Unaufgeforderte Produktzusendung

Angenommen eine Person arbeitet arbeitet nebenberuflich über ein angemeldetes Gewerbe. Von den Beträgen her fällt dieses Gewerbe und die Kleingewerberegleung. Aufgrund bestimmter Umstände hätte diese Person allerdings die Umsatzsteuerbefreiung abgelehnt. Das nebenberufliche Gewerbe wird in geringem Umfang von zu Hause erledigt. Soviel zu den angenommenen Umständen.

Nehmen wir an diese Person hätte an seine private Adresse eine unaufgeforderte Produktzusendung (Software in Form einer CD) erhalten, ohne deutlichen Zusatz in der Empfängeradresse (z.B. Vorname Nachname, Softwareentwicklung, Strasse, Wohnort), dass es sich um eine Sendung an den nebenberuflich Gewerbetreibenden richtet.

Diese unaufgeforderte Produktzusendung hätte diese Person natürlich ungelesen entsorgt. Was würde passieren, wenn Wochen später eine Mahnung zu Begleichung der entsprechend Rechnung kommen würde?

Gilt diese Zusendung an die Privatadresse der Privatperson (Verbraucher) oder dem nebenberuflich Gewerbetreibenden? Wenn zweiteres eintreten würde, gilt dann die Regelung unter Kaufleuten?

Im ersten Fall wäre es ja klar, das Schweigen gilt nicht als Willenserklärung und die Mahnung könnte getrost vergessen werden.

Im zweiten Fall gilt das Schweigen nach dem HGB nur als Willenserklärung (Annahme), wenn bereits eine Geschäftsbezieung besteht => das wäre natürlich nicht der Fall. Im ungünstigsten Fall wäre also immer noch kein Vertrag zustande gekommen, die Person müsste die Software allerdings zur Abholung aufbewahren.

Könnte mir jemand sagen, welcher Fall in diesem Beispiel eintreten würde?

Hallo,

Vertrag wohl nein, gesetzliche Ansprüche wohl ja.

§ 241a BGB schließt grundsätzlich jedwede Ansprüche wegen
unbestellter Leistungen aus, soweit ein Unternehmer an einen
Verbraucher sendet.

Aber Abs. 2 sagt auch, „Gesetzliche Ansprüche sind nicht
ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt
war (…) oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
hätte erkennen können.“

Hier würde ich sagen, dass die Leistung an den Unternehmer X
gerichtet war und nicht an den Verbraucher X, der unter gleicher
Adresse und gleichem Namen existiert. Ein Kleinunternehmer tritt
nuneinmal nicht unter einer Firma auf, sondern mit seinem
bürgerlichen Namen.

Wenn also ein solcher „Nebenberufler“ unternehmerische sowie
nichtunternehmerische Sphäre „vermischt“, dann hat er auch erhöhte
Anforderungen.

Diese unaufgeforderte Produktzusendung hätte diese Person
natürlich ungelesen entsorgt.

Das wäre dann im Sinne des Abs. 2 entgegen der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt. Hätte er geöffnet, hätte er erkannt, dass
Unternehmer X gemeint ist und nicht Verbraucher X.

Was würde passieren, wenn Wochen
später eine Mahnung zu Begleichung der entsprechend Rechnung
kommen würde?

Die braucht man nicht direkt zu bezahlen, weil kein Vertrag zustande
kam. Schweigen ist keine Willenserklärung, auch wenn es der andere so
gerne sieht.

Hier dürften nur gesetzliche Ansprüche greifen. Wenn die CD also im
Müll ist, hat man eindeutig das Eigentum des anderen verletzt. Das
geschah auch wohl fahrlässig. Höhe des Anspruchs?

Mfg vom

showbee