Unbestellte Lieferung

Hallo allerseits,

wenn man bei ebay eine Uhr ersteigert und genau diese nach wenigen Tagen auch bekommt und diese Uhr auch genau den Erwartungen entspricht, dann ist das ja schonmal sehr lobenswert
Wie sollte man sich aber verhalten, wenn man einen Tag später ein zweites Paket mit einer zweiten Uhr bekommt, die man nicht ersteigert und auch nicht bezahlt hat. Man könnte jetzt annehmen, dass der Anbieter hier einfach die Adressen vertauscht hat.
Kann man in diesem Fall Ärger bekommen, wenn man einfach nichts macht und auf ein Anschreiben des Anbieters wartet oder muss man sich selbst aktiv an den Anbieter wenden?
Darf man dem Anbieter in diesem Fall die Versandkosten in irgendeiner Form in Rechnung stellen?

viele Grüße
Peter

Darf man dem Anbieter in diesem Fall die Versandkosten in
irgendeiner Form in Rechnung stellen?

Welche Versandkosten sind denn hier gemeint ?

Die Kosten für die Rücksendung der Uhr an den Verkäufer. Dürften so 2-3 Euro oder so sein. Ggf. kann man es natürlich auch unfrei zurückschicken.

Hallo,

gerade neulich war ein Bericht im Fernsehen über Münzen, die ohne Bestellung jemanden einfach zugesandt worden waren. Dort hieß es, dass man theoretisch mit Lieferungen, die nicht bestellt wurden, machen kann was man möchte - bis hin zum entsorgen. Aber ich frage mich, da es sich offensichtlich um ein Versehen des Versenders handelt, warum Du nicht die Uhr einfach unfrei zurück schickst und eine kurze erklärende e-Mail schreibst. Würdest Du Dir das an seiner Stelle nicht wünschen?

Gruß Inge

Unfreier Versandt
Hallo
Unfrei würde ich aber nur nach Rücksprache mit dem Empfänger
vereschicken.
Wenn einfach so zurückgesandt wird könnte es passieren, dass der Empfänger die Annahme verweigert (weil er nicht weis was im Paket ist).
Dann liegt das Ding auf der Post.
Und die kommt wegen der Kosten auf den Absender zu, das der ja auch Vertragspartner der Post ist.

Desweiteren sollte man einen Nachweisbaren Versand wählen.
Sicher ist sicher.

herzlichst
uwe

aha… dies war aus dem Text nicht klar erkennbar.
Ich würde den Absender anrufen und dies telefonisch abklären.
Gruß Merger

hallo,

ich wundere mich über die meisten bisherigen antworten.

nimm kontakt mit dem versender auf und frag ihn, was zu tun ist.
er wird dir die 2. uhr möglicherweise schenken.

Hi,

die 2te Uhr ist immer noch Eigentum des Absenders, es hat kein Eigentumsübergang statt gefunden. Einfach behalten ist nicht. Hier steht „STGB §246 Unterschlagung“ im Raum.
Auspacken und benutzen könnte bei Reduzierung des Wiederverkaufswertes bereits problematisch sein, also eingepackt lassen, sonst folgt eventuell eine Schadensersatzforderung.
Den Absender auf billigste Art und Weise über die Situation informieren(E-Mail, Telefon) und mitteilen, dass die Ware zur Abholung bereit steht.
Der Empfänger ist nicht dazu verpflichtet die Ware zu verschicken, muss sie aber herausgeben sobald dies gefordert ist. Also:

Mögliche Lösung1: Eigentümer lässt Ware von Transportunternehmen abholen.
Mögliche Lösung2: Eigentümer holt Ware persönlich ab.
Mögliche Lösung3: Empfänger bringt Ware kulanter weise selbst zur Post und schickt sie nach Rücksprache unfrei an den Absender zurück.
Mögliche Lösung4: Absender überweist Porto an Empfänger und dieser schickt kulanter weise per Post frankiert zurück.
Mögliche Lösung5: Absender schenkt Ware dem Empfänger(Je nach Wert der Uhr mehr oder weniger wahrscheinlich).

Falls verschickt wird, auf Versand mit Versicherung/Verfolgungsnummer bestehen, wenn das Paket „aus versehen“ verloren geht könnte die Behauptung im Raum stehen, dass das Paket nie verschickt worden wäre.

MFG

Hallo Safrael,

das, was Du schreibst, ist schlichtweg falsch!

Schau mal hier: http://www.rechtsanwalt-eilenburg.de/schaukasten/unb…

Grüße Inge

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Hallo!

Es ist ganz witzig: Es gibt einige Themenstellungen, bei denen dieses Phänomen immer wieder auftritt, und dies ist eine davon:

  • Viele Leute fühlen sich bemüßigt, zu antworten.
  • Die Hälfte von denen bringt offen zum Ausdruck, dass ihnen die Rechtslage vollkommen egal ist.
  • Von der anderen Hälfte gibt es dann wieder eine Hälfte, die zwar eine Rechtsfrage erkennen, sich aber lieber mit Moralfragen beschäftigen und uns an deren Behandlung teilhaben lassen.
  • Und der Rest hat irgendwo mal irgendwas gelesen und/ oder empfiehlt uns, doch auch irgendwo irgedwas zu lesen.

