Unbekannter Mietvertrag bei Zwangsversteigerung

Hallo,

es geht um eine ersteigerte Eigentumswohnung. Bekannt ist nur, dass die Wohnung vermietet/bewohnt ist. Inwieweit kann der aktuelle Mieter nun einen für ihn günstigen Vertrag vorlegen und dessen Erfüllung bestehen? Aufgrund der Zwangsversteigerung hat der neue Eigentümer ein Sonderkündigungsrecht, was eigentlich nur bedeutet das eine Kündigung mit einer Frist von 3 Monate ausgesprochen werden darf. Er muss die Kündigung durch Eigenbedarf begründen. Ist ein finanzielle Grund hinreichend, zB. der Eigentümer wohnt selber zur Miete?

Vielen Dank im Voraus

es geht um eine ersteigerte Eigentumswohnung. Bekannt ist
nur, dass die Wohnung vermietet/bewohnt ist. Inwieweit kann
der aktuelle Mieter nun einen für ihn günstigen Vertrag
vorlegen und dessen Erfüllung bestehen?

Wenn man eine vermietete Wohnung erwirbt, egal auf welchem Weg, erwirbtt man den Mietvertrag gleich mit. Und wenn man den nicht kennt, hat man die Katze im Sack gekauft.

Sonderkündigungsrecht, was eigentlich nur bedeutet das eine
Kündigung mit einer Frist von 3 Monate ausgesprochen werden darf.

Da wär ich mich nicht so sicher, möchte aber auch nicht widersprechen. Bei diesen FRisten kenne ich mich nicht aus.

es geht um eine ersteigerte Eigentumswohnung. Bekannt ist
nur, dass die Wohnung vermietet/bewohnt ist. Inwieweit kann
der aktuelle Mieter nun einen für ihn günstigen Vertrag
vorlegen und dessen Erfüllung bestehen?

der Mietvertrag mit dem Voreigentümer ist gültig, sofern ein schriftlicher MV abgeschlossen wurde.
Man könnte den vorherigen Eigentüber kontaktieren,…

Wenn man eine vermietete Wohnung erwirbt, egal auf welchem
Weg, erwirbtt man den Mietvertrag gleich mit. Und wenn man den
nicht kennt, hat man die Katze im Sack gekauft.

Sonderkündigungsrecht, was eigentlich nur bedeutet das eine
Kündigung mit einer Frist von 3 Monate ausgesprochen werden darf.

Bei Eigenbedarf muss nachgewiesen werden, dass der Eigenbedarf auch tatsächlich durch Einzug des Besitzers dann erfolgt, wobei, falls die Wohnung für den Eigentümer nicht angemessen wäre (z.B. Eigentümer hätte wesentlich mehr Personen als in der Wohnung überhaupt wohnen könnten) die Gefahr besteht, dann vom ehemaligen Mieter auf Schadensersatz verklagt zu werden.
Wenn man also Eigenbedaft geltend mach, muss dies nachgewiesen werden und falls man dann nicht selber einzieht, hat der Mieter Anspruch auf Schdensersatz, und das kann richtig teuer werden,…

Schönen Tag noch

Da wär ich mich nicht so sicher, möchte aber auch nicht
widersprechen. Bei diesen FRisten kenne ich mich nicht aus.

Hier noch weitere Konkretisierungen:

Das Wertgutachten wurde 5/2008 erstellt und zu diesen Zeitpunkt war die Wohnung nicht bewohnt. Der Versteigerungsvermerk ist vom 12/2007. Der Bewohner hat die Wohnung also während des laufenden Verfahrens bezogen. Der betreibende Hauptgläubiger ist dabei nicht einbezogen wurden, dieser konnte keine Auskünfte über den Bewohner/ Mieter oder einen evtl. bestehenden Vertrag geben.

Das ich die Katze im Sack gekauft habe, d.h. ein vorhandener Mietvertrag weiterhin Gültigkeit besitzt, ist ohne Zweifel so. Was mir noch nicht 100% klar ist, ob der Bedarfsgrund „Kauf mit beabsichtiger Eigennutzung“ hinreichend ist.

Bestand Zwangsverwaltung?

vnA