Hallo,
Wie heißt nochmal der Spruch… Unwissenheit schützt vor
Strafe nicht? 
Doch, so wie es geschildert wurde schon.
Denn wenn es zutrifft, was behauptet wird (und das Gericht das glaubt), liegt kein Vorsatz vor. Leistungserschleichung ist jedoch ein Vorsatzdelikt und somit ist eine Strafbarkeit nicht gegeben, wenn der Täter das Delikt nicht begehen wollte (vgl. § 15 StGB).
Der Satz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ wird häufig, wie auch von Dir hier, missverstanden. Er sagt aus, dass die Tatsache, dass man um die Strafbarkeit eines Handelns nicht weiß, nicht vor Strafe schützt.
Er trifft aber dann nicht zu, wenn das strafbare Handeln selbt, hier also das Fahren ohne gültigen Fahrausweis, gar nicht gewollt war.
Etwas anderes ist natürlich das erhöhte Beförderungsentgeld, welches von der Transportgesellschaft erhoben wird. Hier handelt es sich um eine Vertragsstrafe, für welche kein vorsätzliches Handeln nötig ist.
Gruß
Dea