Hallo,
eine Mitarbeiterin (unbefristeter Vertrag, Vollzeit, Sekretärin, seit 2000 im Unternehmen tätig) hat im WS 2003/04 ein berufsbegleitendes Studium (Betriebswirschaftslehre, Vorlesungen freitags mittags bzw. abends und samstags ganztägig) begonnen. Sie wird von der Firma für die Vorlesungen nicht freigestellt und bekommt auch keinen Bildungsurlaub, allerdings wird das Studium finanziell zu ca. einem Drittel unterstützt.
Da der Mitarbeiterin der jährliche Urlaubsanspruch von 30 Tagen kaum ausreicht, um sich für Klausuren, etc. ausreichend vorzubereiten, möchte sie ihren Arbeitgeber (knapp 800 Mitarbeiter in der rechtlich selbstständigen Gesellschaft, innerhalb des Konzerns weltweit mehr als 30.000 Mitarbeiter) um unbezahlten Urlaub / unbezahlte Freistellung bitten. Solche Sonderregelungen sind jedoch vom Personalleiter generell nicht gewünscht.
Für Abwesenheiten der Mitarbeiterin existiert eine gut funktionierende Vertretungsregelung.
Kann ihr Arbeitgeber ihr Anliegen verweigern, obwohl ein subjektiv wichtiger Grund vorliegt, der auch im Interesse des Arbeitgebers liegt?
Wie viele unbezahlte Urlaubs-/Freistellungstage sind
a) in Folge,
b) jährlich
zulässig?
Vielen Dank für Eure Antworten!
Hallo,
unbezahlter Urlaub ist eine komplizierte Angelegenheit und direkte Rechtsansprüche existieren, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen. Falls die AN für das Studium einen regelmäßig wiederkehrenden Zeitbedarf hat, sollte Sie mal über einen Antrag auf Teilzeit nachdenken. Da bietet das Teilzeit- und Befristungsgesetz dann einen praktikablen Hebel.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
zulässig ist im Prinzip alles und nichts.
Wenn der AG sich weigert und tariflich nichts festgelegt ist, gibt es auch keine Ansprüche, die eingefordert werden können.
Der Vorschlag mit der Teilzeit, z.B. 80 %, ist wie schon gesagt, eine Alternative, allerdings gibt es da auch keinen einforderbaren ANspruch.
Wenn der Betrieb aber schon 1/3 der Kosten trägt, scheint ein gewisses Interesse zu bestehen, sodaß ich mir vorstelen kann, daß es so gehen könnte.
Gandalf
Pauschal eher kein Anspruch
Hi!
Kann ihr Arbeitgeber ihr Anliegen verweigern, obwohl ein
subjektiv wichtiger Grund vorliegt, der auch im Interesse des
Arbeitgebers liegt?
Pauschal kann er das (in diesem Fall).
Allerdings kann es irgendeine Regelung im Tarif,- Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geben, die etwas anderes regelt!
LG
Guido
allerdings gibt es da auch keinen einforderbaren ANspruch.
Doch, deshalb heisst es Teilzeit- und Befristungsgesetz
http://www.sidiblume.de/info-rom/arb_re/allg_ar/tzbf…
Paragraph 8
VG
T.
Der Vorschlag mit der Teilzeit, z.B. 80 %, ist wie schon
gesagt, eine Alternative, allerdings gibt es da auch keinen
einforderbaren ANspruch.
Vielen Dank für Eure bisherigen Antworten.
Über eine Teilzeitregelung hatte die Mitarbeiterin bereits nachgedacht. Allerdings ist der Urlaubsbedarf nicht kontinuierlich, sondern geballt mehrere Tage vor Klausuren. Daher kommt eine generelle Arbeitszeitreduzierung nicht in Frage.
Viele Grüße
Reini
Moin Reini,
Allerdings ist der Urlaubsbedarf nicht
kontinuierlich, sondern geballt mehrere Tage vor Klausuren.
Daher kommt eine generelle Arbeitszeitreduzierung nicht in
Frage.
läßt sich da keine Regelung treffen, daß es ‚Blockarbeit‘ und ‚Blockurlaub‘ geben könnte?
Gandalf
Allerdings ist der Urlaubsbedarf nicht
kontinuierlich, sondern geballt mehrere Tage vor Klausuren.
Daher kommt eine generelle Arbeitszeitreduzierung nicht in
Frage.
läßt sich da keine Regelung treffen, daß es ‚Blockarbeit‘ und
‚Blockurlaub‘ geben könnte?
Das ist eine interessante Anregung. Da hab ich noch gar nicht drüber nachgedacht. Allerdings findet das entscheidende Gespräch leider erst im Juni statt…
Vielen Dank!
Reini