Unberechtigte Klage ?

Aus einem Liefervertrag, deren Ware Kunde B von Verkäufer A bestellt und im Voraus bezahlt hat, wird die Ware mit 3 Monaten Verzug schliesslich geliefert.
Zwischenzeitlich hat Kunde B einen Anwalt eingeschaltet, der den Verzug angemahnt und mit dem Verkäufer A korrespondierte.

Der Vertrag wurde mit der verspäteten Lieferung erfüllt, die Sache grundsätzlich abgeschlossen.

Drei Monate später sendet der Anwalt eine Rechnung über seine Gebühren an den Verkäufer A, die dieser nicht zahlt und kommentiert.
Kunde B beantragt dann weitere drei Monate später einen Mahnbescheid gegen den Verkäufer A, dem dieser widerspricht.
Die Sache geht vor das zuständige Amtsgericht, zum Ort des Verkäufers.

Verkäufer A beantragt nach Erhalt der Klage die Abweisung, da der Kunde B nie eine Rechnung über die Anwaltskosten erhoben hat, noch den Verkäufer A je darauf angesprochen hat. Der erste Kontakt nach der erfolgreichen Lieferung erfolgte lediglich durch den Mahnbescheid.
Die Rechnung über die Gebühren hat Verkäufer A ledglich durch den Anwalt erhalten, der hat aber die Klage nicht in seinem Namen erhoben, lediglich als Prozessbevollmächtigter für den Kunden B.

Dazu die Frage ob überhaupt die Kosten dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden können, der sich beim Lieferverzug auf verschiedene Faktoren beruft, aber die Lieferung immer zugesagt hat und vor allem, ist der Kunde B berechtigt eine Klage zu erheben, wenn er nie den Verkäufer A über seine Forderung selbst informiert hat bzw. den zur Zahlung aufgefordert hat?

Vielen Dank für eventuelle Antworten !

Hallo,

der Käufer kann die Mahnkosten des Anwaltes grundsätzlich vom Verkäufer ersetzt erhalten, wenn der Verkäufer im Verzug ist.

Das Problem ist hierbei, ob der Verkäufer bei Mahnung schon im Verzug war.
Wenn der Käufer den Verkäufer nie gemahnt hat oder hat mahnen lassen, dann kann der Verzug nur dadurch eingetreten sein, dass vertraglich zwischen den Parteien ein Lieferdatum bestimmt war. Ist dies der Fall gewesen und der Verkäufer hat zu diesem Zeitpunkt nicht geleistet, dann hat er dem Käufer die hiernach entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen.

Daher:

Aus einem Liefervertrag, deren Ware Kunde B von Verkäufer A
bestellt und im Voraus bezahlt hat, wird die Ware mit 3
Monaten Verzug schliesslich geliefert.
Zwischenzeitlich hat Kunde B einen Anwalt eingeschaltet, der
den Verzug angemahnt und mit dem Verkäufer A korrespondierte.

Die Frage ist daher, ob der Verkäufer bei der Mahnung schon im Verzug war. Wenn nicht, dann muss er die Anwaltskosten nicht tragen.

Verkäufer A beantragt nach Erhalt der Klage die Abweisung, da
der Kunde B nie eine Rechnung über die Anwaltskosten erhoben
hat, noch den Verkäufer A je darauf angesprochen hat.

Das ist auch nicht notwendig. Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten (die der Käufer ja vorstrecken musste) entsteht durch den Verzug des Verkäufers per Gesetz.

Wenn der Käufer aber nie zuvor die Anwaltskosten gefordert hat (und auch nicht der Anwalt selbst), dann kann man diesem aber die Kosten des Rechtsstreits auferlegen, da der Verkäufer keinen Anlass zur Klage gegeben hat (dann hätte man aber auch gleich anerkennen müssen und nicht Abweisung beantragen dürfen).

Die Rechnung über die Gebühren hat Verkäufer A ledglich durch
den Anwalt erhalten, der hat aber die Klage nicht in seinem
Namen erhoben, lediglich als Prozessbevollmächtigter für den
Kunden B.

Was eine sehr gute Idee von ihm war, da er selbst keinen Anspruch gegen den Verkäufer hat, sondern nur gegen den Käufer, da er auch nur mit diesem einen Vertrag hat. Da der Käufer aber seinerseits ggf. einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegen den Verkäufer hat, kann er diesen durch seinen Anwalt geltend machen lassen.

