A hat bei seiner 12er est geschludert und aus versehen eine spalte in der anlage V (einkünfte aus untervermietung) aus dem jahr 2011 mit einem verlust von ca. 8000 rübergezogen nach 2012.
der verlust ist faktisch nicht mehr vorhanden und eine korrekte veranlagung würde ohne diesen verlust sein.
der steuerbescheid ist schon da und das FA hat den fehler nicht gemerkt
wäre A zur klärung verpflichtet? (unabhängig von der moralischen verpflichtung)
danke
gruß inder