Unbezahlte Rufbereitschaft am Wochende ?

hallöchen ich hab mal zwei Fragen, ist es rechtens das der Arbeitgeber, am Wochenende Arbeiter( Bereitschaftdienst) anruft,die dann eine Störung(Tiefbau)machen müssen, ohne zusätzliches Entgeld (Bereitschaftsgeld).
Wie sieht das mit Arbeitstagen aus, wo der Chef morgens sagt(nicht zu allen Arbeitnehmern); ist keine Arbeit da oder es fehlt irgendeine Genehmigung (Aufmach- bzw.kabelzieh- genehmigung)der Chef trägt dann ewig Urlaub ein und wenn man dann richtig Urlaub machen will ist keiner mehr in der Urlaubskasse.Darf sowas sein? Ich danke im vorraus für eure Antworten
Gruß Inge

hallo

wenn dein chef keine arbeit für die hat wegen fehlenden dokumente oder ähnlichen muss dir die zeit auf jeden fall bezahlt werden. du wolltest ja arbeiten und bist deswegen auch zu dienststelle gekommen. solche methoden funktionieren nur solange keiner sich richtig informiert. ich rate dir den betriebsrat und weiters die arbeiterkammer zeitgleich auf zu suchen. der ak kannst du auf jeden fall vertrauen.

lg
crying

Hi!

hallöchen ich hab mal zwei Fragen, ist es rechtens das der
Arbeitgeber, am Wochenende Arbeiter( Bereitschaftdienst)
anruft,die dann eine Störung(Tiefbau)machen müssen, ohne
zusätzliches Entgeld (Bereitschaftsgeld).

Dazu wäre es nicht ganz unwichtig, mehr über die Umstände zu erfahren!
Bereitschaft, so sie denn eine solche ist, muss natürlich vergütet werden.
Wenn der AG allerdings einen Notfall am Wochenende hat und seine Mitarbeiter bittet , gewisse Arbeiten auszuüben, muss er zwar die Arbeitszeit zahlen, eine Bereitschaft im eigentlichen Sinne liegt aber nicht vor, da er nicht verlangen kann, seine Mitarbeiter überhaupt zu erreichen.

Wie sieht das mit Arbeitstagen aus, wo der Chef morgens
sagt(nicht zu allen Arbeitnehmern); ist keine Arbeit da oder
es fehlt irgendeine Genehmigung (Aufmach- bzw.kabelzieh-
genehmigung)der Chef trägt dann ewig Urlaub ein und wenn man
dann richtig Urlaub machen will ist keiner mehr in der
Urlaubskasse.Darf sowas sein?

Natürlich nicht!
Wenn der AN seine Arbeitsleistung anbietet, der AG diese aber nicht annimmt, handelt es sich um einen so genannten Annahmeverzug. Der AG muss natürlich die Zeiten zahlen ohne den Urlaub anzutasten.
Eine Ausnahme bietet sich hier nur durch Betriebsferien - die müssen allerdings rechtzeitig VORHER angekündigt werden.
Der Sinn des Erholungsurlaubs ist dem Bundesurlaubsgesetz ziemlich gut zu entnehmen - vielleicht das Teil einfach mal ausdrucken und dem AG zukommen lassen…

Wenn der AG keine Aufträge hat und deshalb seine Mitarbeiter nicht beschäftigen kann, soll er sich lieber einmal bei der Bundesagentur für Arbeit über das Thema „Kurzarbeitergeld“ informieren!

LG
Guido

etwas off topic
Hi!

ich rate dir den
betriebsrat

…und wenn keiner existiert? :wink:

und weiters die arbeiterkammer zeitgleich auf zu
suchen. der ak kannst du auf jeden fall vertrauen.

Da es keine Arbeiterkammer in Deutschland gibt: Ist das so etwas, wie eine Dachorganisation der Gewerkschaften in Österreich?

LG
Guido

Hi!

hallöchen ich hab mal zwei Fragen, ist es rechtens das der
Arbeitgeber, am Wochenende Arbeiter( Bereitschaftdienst)
anruft,die dann eine Störung(Tiefbau)machen müssen, ohne
zusätzliches Entgeld (Bereitschaftsgeld).

Dazu wäre es nicht ganz unwichtig, mehr über die Umstände zu
erfahren!
Bereitschaft, so sie denn eine solche ist, muss natürlich
vergütet werden.
Wenn der AG allerdings einen Notfall am Wochenende hat und
seine Mitarbeiter bittet , gewisse Arbeiten auszuüben,
muss er zwar die Arbeitszeit zahlen, eine Bereitschaft im
eigentlichen Sinne liegt aber nicht vor, da er nicht verlangen
kann, seine Mitarbeiter überhaupt zu erreichen.

Ich danke dir erst einmal für deine Antwort Desweitern schreibe ich dir mal ein paar Umstände:
Einige von den Arbeitnehmer haben ein Firmenhandy( mal ja mal nein), sie nehmen es immer mit nach hause und laden es dort auch auf, teilweise wie in den letzten 2jahren wurde gesagt,das der und der im wechsel Rufbereitschaft hat, also so gesagt, die Leute mußten erreichbar sein um den Störungsdienst zu machen. Es wurde ausser Lohn und Überstd. Prozente nichts gezahlt. Der Chef sagt der Auftragsgeber zahlt keine Bereitschaft an ihn und er müßte es auch nicht an die Arbeitnehmer. Wenn er zahlen muß, wie lange kann man sowas eigentlich nachfordern? Ich danke dir nochmals LG inge

Hi!

