Hallo Christian,
Strafbar nach 263 ff StGB (Betrug, Untreue)? Geschädigter:
Kontoinhaber, Verfügender: Bank mit Näheverhältnis zum
Geschädigten?
der Verfügende ist der Einreicher der Lastschrift d.h. der
Zahlungsempfänger. Das Kreditinstitut hat mit der
Veranstaltung nichts zu tun. Genauer: Keines der beiden.
Sorry, aber das ist Unsinn. Denn § 263 StGB ist ein
Selbstschädigungsdelikt. Nach dem, was Du behauptest, wäre es aber
ein Fremdschädigungsdelikt, also quasi § 242.
Wir brauchen: Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und die
Kausalitäten dazwischen.
Getäuscht wird die Bank, dahingehend, dass sie annimmt, der 3. sei
berechtigt. Entsprechend irrt sie. Zurechnung der Bank zum
Geschädigten bspw. über die Lagertheorie.
Verfügung ist jedes Handeln oder Unterlassen, dass sich unmittelbar
vermögensmindern auswirkt. Das ist hier das Nichtzurückbuchen durch
den Geschädigten.
Schaden ist klar…
Oder man nimmt an, dass eine konkrete Vermögensgefährdung bereits in
der Abbuchung liegt (wie hieß diese Theorie nochmal?).
Gruß - Jaschiii