Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung

Liebe/-r Experte/-in,
mein Mann ist Ägypter ich bin Deutsche mein Mann steht kurz vor dem Antrag auf unbefristeten Aufenthalt,er hat den Integrations- und Orientierungskurs belegt und auch den Einbürgerungstest. Leider aus betrieblichen Gründen ist er zu Mitte nächsten Monat gekündigt worden. Wir müssen aber vorher den Antrag abgeben, in diesem Moment ist er ja noch in einem Arbeitsverhältnis. Meine Frage: Bekommt er die unbefristete auch wenn er arbeitslos ist?? Müssen wir das angeben, das er gekündigt ist, da er sich beim Arbeitsamt ja bereits gemeldet hat?? Was prüft das Amt nach? Ich weiss nur, das sie Anfragen nach Hartz IV und ob man Wohngeld bekommt.
Bitte um Hilfe.

Alex3034

Hallo, bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis muss der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft, also aller im Haushalt lebenden Personen, eigenständig gesichert sein.
Der Bezug von Arbeitslosengeld I wird hierbei positiv berücksichtigt. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II führt zur Ablehnung des Antrages.
Ihr müsst bei der Ausländerbehörde sämtliche Einkommensnachweise vorlegen. Die werden dann eine Prognose abgeben, ob der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist. Wenn jetzt schon feststeht, dass Deinem Mann gekündigt wird, wird die Ausländerbehörde bestimmt keine Niederlassungserlaubnis erteilen.

Die Ausländerbehörde prüft, ob öffentliche Mittel bezogen werden und ob Straftaten begangen wurden.

Viele Grüße Maike

Hola

irgendwie ist das für mich was unklar:

du schreibst Antrag af unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, das wäre dann die Niederlassungserlaubnis.

Und dann noch: Einbürgerungstest!

Den braucht man für die NE nicht sondern nur für die Einbürgerung.

Mein Tipp: schreib das mal (dann aber klargestellt) hier:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi

Da treiben sich zig Experten rum (egal ob es um Einbürgerung oder NE geht)

gruß fons

Ja das ist richtig, Einbürgerungstest braucht man hierfür nicht, meinte auch nur den guten Willen meines Mannes. Mit geht es eher darum, ob er trotz bevorstehender Arbeitslosigkeit die Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Ich bin auch voll berufstätig und kann unseren Lebensunterhalt bestreiten.
Hoffe es ist etwas klarer geworden.

Danke für die Antwort,
verstehe ich es richtig, das D
es trotz das ich voll berufstätig bin mein Mann wohl keine Niederlassungserlaubnis bekommen wird weil eine Kündigung ansteht? Der Lebensunterhalt ist doch durch mein Gehalt gesichert und mein Mann wird ja noch zusätzlich AL 1 bekommen.

Gruß Alex

Na wenn das so ist:

Ichbin auch voll berufstätig und kann unseren Lebensunterhalt
bestreiten.

seh ich da Null Problemo. Es gibt ja viele Ehegatten die nie gearbeitet haben und die NE bekommen können wenn der LU durch den anderen gesichert ist.

grüssies fons

Ich würde die Fragen der Behörde beantworten.
Ggfs. fragen Sie bei : http://www.info4alien.de/ noch einmal nach. Dort schreiben auch Mitarbeiter von Ausländerämter.
Mehr kann ich leider nicht helfen.

Hallo, wenn Du arbeitest und den Lebensunterhalt für Euch alle sicherst muss Dein Mann garnicht arbeiten. Dann geht das natürlich mit der Niederlassungserlaubnis. Ihr dürft nur keine Leistungen nach dem SGB II/XII beziehen oder einen Anspruch darauf haben.
Dann viel Glück, Gruß Maike

Hallo!
Ich hoffe, ich antworte noch rechtzeitig. Zunächst ist wichtig, der Ausländerbehörde wahrheitsgemäß zu sagen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und auch schon ALG I beantragt wurde. Sonst droht der Widerruf der eventuell inzwischen erteilten Niederlassungserlaubnis (NE). Grundsätzlich ist der Lebensunterhalt des Antragstellers auch gesichert beim Bezug von ALG I.
Ein Problem ist, dass die Ausländerbehörde eventuell eine Prognoseentscheidung trifft, ob in Zukunft nach Ablauf des ALG I-Bezugs der Lebensunterhalt wieder durch Erwerbstätigkeit gesichert werden kann oder absehbar ist, dass Ihr Ehemann danach Hartz IV beziehen wird. Für eine solche Entscheidung ist z.B. maßgeblich: Hat Ihr Ehemann eine qualifizierte oder unqualifizierte Tätigkeit ausgeübt? Wie lange hat er seine berufliche Tätigkeit ausgeübt? Wie sind vor diesem Hintergrund die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für Ihren Ehemann? Hat er sich um einen neuen Arbeitsplatz bemüht, d.h. kann er Bewerbungen vorlegen?
Das zweite Problem ist, dass die Ausländerbehörde eine fiktive Berechnung anstellt, ob das ALG I ausreicht, den gesamten Lebensunterhalt der Familie zu decken incl. Miete und allem Drum und Dran. Wenn die fiktive Berechnung ergibt, dass das ALG I nicht reicht und ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe besteht, wird keine NE erteilt, egal, ob ergänzende Hilfe in Anspruch genommen wird oder nicht.
Viel Glück, Lydia

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Ausländerrecht

Voraussetzungfür die Erteilung der Einbürgerung oder Niederlassungserlaubnis ist grundsätzlich die Unterhaltssicherung.
Hiervon er kann es jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen geben insbesondere dann wenn man um verschuldete seine Arbeit verliert.
Entscheidend ist die Prognose, und ob ihre man auch künftig in der Lage sein wird den Unterhalt der Familie zu sichern.

Selbstverständlich sind Sie verpflichtet diesbezüglich Angaben bei der Ausländerbehörde bzw. Einbürgerungsbehörde zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
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