Unaufgeforderte Bürgschaft

Ist es zulässig, dass ein Vermieter vor Vertragsabschluss sowohl eine Kaution als auch eine „unaufgeforderte Bürgschaft“ verlangt und dadurch die Begrenzung der Haftung auf drei Monatsmieten umgeht?

Ist es zulässig, dass ein Vermieter vor Vertragsabschluss
sowohl eine Kaution als auch eine „unaufgeforderte Bürgschaft“
verlangt und dadurch die Begrenzung der Haftung auf drei
Monatsmieten umgeht?

Hallo Klaus Rolf,
habe bereits selbst gebürgt für meine studierende Tochter und diese Bedingung akzeptiert. Dem Vermieter ging es nicht darum die Kautionsleistung über §550 b BGB hinaus zu erhöhen, sondern um die Sicherheit der monatlichen Mietzahlung zu gewährleisten und bei Ausfall den Bürgen heranzuziehen.
Hierzu ein Link:
http://archiv.jura.uni-saarland.de/sr/ii1301.htm

besten Dank!

dennoch bin ich skeptisch, denn im vorliegenden Falle bezieht sich die Bürgschaft nicht nur auf den Mietzins, sondern auf alle dem Mieter obliegenden Pflichten (unter Einschluss von Reparaturen); zugleich „verlangt“ der Vermieter mit seiner „unaufgeforderten“ Bürgschaft den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, Anfechtung und Anrechnung - eine solche Bürgschaft würde m.E. zu schwer einschätzbaren Ansprüchen des Vermieters führen - ganz abgesehen davon, dass das Verlangen einer „unaufgeforderten“ Bürgschaft m.E. rechtswidrig ist

Ist es zulässig, dass ein Vermieter vor Vertragsabschluss
sowohl eine Kaution als auch eine „unaufgeforderte Bürgschaft“
verlangt und dadurch die Begrenzung der Haftung auf drei
Monatsmieten umgeht?

Ist es zulässig, dass ein Vermieter vor Vertragsabschluss
sowohl eine Kaution als auch eine „unaufgeforderte Bürgschaft“
verlangt und dadurch die Begrenzung der Haftung auf drei
Monatsmieten umgeht?

Guten Morgen,

ob es tatsächlich zulässig ist, kann ich leider nicht genau bestätigen, bzw. dementieren. Letztlich ist man allerdings oftmals Dingen wie diesen ausgeliefert, wenn man tatsächlich den Zuschlag für eine Wohnung bekommen möchte. D.h., sollte man sich bedingt durch das eigene Interesse darauf einlassen, kann man im Nachhinein auch kaum noch etwas dagegen unternehmen.

Viele Grüße
Jana Klein

Hallo Klaus Rolf,

leider kann ich dir bei deiner Anfrage nicht weiterhelfen.

Gruß
Marina84

Ist es zulässig, dass ein Vermieter vor Vertragsabschluss
sowohl eine Kaution als auch eine „unaufgeforderte Bürgschaft“
verlangt und dadurch die Begrenzung der Haftung auf drei
Monatsmieten umgeht?

Ist es zulässig, dass ein Vermieter vor Vertragsabschluss
sowohl eine Kaution als auch eine „unaufgeforderte Bürgschaft“
verlangt und dadurch die Begrenzung der Haftung auf drei
Monatsmieten umgeht?

Dieses ist nicht üblich.Einige Vermieter versuchen die Gesetze dadurch zu umgehen.Dieses brauchst Du aber nicht eingehen. Dann würde ich einen Mietvertrag garnicht erst abschließen.
Wurde vorher ein Mietvertrag abgeschlossen, darf dieses vorderung nichtmehr nachträglich eingebracht werden. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen .
mfg Buba53

da kann ich leider nicht weiterhelfen, sorry für Verspätung, war im Urlaub

Ist es zulässig, dass ein Vermieter vor Vertragsabschluss
sowohl eine Kaution als auch eine „unaufgeforderte Bürgschaft“
verlangt und dadurch die Begrenzung der Haftung auf drei
Monatsmieten umgeht?