfen!

Super. Vielen Dank soweit für die Auskunft - stimmt A hat eine Rechtsschutz - wobei ich nicht ganz sicher bin, ob die Geschichte da (zeitlich) schon mit reinfällt. Ich werd’s ihm auf jeden Fall vorschlagen :smile:

Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich kein volstreckbarer Titel vor. Hilfreich ist bei unauffindbaren Schuldnern einen Mahn/Vollstreckungsbescheid mit öffentlicher Zustellung zu beantragen.

Wenn dann der Schuldner wieder auftaucht könnten dann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden und auch die nachweisbaren Verzugskosten geltend gemacht werden.

Eine Strafanzeige dürfte im vorliegenden Falle vorerst ins Leere gehen, da der Schuldner ja unauffindbar ist.
Falls allerdings ein aktuelles KFZ-Kennzeichen oder auch eine Telefon- oder Handynummer bekannt ist wäre das ein Ansatz für weitergehende Ermittlungen

Vor unseriösen Inkassounternehmen wie „Moskau-Inkasso“ kann ich nur warnen.

Gegen wen willst du denn vorgehen wenn nicht zustellbar?
Du brauchst eine zustellungsfähige Adresse