Unbestimmter Rechtsbegriff unverzüglich

Hallo, ich habe folgende Frage:
Arbeitnehmer A ist bei Arbeitgeber B befristet beschäftigt, zunächst 1 Jahr. Gegen Ende des Jahres wird mündlich vereinbart, dass der Vertrag von A für 9 Monate verlängert werden soll. Wenn A dann nach dem Jahr ganz normal weiterarbeitet und B nicht „unverzüglich“ den neuen befristeten Vertrag vorlegt, wäre die erneute Befristung unwirksam. Nur wie lange ist „unverzüglich“? Bis wann spätestens muss B den neuen Vertrag vorlegen und A ihn unterschreiben? Danke schonmal für eure Antworten…

http://www.juraforum.de/lexikon/unverzueglich

Unverzüglich = ohne schuldhafte Verzögerun

Hallo,

die mir bekannte Kommentierung zu § 14 Abs. 4 TzBfG
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
geht davon aus, daß die schriftliche Vereinbarung vor Beginn des jeweiligen Befristungszeitraumes vorliegen muß.

&Tschüß
Wolfgang

Danke für eure Antworten, leider ist meine Frage damit nicht restlos beantwortet. Klar ist, dass die Verlängerung eigentlich vor Vertragsende ausgesprochen werden muss. Wenn aber z.B. vor Vertragsende nichts vereinbar wurde und A arbeitet trotzdem weiter, dann muss B dem "unverzüglich widersprechen, wenn er keinen unbefristeten Vertrag mit A eingehen will. Was bedeutet „unverzüglich“ oder „ohne schuldhafte Verzögerung“ in diesem Fall? Ich habe Angaben von 3 Tagen bis zu zwei Wochen gefunden…

Hi!

Wenn die Befristung nicht vor Antritt schriftlich fixiert wird…

Wenn der AN mit Wissen des AG über das ursprüngliche Befristungsende hinaus arbeitet, ist der Vertrag bereits unbefristet.

Unverzüglich im Sinne des §15 Abs. 5 TzBfG heißt: Sobald der AG Kenntnis von der Tätigkeit des AN nimmt.

Der AN muss da zunächst gar nichts machen sondern hat Zeit bis zu 3 Wochen nach Ende der ungültigen Verlängerung feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis kein Ende gefunden hat.

Gruß
Guido

Danke, heißt also, dass wenn B erst am zweiten oder dritten Tag nach Wiederaufnahme der Arbeit mit dem neuen Vertrag ankommt, dann kann sich A guten Gewissens weigern, den neuen Vertrag zu unterschreiben und sich auf den alten, nunmehr unbefristeten Vertrag berufen? Liegt in dem Verhalten, dass B zwar vorher mündlich eine 9monatige Verlängerung vereinbart, diese aber zunächst nicht schriftlich fixiert, schuldhaftes Verzögern durch B vor?

Danke, heißt also, dass wenn B erst am zweiten oder dritten
Tag nach Wiederaufnahme der Arbeit mit dem neuen Vertrag
ankommt, dann kann sich A guten Gewissens weigern, den neuen
Vertrag zu unterschreiben und sich auf den alten, nunmehr
unbefristeten Vertrag berufen?

Nichtmal das.
Der AN könnte sogar ruhigen Gewissens des Vertrag unterschreiben (solange das Datum dann auch wirklich nicht rückdatiert ist) und nach Ablauf dieser unwirksamen Befristung noch klagen.

Liegt in dem Verhalten, dass B
zwar vorher mündlich eine 9monatige Verlängerung vereinbart,
diese aber zunächst nicht schriftlich fixiert, schuldhaftes
Verzögern durch B vor?

Ja, aber:
Voraussetzung ist natürlich, dass der verantwortliche Part im Unternehmen Kenntnis von der Weiterbeschäftigung hat.

Gruß
Guido

Nun, ich denke, wenn B im alten Jahr A mitteilt, wo und wie er im neuen Jahr eingesetzt wird, dann kann man davon ausgehen, dass B von Anfang an Kenntnis von der Weiterführung hat. B will A ja weiterbeschäftigen, er versäumt lediglich schuldhaft, die Verlängerung rechtzeitig schriftlich zu fixieren, oder? Welches Datum ist ausschlaggebend? Das Verlängerungsdatum ansich, das Datum, das rechts oben auf der Vertragsausfertigung steht oder das der jeweiligen Unterschriften der Vertragspartner? Könnte A ruhigen Gewissens z.B. am 03.01. die Verlängerung ab dem 01.01. unterschreiben, wenn oben auf dem Vertrag z.B. 16.12. steht? Wäre das ausschlaggebende Datum dann der 03.01. und die Befristung somit unwirksam? Danke nochmals für die Antwort… :smile:

Könnte A ruhigen Gewissens
z.B. am 03.01. die Verlängerung ab dem 01.01. unterschreiben,
wenn oben auf dem Vertrag z.B. 16.12. steht? Wäre das
ausschlaggebende Datum dann der 03.01. und die Befristung
somit unwirksam? Danke nochmals für die Antwort… :smile:

Dann sollte der AN das aktuelle Datum draufschrieben, ansonsten wird er in Schwierigkeiten geraten, wenn er versucht, glaubhaft zu beweisen, dass das Ganze eben nicht am 16.12. passiert ist.

Gruß

Danke nochmals…wie verhält es sich, wenn im ursprungsvertrag die stillschweigende verlängerung nach § 625 BGB ausgeschlossen wurde, ist dann nicht trotzdem ein unbefristeter av entstanden, weil selbst ein komplett neuer vertrag vor antritt hätte befristet werden müssen? außerdem wäre doch ein komplett neues av entstanden, dass nur mit sachgrundbefristung im anschluss an den ersten befristeten av möglich wäre, oder?

zweimal ja

Danke…hab auch gerade gefunden, dass diese ausschlussklausel sowieso nicht gelten dürfte, da die stillschweigende verlängerung von befristeten arbeitsverträgen seit der einführung des TvBfG nicht mehr vom § 625 BGB erfasst wird und diese ausschlussklausel demnach im befristeten av völlig sinnlos ist…