Hallo!
Es ist ganz witzig: Es gibt einige Themenstellungen, bei denen dieses Phänomen immer wieder auftritt, und dies ist eine davon:
- Viele Leute fühlen sich bemüßigt, zu antworten.
- Die Hälfte von denen bringt offen zum Ausdruck, dass ihnen die Rechtslage vollkommen egal ist.
- Von der anderen Hälfte gibt es dann wieder eine Hälfte, die zwar eine Rechtsfrage erkennen, sich aber lieber mit Moralfragen beschäftigen und uns an deren Behandlung teilhaben lassen.
- Und der Rest hat irgendwo mal irgendwas gelesen und/ oder empfiehlt uns, doch auch irgendwo irgedwas zu lesen.
Kommen wir nun aber zu Deinen Fragen:
Wie sollte man sich aber verhalten, wenn man einen Tag später
ein zweites Paket mit einer zweiten Uhr bekommt, die man nicht
ersteigert und auch nicht bezahlt hat. Man könnte jetzt
annehmen, dass der Anbieter hier einfach die Adressen
vertauscht hat.
Die Vermutung liegt jedenfalls sehr nahe, dass es sich um einen Irrtum handelt - und die Wahrscheinlichkeit hierfür ist um einiges höher als dass es ein Geschenk sein könnte.
Kann man in diesem Fall Ärger bekommen, wenn man einfach
nichts macht und auf ein Anschreiben des Anbieters wartet oder
muss man sich selbst aktiv an den Anbieter wenden?
Ich übersetze „Ärger bekommen“ mit „rechtliche Konsequenzen erleiden“ und antworte deshalb mit einem klaren „Nein“. Den Ärger gibt’s natürlich, wenn man katholisch ist, eines Tages vor seinem Schöpfer steht und der diese Geschichte aus dem Archiv kramt. Denn die feine Art ist das ja nicht.
Kommen wir nun zum Rechtlichen:
Der Versender hat einen Herausgabeanspruch gegen den Empfänger - ich kürze das mal ab. Welcher Rechtsnatur dieser Anspruch ist, darüber kann man ncoh ein paar Absätze schreiben, aber es läuft am Ende darauf hinaus: Der Versender kann vom Empfänger verlangen, dass dieser ihm die Uhr herausgibt.
Wenn der Versender als Unternehmer und der Empfänger als Verbraucher gehandelt hat, gibt es eine Ausnahme, die ist in § 241a Abs. 1 BGB geregelt: Dann gibt es keinen Herausgabe- oder sonstigen Anspruch, der Empfänger darf die Uhr behalten und muss sie noch nicht einmal bezahlen.
Aber halt! Auch von dieser Ausnahme gibt es eine weitere Ausnahme, und die steht in § 241a Abs. 2 BGB: „…wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.“
So ist es im geschilderten Fall: So dumm kann man sich gar nicht stellen, dass man hier den Irrtum nicht erkennt. Also muss die Uhr an den Versender zurück gegeben werden, sofern dieser dies verlangt.
Darf man dem Anbieter in diesem Fall die Versandkosten in
irgendeiner Form in Rechnung stellen?
Ja, wenn der Anbieter denn den kostenpflichtigen Versand in irgendeiner Form wünscht. Denn er hat nur einen Herausgabeanspruch, keinen Versendungsanspruch.