Dazu die Frage ob überhaupt die Kosten dem Verkäufer in
Rechnung gestellt werden können, der sich beim Lieferverzug
auf verschiedene Faktoren beruft, aber die Lieferung immer
zugesagt

Das ist nicht relevant. Verzug ist Verzug und meint Nichtlieferung trotz Fälligkeit und Mahnung / oder vertaglich festgesetztem Lieferdatum. Wie gesagt, kann hier aber nicht festgestellt werden, ob tatsächlich Verzug vorlag.
Was der Verkäufer hierzu sagt, ändert nichts daran.

hat und vor allem, ist der Kunde B berechtigt eine
Klage zu erheben, wenn er nie den Verkäufer A über seine
Forderung selbst informiert hat bzw. den zur Zahlung
aufgefordert hat?

Wie gesagt, ist er in jedem Fall berechtigt, die Klage zu erheben, wenn er den Anspruch hat. Er könnte ggf. die Kosten des Gerichts tragen, wenn er den Anspruch nie zuvor hat geltend gemacht. Hierzu hätte es aber einer sofortigen Anerkennung des Anspruchs durch den Verkäufer bedurft. Bei Antrag auf Klageabweisung ist das nicht möglich.

Gruß
Dea

Hallo!

Jeder kann seine Rechte durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Gegner muss die Kosten des Rechtsanwalts erstatten, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zur erfolgreichen Rechtsverfolgung geboten ist. Es kommt auf die Einfachheit oder Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage an. Je schwieriger die Lage, desto eher ist anwaltliche Vertretung geboten. Wie das in dem konkreten Fall war, wird das Gericht zu entscheiden haben.

Ein Rechtsanwalt handelt im Namen seines Mandanten. Schickt ein Rechtsanwalt einer Person, gegen die er einen Mandanten vertreten hat, seine Kostenrechnung, so verlangt der Mandant, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, die Erstattung der Kosten des Rechtsanwalts.

Warum wird eigentlich der Rechtsanwalt nicht mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt?

Gruß, Franz

Hallo!

Der Verkäufer ist spätestens durch den Mahnbescheid in Verzug gesetzt worden. War er nicht schon vorher in Verzug gesetzt, hat das keine Bedeutung für das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Erkennt der Verkäufer im Prozess die Forderung unverzüglich an, braucht er allerdings die dem Kunden entstehenden Prozesskosten nicht zu erstatten.

Gruß, Franz

Das kann man so nicht stehen lassen:

Jeder kann seine Rechte durch einen Rechtsanwalt vertreten
lassen. Der Gegner muss die Kosten des Rechtsanwalts
erstatten, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zur
erfolgreichen Rechtsverfolgung geboten ist.

Denn es bedarf natürlich trotzdem einer Anspruchsgrundlage (Vertrag und Gesetz). Es gibt genügend Fälle, in denen man seine anwaltlichen Kosten eben nicht ersetzt verlangen kann.

Levay

Der Verkäufer ist spätestens durch den Mahnbescheid in Verzug
gesetzt worden. War er nicht schon vorher in Verzug gesetzt,
hat das keine Bedeutung für das Bestehen oder Nichtbestehen
der Forderung auf Erstattung der vorgerichtlichen
Anwaltskosten.

Du hast den Fall leider nicht verstanden. Die Hauptforderung des rechtshängigen Streits sind die Anwaltskosten, die wegen des Lieferverzugs entstanden sind. Also kommt es - wie ja auch schon richtig gesagt wurde - darauf an, ob der Anwalt eingeschaltet wurde (und somit die Geschäftsgebühr nach RVG entstand), als sich der Verkäufer bereits in Verzug befand oder nicht.

Es bedarf nämlich für jeden Anspruch einer Rechtsgrundlage, und hier kommt wohl nur §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB in Betracht (für die HAUPTforderung!) - aber eben dafür muss bereits ein Verzug vorliegen.

Levay

Hallo

Der Verkäufer ist spätestens durch den Mahnbescheid in Verzug
gesetzt worden. War er nicht schon vorher in Verzug gesetzt,
hat das keine Bedeutung für das Bestehen oder Nichtbestehen
der Forderung auf Erstattung der vorgerichtlichen
Anwaltskosten.

