Unbewertete Vorräte

Hallo,

ein Unternehmen bucht jahrelang seine Vorräte in den Aufwand ohne sie jedoch jemals zu verbrauchen. Inventuren werden nicht gemacht, der WP merkt auch nichts und zum Jahr 2004 wird das Unternehmen durch ein anderes gekauft, wobei ein pauschaler Preis für das gesamte Unternehmen gezahlt wird. Beim Kauf ist das Umlaufvermögen Null, obwohl die Läger voll sind. Der Käufer übernimmt die Bilanzwerte, und übernimmt die Läger damit als unbewertetes Material - es findet keine Wertberichtigung statt.

Nun werden im Rahmen des normalen Geschäftes auch neue gleichartige, Materialien eingekauft und mit ihren AHKs richtigerweise in den Büchern geführt. Da nun gleichartige Materialien nebeneinander im Regal liegen, bewertete und unbewertete, treten viele Probleme in der Herstellkostenermittlung, Aktivierung von Eigenleistungen etc. auf und es wird zunächst eine Inventur gemacht. Frage: Müssen die unbewerteten Vorräte nicht mit (Zeit-, Wiederbeschaffungswert) wertberichtigt werden oder müssten allen gleichartigen Materialien ein Durchschnittspreis zugewiesen werden (Bsp: 6 bewertete Schrauben a 2 Euro und 2 unbewertete = 8 Schrauben a 1,50 Euro)?

Danke für das Interesse
Daniel

Servus,

die Tatsache, dass hier (falsch) nicht bewertet wurde, hebelt den Grundsatz aus § 6 Abs 1 Nr. 2 EStG nicht aus. Alle Einzelheiten zur Bewertung (Durchschnittswert, Layerbildung etc.) gehen erstmal ins Leere, wenn für die mit Null bewerteten Güter ein falscher Ansatz vorgenommen wurde. Aus richtig und falsch kann man keinen Durchschnitt „halbrichtig“ bilden.

Wenn es keine Möglichkeit der Bilanzberichtigung/-änderung gibt, oder diese aus politischen Gründen nicht erwünscht ist, wird man nicht drum herum kommen, den „Phantombestand“ mit seinen tatsächlichen - ggf. sauber geschätzten - AHK zu bewerten und die Aktivierung in der laufenden Periode gegen Ertrag zu buchen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ich denke bei Kauf des Unternehmens wurde ja auch ein Teil des Kaufpreises für den Warenbestand aufgewendet. Bei einem pauschalen Kaufpreis werden halt stille Reserven nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufgedeckt. Der entsprechende Wert bildet auch die Obergrenze für eine Bewertung (AK).
Diesen Wert od. ggf. einen niedrigeren TW müsste man wohl ansetzen.

Gruß

Guten Abend,

und vielen Dank für diese Stellungnahme. Es bleibt eigentlich nur noch die Frage, ob das Unternehmen diese Wertberichtigung buchen muß. Man ist nämlich der Meinung, daß diese Bestände im Kaufpreis quasi nicht enthalten waren und mit dem Firmenkauf ‚dazugeschenkt‘ wurden. Dabei machen die Vorräte ca. 8% des Kaufpreises aus (mit dem aktuellen Marktwert bewertet). Wenn berichtigt werden muß, dann wären beim Kauf der Firmenwert eigentlich zu hoch verbucht worden und die Vorräte zu niedrig. Es ist wohl eine prinzipielle Frage, ob man beim Kauf eines Unternehmens den Kaufpreis beliebig auf die Aktiva aufteilen darf oder nicht.

Herzliche Grüße
Daniel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die gekauften Aktiva sind mit den AKo anzusetzen, das gilt auch für den firmenwert. wenn das UV nicht neu bewertet wurde dürfte der firmenwert viel zu hoch liegen. die bilanzansätze entsprechen nicht mehr den GoB, wären zu berichtigen (keine Teilwertabschreibung).

wenn die werte für das UV nicht festgestellt werden können, muss der Teilwert geschätzt werden. grundsätzlich gilt hier einzelbewertung. allerdings kann für gleichartige WG/UV eine durchschnittsbewertung erfolgen. bei schrauben und Kleinkram bietet sich dies an. in ihrem beispiel wäre der durchschnittswert aus den zukäufen abzuleiten, also 2 €, R 6.8 III S.3 notfalls R 6.8 IV EStR.

verbleibt das problem mit dem firmenwert, bzw. der verdopplung der stillen reserven.

P.S. wenn sie rechtschreibfehler finden, dürfen sie die behalten.

Servus,

Es ist wohl eine prinzipielle Frage, ob man beim Kauf eines
Unternehmens den Kaufpreis beliebig auf die Aktiva aufteilen
darf oder nicht.

beliebig keinesfalls. Theoretisch ist sogar - im Gegenteil - jedem gekauften Wirtschaftsgut ein exakter Teilwert zuordenbar.

Freilich gibt es hier eine Zone, innerhalb der man nicht mehr (oder ergebnislos) streiten kann, solange die Bewertung methodisch richtig ist.

Sehr genau sollte die Chose dann angegangen werden, wenn ein unplausibel hoher „Firmenwert“ als Residuale übrig bleibt. Aber eigentlich haarig wirds eher für den Verkäufer, soweit der Veräußerungsgewinn anders behandelt wird als das laufende Ergebnis.

Schöne Grüße

MM