Kommen wir nun aber zu Deinen Fragen:

Wie sollte man sich aber verhalten, wenn man einen Tag später
ein zweites Paket mit einer zweiten Uhr bekommt, die man nicht
ersteigert und auch nicht bezahlt hat. Man könnte jetzt
annehmen, dass der Anbieter hier einfach die Adressen
vertauscht hat.

Die Vermutung liegt jedenfalls sehr nahe, dass es sich um einen Irrtum handelt - und die Wahrscheinlichkeit hierfür ist um einiges höher als dass es ein Geschenk sein könnte.

Kann man in diesem Fall Ärger bekommen, wenn man einfach
nichts macht und auf ein Anschreiben des Anbieters wartet oder
muss man sich selbst aktiv an den Anbieter wenden?

Ich übersetze „Ärger bekommen“ mit „rechtliche Konsequenzen erleiden“ und antworte deshalb mit einem klaren „Nein“. Den Ärger gibt’s natürlich, wenn man katholisch ist, eines Tages vor seinem Schöpfer steht und der diese Geschichte aus dem Archiv kramt. Denn die feine Art ist das ja nicht.

Kommen wir nun zum Rechtlichen:

Der Versender hat einen Herausgabeanspruch gegen den Empfänger - ich kürze das mal ab. Welcher Rechtsnatur dieser Anspruch ist, darüber kann man ncoh ein paar Absätze schreiben, aber es läuft am Ende darauf hinaus: Der Versender kann vom Empfänger verlangen, dass dieser ihm die Uhr herausgibt.

Wenn der Versender als Unternehmer und der Empfänger als Verbraucher gehandelt hat, gibt es eine Ausnahme, die ist in § 241a Abs. 1 BGB geregelt: Dann gibt es keinen Herausgabe- oder sonstigen Anspruch, der Empfänger darf die Uhr behalten und muss sie noch nicht einmal bezahlen.

Aber halt! Auch von dieser Ausnahme gibt es eine weitere Ausnahme, und die steht in § 241a Abs. 2 BGB: „…wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.“

So ist es im geschilderten Fall: So dumm kann man sich gar nicht stellen, dass man hier den Irrtum nicht erkennt. Also muss die Uhr an den Versender zurück gegeben werden, sofern dieser dies verlangt.

Darf man dem Anbieter in diesem Fall die Versandkosten in
irgendeiner Form in Rechnung stellen?

Ja, wenn der Anbieter denn den kostenpflichtigen Versand in irgendeiner Form wünscht. Denn er hat nur einen Herausgabeanspruch, keinen Versendungsanspruch.

Zitat aus dem von Dir verlinkten Artikel:

Ein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher ist nur :in zwei Fällen denkbar. Der erste: Die Leistung war erkennbar nicht :für den Empfänger bestimmt. Und der zweite: Die Leistung war erkennbar :in der irrigen Annahme einer Bestellung erfolgt.

Bitte lies doch Artkel die Du selber verlinkst komplett durch, Danke.

Hallo,

Hier steht „STGB §246 Unterschlagung“ im Raum.

bitte mal erklären, wie Du aus

„wenn man einfach nichts macht und auf ein Anschreiben des Anbieters wartet“

eine Unterschlagung konstruierst? Da fehlen wohl ganz wesentliche Tatbestandsmerkmale für eine Unterschlagung…

Gruß

S.J.

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Hier steht „STGB §246 Unterschlagung“ im Raum.

„wenn man einfach nichts macht und auf ein Anschreiben des
Anbieters wartet“

dies ist selbstverständlich NOCH keine Unterschlagung.
Es wird zur Unterschlagung wenn der Eigentümer die Herausgabe fordert und dem nicht folge geleistet wird.

eine Unterschlagung konstruierst? Da fehlen wohl ganz
wesentliche Tatbestandsmerkmale für eine Unterschlagung…

Ich habe auch gesagt, dass dies im Raum steht(zu einer werden kann) und nicht, dass es bereits eine ist.

Es wird zur Unterschlagung wenn der Eigentümer die Herausgabe
fordert und dem nicht folge geleistet wird.

Nein, das stimmt nicht.

Allerdings …
… stimmt es, dass eine Unterschlagung sozusagen zum Greifen nah ist. Der Besitzer muss nur etwas tun, das sozusagen „nach außen“ seinen Willen manifestiert, die Sache rechtswidrig zu behalten.

Der Besitzer muss nur etwas tun, das sozusagen „nach
außen“ seinen Willen manifestiert, die Sache rechtswidrig zu
behalten.

Was aber rein spekulativ ist, denn im Ursprungsposting gibt es keinerlei Hinweise darauf. Hier ist von „nichts tun“ bzw. „wie sorge ich dafür, dass der Verkäufer die Sache zurück erhält“ die Rede.

Gruß

S.J.

Hallo,

Ärger bekommt man nicht, Versandkosten treten auch nicht auf, wenn man den Absender mittels Mail über seinen Irrtum aufklärt und der die Sache dann abholen lässt.

Gruss

Iru