Hallo!
Ich hoffe, ich antworte noch rechtzeitig. Zunächst ist wichtig, der Ausländerbehörde wahrheitsgemäß zu sagen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und auch schon ALG I beantragt wurde. Sonst droht der Widerruf der eventuell inzwischen erteilten Niederlassungserlaubnis (NE). Grundsätzlich ist der Lebensunterhalt des Antragstellers auch gesichert beim Bezug von ALG I.
Ein Problem ist, dass die Ausländerbehörde eventuell eine Prognoseentscheidung trifft, ob in Zukunft nach Ablauf des ALG I-Bezugs der Lebensunterhalt wieder durch Erwerbstätigkeit gesichert werden kann oder absehbar ist, dass Ihr Ehemann danach Hartz IV beziehen wird. Für eine solche Entscheidung ist z.B. maßgeblich: Hat Ihr Ehemann eine qualifizierte oder unqualifizierte Tätigkeit ausgeübt? Wie lange hat er seine berufliche Tätigkeit ausgeübt? Wie sind vor diesem Hintergrund die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für Ihren Ehemann? Hat er sich um einen neuen Arbeitsplatz bemüht, d.h. kann er Bewerbungen vorlegen?
Das zweite Problem ist, dass die Ausländerbehörde eine fiktive Berechnung anstellt, ob das ALG I ausreicht, den gesamten Lebensunterhalt der Familie zu decken incl. Miete und allem Drum und Dran. Wenn die fiktive Berechnung ergibt, dass das ALG I nicht reicht und ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe besteht, wird keine NE erteilt, egal, ob ergänzende Hilfe in Anspruch genommen wird oder nicht.
Viel Glück, Lydia