Unbewusst schwarz gefahren

Hallo an alle!

Ich habe eine Frage bezüglich des Schwarzfahrens. Ich habe mich schon im Internet umgesehen, aber ich konnte keine Antwort auf meine Frage finden.

Hätte der Einspruch gegen die 40 Euro Strafe einen Sinn, wenn das Schwarzfahren unbeabsichtigt war? Nehmen wir an, der Betroffene hat sich aufgrund eines Missverständnisses kein Ticket gelöst!

Was meint ihr Experten? Wäre es sinnvoll?

Mit freundlichen Grüßen

.

Wie heißt nochmal der Spruch… Unwissenheit schützt vor Strafe nicht? :wink:

Ich glaube das ist auch hier so,sonst könnte das jeder sagen. Auch: Oh ich habe ausversehen ein falsches Ticket gelöst–>Wird man auch belangt denke ich,klar man kann eine Ausnahme machen,aber gesetzlich geht das glaube ich nicht

Wie gesagt,der oben genannte Spruch trifft bei fast allen Gesetzen zu,da sich sonst alle rausreden können…

Gruß

Hallo,

Wie heißt nochmal der Spruch… Unwissenheit schützt vor
Strafe nicht? :wink:

Doch, so wie es geschildert wurde schon.

Denn wenn es zutrifft, was behauptet wird (und das Gericht das glaubt), liegt kein Vorsatz vor. Leistungserschleichung ist jedoch ein Vorsatzdelikt und somit ist eine Strafbarkeit nicht gegeben, wenn der Täter das Delikt nicht begehen wollte (vgl. § 15 StGB).

Der Satz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ wird häufig, wie auch von Dir hier, missverstanden. Er sagt aus, dass die Tatsache, dass man um die Strafbarkeit eines Handelns nicht weiß, nicht vor Strafe schützt.

Er trifft aber dann nicht zu, wenn das strafbare Handeln selbt, hier also das Fahren ohne gültigen Fahrausweis, gar nicht gewollt war.

Etwas anderes ist natürlich das erhöhte Beförderungsentgeld, welches von der Transportgesellschaft erhoben wird. Hier handelt es sich um eine Vertragsstrafe, für welche kein vorsätzliches Handeln nötig ist.

Gruß
Dea

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hmm, ich glaube eher, das er gegen die 40 euro vorgehen will, die ja keine strafe sind, sondern ein eine vertragsstrafe aus dem vertragsbedingungen der verkehrsbehörden. und wenn es eine vertragsstrafe ist, ist vorsatz eher uninteresant.

fraglich hierbei ist, in wie weit (ich bin jetzt wieder im stgb :-p) der „täter“ es hätte erkennen müssen, das er ein fahrkarte braucht. die lebenserfahrung zeigt üblicherweise, das man für das nutzen solcher dienste zahlen muss.

bei eienr falschen fahrkarte seh ich so, das wenn er ein karte gelößt hat, deren preis auch im zu erwarten rahmen ist und die nicht offensichtlich als falsch zu erkennen ist ( kinderkarte oder sowas) man sich durchaus auf einen irrtum berufen könnte.

gruss

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Ergänzend zu dem, was cmd.dea bereits angemerkt hat, weise ich darauf hin, dass der Spruch - so - nicht richtig ist. Das Gesetz sagt nämlich in § 17 StGB:

„Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“

Die Fälle von § 17 S. 1 StGB mögen selten sein, aber es gibt sie.

Levay

Hi

hmm, ich glaube eher, das er gegen die 40 euro vorgehen will,
die ja keine strafe sind, sondern ein eine vertragsstrafe aus
dem vertragsbedingungen der verkehrsbehörden. und wenn es eine
vertragsstrafe ist, ist vorsatz eher uninteresant.

Richtig, das schrieb ich ja auch so.

fraglich hierbei ist, in wie weit (ich bin jetzt wieder im
stgb :-p) der „täter“ es hätte erkennen müssen, das er ein
fahrkarte braucht. die lebenserfahrung zeigt üblicherweise,
das man für das nutzen solcher dienste zahlen muss.

bei eienr falschen fahrkarte seh ich so, das wenn er ein karte
gelößt hat, deren preis auch im zu erwarten rahmen ist und die
nicht offensichtlich als falsch zu erkennen ist ( kinderkarte
oder sowas) man sich durchaus auf einen irrtum berufen könnte.

Tja, das sind natürlich alles Beweisfragen und hier kann man nie sagen, ob das Gericht das am Ende so oder so sieht.

Aber wenn es so ist, wie der Fragesteller es gesagt hat, dann liegt eben keine Strafbarkeit vor.

Gruß
Dea

Hallo an alle!

Ich les mir jetzt die anderen Antworten bewußt nicht durch, weil ich es eben aus Erfahrung weiß:

Ja, Widerspruch lohnt immer, besonders, wenn man sich im Recht weiß.

Gruß!

Horst