Unberechtigtes Aufrechnen

Hallo Ihr lieben,

ich habe die folgende Frage an Euch:

Eine Mieterin leistet auf die Heizkostenabrechnung zunächst die angegebene Nachzahlung (mit dem Zusatz „Unter Vorbehalt“). Später errechnet sie sich unter einer fadenscheinigen Argumentation eine geringere Nachzahlung als diese in der Heizkostenabrechnung angegeben ist. Die Argumentation der Mieterin kann eindeutig widerlegt werden.

Ohne eine Antwort des Vermieters auf ihr Schreiben abzuwarten, rechnet sie ihr selbsterdachtes Guthaben mit der folgenden Miete auf.

Zwar ist im Mietvertrag kein Aufrechnungsverbot enthalten, doch wurde hier unberechtigt aufgerechnet.

Die Frage: Was kann der Vermieter auf die unberechtigte Kürzung der
Miete folgen lassen? Ist er zu einer Abmahnung berechtigt? Welche Folgen können in der Abmahnung bei einem erneuten Verstoß angedroht werden?

Ich freue mich auf Eure Antworten…
Viele Grüße

Die Frage: Was kann der Vermieter auf die unberechtigte
Kürzung der
Miete folgen lassen? Ist er zu einer Abmahnung berechtigt?
Welche Folgen können in der Abmahnung bei einem erneuten
Verstoß angedroht werden?

…gehe nicht von ein fall für abmahnung (des weiteren kündigung) aus!
die dürfte ein fall von: zu wenig miete bezahlt
>> klassisches mahnverfahren (nach einer fristsetzung den rest zu begleichen)

gruß
ad

Hallo,

eine Abmahnungsmöglichkeit sehe ich auch nicht unbedingt. Nichtsdestoweniger kann der Vermieter seiner Mieterin selbstverständlich die Erwiderung mit der Widerlegung der NK zusenden und diese Mieterin auffordern, den Fehlbetrag, der mit Miete XY verrechnet wurde, umgehend zu überweisen.

Selbstverständlich kann man der Mieterin weitere rechtliche Schritte in Aussicht stellen, was evtl. (Kosten/Nutzen) bei einem nur geringfügigen Betrag nicht adäquat ist.

Nichtsdestoweniger kann der VM aber darstellen, dass bis zur definitiven Klärung des Sachverhaltes aus der NK-Abrechnung, der von der Miete abgezogene Betrag als nicht geleistete Mietzahlung angesehen wird.

Das führt zwar erst ab zwei Monatsmietbeträgen zu entsprechenden Konsequenzen für den Mieter, aber soweit ich weiss müssen diese zwei Monatsbeträge nicht zusammenhängend und hintereinander geschuldet werden, sondern können sich auch aus unterschiedlichen kleineren Fehlbeträgen zusammensetzen.

Gruß
Nita

Das führt zwar erst ab zwei Monatsmietbeträgen zu
entsprechenden Konsequenzen für den Mieter, aber soweit ich
weiss müssen diese zwei Monatsbeträge nicht zusammenhängend
und hintereinander geschuldet werden, sondern können sich auch
aus unterschiedlichen kleineren Fehlbeträgen zusammensetzen.

das ist mißverständlich was du schreibst, denn zu konsequenzen
kann die ganze geschichte schon früher führen (eben mahnverfahren etc.) lediglich die möglichkeit der kündigung und räumung ergibt sich erst bei zwei fehlenden (summierten) monatsmieten…

gruß
ad