Hallo,
jemand arbeitet, noch in der Probezeit, als Teilzeitkraft.
Wann der Urlaub als Freizeit abgegolten werden darf, bestimmt lt. Arbeitsvertrag komplett der AG.
Der AN hat nun schnellstmöglichst, vorzugsweise mit Wirkung vom 21.11. darum gebeten, das bestehende Arbeitsverhältnis in ein geringfügiges Arbeitsverhältnis zu ändern. Gerne würde sie den bisher angesparten Urlaub von 6 Tagen vor Eintritt der Änderung abgelten, da dieser dann verloren wäre oder ausbezahlt werden würde, was der AN nicht möchte (StKl V).
Die Bitte um weniger Arbeitsstunden wurde abgelehnt. Es bestehe kein Bedarf an 400,-- - Kräften. Stattdessen wurde der AN gerade informiert, sich am Montag beim Vorgesetzten zu melden. Bis auf weiteres ist der AN auf unbezahlten Urlaub gesetzt.
Desweiteren fehlen dem AN noch Lohn für 16 Stunden aus dem September. Dieser wurde „vergessen“ und sollte nun mit dem Oktobergehalt bezahlt werden, was jedoch nicht geschehen ist.
Nun die Fragen:
1.) Kann der AG in diesem Fall den AN unbezahlt von der Arbeit freistellen?
2.) Muss der AN sich im Falle einer Kündigung den Urlaub ausbezahlen lassen, obwohl er dies nicht möchte?
3.) Wie lange ist es dem AN zuzumuten, auf das fehlende Geld von September zu warten?
Danke für eure schnellen Antworten
Hallo
Gerne würde sie den bisher angesparten Urlaub von 6 Tagen vor Eintritt der Änderung abgelten, da dieser dann verloren wäre oder ausbezahlt werden würde, was der AN nicht möchte (StKl V)
Das ist falsch. (Ich nehme mal an, hier ist „vor Eintritt der Änderung abfeiern“ gemeint…)
1.) Kann der AG in diesem Fall den AN unbezahlt von der Arbeit freistellen?
Unbezahlt nicht. Sofern die Freistellung beweisbar ist (und im besten Falle die Arbeitsleistung vom AN als angeboten gewertet werden kann), muß der AG auch ohne Einsatz des AN den Lohn weiterzahlen.
2.) Muss der AN sich im Falle einer Kündigung den Urlaub ausbezahlen lassen, obwohl er dies nicht möchte?
Wenn er den Urlaub in Natura haben will, kann er dies über das Arbeitsgericht ggf per einstweiliger Verfügung durchsetzen.
3.) Wie lange ist es dem AN zuzumuten, auf das fehlende Geld von September zu warten?
Ab dem ersten Tag des Verzugs kann der AN wenn er will Klage erheben oder einen Mahnbescheid erwirken.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
vielen Dank für die Antwort.
_Gerne würde sie den bisher angesparten Urlaub von 6 Tagen
vor Eintritt der Änderung abgelten, da dieser dann verloren
wäre oder ausbezahlt werden würde, was der AN nicht möchte
(StKl V)_
Das ist falsch. (Ich nehme mal an, hier ist „vor Eintritt der
Änderung abfeiern“ gemeint…)
Ja, natürlich war die 1. ausfertigung falsch formuliert, sorry. Der AN möchte den ihm zustehenden Urlaub nehmen und sich nicht ausbezahlen lassen. Hat er dazu dasRecht, obwohl der AG laut Vertrag sagt, das geht nur in von ihm festgelegten Zeiten?