wenn einer eine strafbare Handlung begeht, zählt doch immer auch die Absicht. Man kann doch zum Beispiel nicht jemanden wegen Betruges oder Diebstahls verurteilen, der diesen Betrug gar nicht beabsichtigt hat (und das auch nachweisen kann), oder?
Was wäre denn aber im umgekehrten Fall?
Jemand beabsichtigt einen Betrug, handelt aber in Unkenntnis der Gesetzeslage soweit korrekt?
Ich nenne hier mal ein Beispiel (das aber wirklich fiktiv ist):
Angenommen jemand beantragt Hartz 4 und glaubt, er dürfe gar kein Vermögen haben. Jetzt hat er aber 6000 Euro (er ist 40 Jahre alt) und ein altes Auto. Er denkt er müsse beides erstmal verwerten, möchte das nicht und verheimlicht deshalb beides in seinem Alg-II-Antrag.
Kurze Zeit später kommt das natürlich raus.
Wenn er beides angegeben hätte, dann hätte es ja kein Problem gegeben.
So wie sie Sache liegt, hat er aber in betrügerischer Absicht gehandelt.
Jemand beabsichtigt einen Betrug, handelt aber in Unkenntnis
der Gesetzeslage soweit korrekt?
dann ist es immer noch Betrug.
Wenn er beides angegeben hätte, dann hätte es ja kein Problem
gegeben.
Rischtisch!
So wie die Sache liegt, hat er aber in betrügerischer Absicht
gehandelt.
Rischtisch und nun hat er ein Problem.
Da die Angaben wahrheitsgemäß gemacht werden müssen, hat er gg. geltendes Recht verstoßen und wird/kann bestraft werden.
Das er durch Zufall in den Freibeträgen ist, hat nur zur Folge, dass ggf. der Tatbestand Erschleichung von Leistungen (nennt man dies so?) nicht greift.
Eine Rückzahlung von zuviel gezahlter Leistungen erfolgt auch nicht, da die Freibeträge nicht überschritten wurden.