Einige von den Arbeitnehmer haben ein Firmenhandy( mal ja mal
nein), sie nehmen es immer mit nach hause und laden es dort
auch auf, teilweise wie in den letzten 2jahren wurde
gesagt,das der und der im wechsel Rufbereitschaft hat, also so
gesagt, die Leute mußten erreichbar sein um den Störungsdienst
zu machen.

Dann muss diese Rufbereitschaft auch vergütet werden!

http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/fr…
der Absatz vor Punkt 3…

Es wurde ausser Lohn und Überstd. Prozente nichts
gezahlt. Der Chef sagt der Auftragsgeber zahlt keine
Bereitschaft an ihn und er müßte es auch nicht an die
Arbeitnehmer.

Sorry, aber das ist Unfug.

Wenn er zahlen muß, wie lange kann man sowas
eigentlich nachfordern? Ich danke dir nochmals

Wenn keine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag (oder evtl. gültigem Tarifvertrag) vereinbart ist, dann verjährt der Anspruch nach drei Jahren, wobei die Frist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Beispiel: Ansprüche aus Juli 2005, Januar 2005 und November 2005 verjähren allesamt erst zum 31.12.2008.

Wie viele Mitarbeiter hat denn das fiktive Unternehmen?
Wie lange ist denn die fiktive Person dort schon beschäftigt?
Existiert ein Betriebsrat?

LG
Guido

Hallo Guido

Dann muss diese Rufbereitschaft auch vergütet werden!

http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/fr…
der Absatz vor Punkt 3…

Öhhhhm… Guido, färwexlst Du da nicht was? Sorgfältiges Lesen des Absatzes würde Dich zu dem Schluss führen, daß der EuGh nichts über die Vergütungspflicht bei RUFbereitschaft gesagt hat.

:o)

Gruß,
LeoLo

hallöchen ich hab mal zwei Fragen, ist es rechtens das der
Arbeitgeber, am Wochenende Arbeiter( Bereitschaftdienst)
anruft,die dann eine Störung(Tiefbau)machen müssen, ohne
zusätzliches Entgeld (Bereitschaftsgeld).

Hallo,

Rufbereitschaft ist grds. keine Arbeitszeit - noch nicht einmal arbeitszeitrechtlich (im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst). Sie muss daher grundsätzlich auch nicht vergütet werden.

Kommt es zur Arbeitsaufnahme wegen Störfall, muss natürlich eine Vergütung erfolgen.

Grüße
EK

Auszug aus Blomeyer, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht:

„Die Rufbereitschaft, die gesetzlich nicht definiert ist, bildet eine besondere Art des allgemeinen Bereitschaftsdienstes. Im Unterschied zu diesem kann sich der Arbeitnehmer an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten, den er dem Arbeitgeber indessen anzeigen muß. Entscheidend ist, daß er sich auf Abruf bereitzuhalten hat, um im Bedarfsfall die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (zB Verpflichtung des Betriebsschlossers, die betrieblichen Anlagen auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu warten und etwaige Störungen zu beseitigen, oder die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, sich mit Hilfe eines Euro-Signals außerhalb der Arbeitszeit verfügbar zu halten). Die Zeitspanne zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme darf nicht zu kurz ausfallen; sonst liegt bereits Arbeitsbereitschaft vor. Rufbereitschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem ab der Arbeitnehmer auf Abruf verpflichtet ist, die Arbeit aufzunehmen; sie endet sobald die Verpflichtung endet. Die Anordnung der Rufbereitschaft unterscheidet sich idR deutlich von der Anordnung von Überstunden, auch wenn der Arbeitnehmer dienstplanmäßig Rufbereitschaft erbringen soll und abweichend davon zur vollen Arbeit aufgefordert wird. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers kann auf Einzel- oder Tarifvertrag beruhen; im Zweifel entscheidet die Auslegung, etwa entsprechend der Art der vertraglich übernommenen Arbeit, wie zB bei einem Krankenhausarzt.Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einbeziehung in die oder Beibehaltung der Rufbereitschaft besteht grundsätzlich nicht. Da die Rufbereitschaft grundsätzlich nicht der zugesagten Arbeitsleistung entspricht, gilt sie für den gesetzlichen Arbeitszeitschutz als Ruhezeit iS von § 5 ArbZG. Wird der Arbeitnehmer jedoch während der Rufbereitschaft zu Arbeitsleistungen herangezogen, wird dadurch die Ruhezeit unterbrochen. Der Arbeitnehmer hat idR auch keinen Anspruch auf Vergütung als Arbeitsleistung. Eine eingeschränkte Vergütung kann üblich sein (§ 612 BGB); ggf. ergibt sie sich aus Tarifvertrag (zB 50% gem. § 18 Abs. 2 MTA/MTArb). Fällt während der Rufbereitschaft Arbeitsleistung an, ist diese als solche zu vergüten, uU sogar mit Überstundenvergütung. Fahrtkosten, die im Rahmen einer dienstplanmäßigen Rufbereitschaft entstehen, sind regelmäßig nicht zu vergüten.“

Ach Du Sche***
AUA!

Ich stell mich jetzt sofort in die Ecke, schäme mich und

entschuldige mich ausdrücklich für einen solchen von mir verzapften Bullshit!!!

Gruß
Guido

offtopic

Ich stell mich jetzt sofort in die Ecke, schäme mich und

Hier das Beweisfoto :smile:
http://www.schulmuseum-leipzig.de/assets/images/ecke…