Der Mahnbescheid bezieht sich hier auf die Anwaltskosten und nicht auf die Lieferforderung und ist daher für die Frage des Verzugs, aus dem eben diese Anwaltskosten entstehen, irrelevant.

Erkennt der Verkäufer im Prozess die Forderung unverzüglich
an, braucht er allerdings die dem Kunden entstehenden
Prozesskosten nicht zu erstatten.

Das schrieb ich glaube ich zweimal.

Dea

Der Verkäufer ist spätestens durch den Mahnbescheid in Verzug
gesetzt worden. War er nicht schon vorher in Verzug gesetzt,
hat das keine Bedeutung für das Bestehen oder Nichtbestehen
der Forderung auf Erstattung der vorgerichtlichen
Anwaltskosten.

Du hast den Fall leider nicht verstanden. Die Hauptforderung
des rechtshängigen Streits sind die Anwaltskosten, die wegen
des Lieferverzugs entstanden sind. Also kommt es - wie ja auch
schon richtig gesagt wurde - darauf an, ob der Anwalt
eingeschaltet wurde (und somit die Geschäftsgebühr nach RVG
entstand), als sich der Verkäufer bereits in Verzug befand
oder nicht.

Der Vertrag wurde geschlossen mit einer ‚ca.‘ Angabe des Liefertermines. ‚Lieferzeit: ca. 8 Wochen‘
Der Liefertermin wurde dann später telefonisch fixiert auf einen Tag, der innerhalb der 8 Wochen-Frist lag, allerdings dann noch zweimal telefonisch verschoben wurde, bevor ein schriftlicher Termin genannt wurde, der eine Woche nach Ende ‚ca. 8 Wochen‘ lag (Da es sich um einen Vertrag mit Vorauskasse handelte-8 Wochen nach Geldeingang). Nachdem dieser Termin erneut ohne Ergebnis blieb, wurde eine letzte Frist 5 Tage später gesetzt und weitere 3 Tage später wurde der Rechtsanwalt tätig, nachdem die Lieferung erneut nicht erfolgen konnte.
Im Antwortschreiben an den Anwalt bezieht sich Verkäufer A auf ein eigenes Schreiben, welches vor Ablauf des letzten Termines gesandt worden sein soll, bei dem Käufer B aber nie eingetroffen ist, und in welchem Käufer B aufgefordert wird einen Liefertermin zu benennen.
Da dieses nicht erfolgte, konnte die Ware nicht geliefert werden. In dem Antwortschreiben bezieht sich Verkäufer A gleichfalls darauf, dass er aufgrund der ‚ca. Angabe der Lieferzeit‘ nicht in Verzug sein, denn die Ware war innerhalb von 8 Wochen nach Zahlungseingang im Lager zur Lieferung bereit gewesen.
Die Ware wurde dann schliesslich weitere 6 Wochen später geliefert.

Es bedarf nämlich für jeden Anspruch einer Rechtsgrundlage,
und hier kommt wohl nur §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB in
Betracht (für die HAUPTforderung!) - aber eben dafür muss
bereits ein Verzug vorliegen.

Levay

Die

Hi,

wäre diese Details von vornherein mitgeteilt worden, hätten sich alle anderen Diskussionen erledigt. :wink:

Verkäufer wurde mündlich und schriftlich in Verzug gesetzt, nach fruchlosem Ablauf Rechtsbeihilfe.

Ja, der Verkäufer muss für diese Kosten aufkommen, da alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob eine Klage sinnvoll ist, hängt von der Höhe der Kosten ab und ist eine Entscheidung, die ins eigene Ermessen fällt.

Hat irgendjemand Einwände? :smile:

Grüsse

Hallo

Ob eine Klage sinnvoll ist, hängt von der Höhe der Kosten ab
und ist eine Entscheidung, die ins eigene Ermessen fällt.

Hat irgendjemand Einwände? :smile:

Tja, ich weiß noch immer nicht, wer hier gegen wen worauf klagen will?

Die Lieferung ist erbracht, der Kaufpreis wohl bezahlt. Hinsichtlich der Anwaltskosten haben wir den Mahnbescheid der wohl bei Widerpsruch an das Amtsgericht abgegeben wird.

Vielleicht kann jemand Licht ins Dunkel bringen.

Gruß
Dea