Angenommen eine Person arbeitet arbeitet nebenberuflich über ein angemeldetes Gewerbe. Von den Beträgen her fällt dieses Gewerbe und die Kleingewerberegleung. Aufgrund bestimmter Umstände hätte diese Person allerdings die Umsatzsteuerbefreiung abgelehnt. Das nebenberufliche Gewerbe wird in geringem Umfang von zu Hause erledigt. Soviel zu den angenommenen Umständen.
Nehmen wir an diese Person hätte an seine private Adresse eine unaufgeforderte Produktzusendung (Software in Form einer CD) erhalten, ohne deutlichen Zusatz in der Empfängeradresse (z.B. Vorname Nachname, Softwareentwicklung, Strasse, Wohnort), dass es sich um eine Sendung an den nebenberuflich Gewerbetreibenden richtet.
Diese unaufgeforderte Produktzusendung hätte diese Person natürlich ungelesen entsorgt. Was würde passieren, wenn Wochen später eine Mahnung zu Begleichung der entsprechend Rechnung kommen würde?
Gilt diese Zusendung an die Privatadresse der Privatperson (Verbraucher) oder dem nebenberuflich Gewerbetreibenden? Wenn zweiteres eintreten würde, gilt dann die Regelung unter Kaufleuten?
Im ersten Fall wäre es ja klar, das Schweigen gilt nicht als Willenserklärung und die Mahnung könnte getrost vergessen werden.
Im zweiten Fall gilt das Schweigen nach dem HGB nur als Willenserklärung (Annahme), wenn bereits eine Geschäftsbezieung besteht => das wäre natürlich nicht der Fall. Im ungünstigsten Fall wäre also immer noch kein Vertrag zustande gekommen, die Person müsste die Software allerdings zur Abholung aufbewahren.
Könnte mir jemand sagen, welcher Fall in diesem Beispiel eintreten würde?