Frau X wurde ein Betrag vom Konto abgebucht, sie hat bei der Firma nur 1mal Ware bestellt und bezahlt. Jetzt bucht die Firma einen monatlichen Beitrag vom Konto ab. Frau X hat die Lastschrift zurückgegeben.
Was kann passieren?
Gruß Ingeborg
Frau X wurde ein Betrag vom Konto abgebucht, sie hat bei der
Firma nur 1mal Ware bestellt und bezahlt. Jetzt bucht die
Firma einen monatlichen Beitrag vom Konto ab. Frau X hat die
Lastschrift zurückgegeben.
Was kann passieren?
Wenn Frau X keinen Vertrag abgeschlossen hat, der erlaubt, mitl. vom Konto abzubuchen und auch keine Gegenleistung erhalten hat?
Hat Frau X überhaupt eine Einzugsermächtigung erteilt?
Die Firma wird sich schon bei Frau X melden und ihre Forderung mitteilen.
Natürlich können die einiges machen, Mahnung schreiben, gerichtlichen Mahnbescheid erwirken. Wenn aber keine Grundlage für das Abbuchen besteht, wird das keinen Erfolg haben.
Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid muss X halt nur Widerspruch einlegen.
Gruß Ingeborg
Grüße
Holygrail
Falls ein Mahnbescheid kommt, wird Frau X Widerspruch einlegen. Darf eigentlich die Bank Lastschriften, ohne dass von Frau X ein erteilter Lastschriftauftrag vorliegt, zulassen?
Gruß Ingeborg
Falls ein Mahnbescheid kommt, wird Frau X Widerspruch
einlegen. Darf eigentlich die Bank Lastschriften, ohne dass
von Frau X ein erteilter Lastschriftauftrag vorliegt,
zulassen?
Leider ja. Allerdings ist es irgendwie auch nachvollziehbar, dass die Banken nicht die täglich vermutlich ca. eine Million Abbuchungen einzeln kontrollieren können (indem sie sich etwa die Unterschrift zeigen lassen). Faktisch läuft das ja alles elektronisch, in Riesenpaketen, so dass die Banken sich einfach darauf verlassen, dass die Einziehenden eine unterschriebene Erklärung des Belasteten vorliegen haben.
Deswegen gibt es ja eine sehr einfache Möglichkeit, Lastschriften wieder zurückbuchen zu lassen: durch simple Erklärung gegenüber der eigenen Bank. Die prüft dann wiederum nicht, ob die Lastschrift nun berechtigt abgebucht wurde oder nicht, sondern bucht genauso blind zurück wie sie zunächst blind abgebucht hat. Und belastet den Einziehenden (nicht etwa den Belasteten) mit saftigen Gebühren.
Ab diesem Zeitpunkt müssen sich Einziehender und Belasteter direkt (und zivilrechtlich) miteinander auseinandersetzen. Besteht die Forderung zu recht, kann der Einziehende die Beträge (und die angefallenen Gebühren, wenn er eine unterschriebene Einzugsermächtigung hat) verlangen und einklagen.
LG, scionescire
Danke für die Antworten
Gruß Ingeborg