Unbezahlte Schwarzarbeit

Hallo an alle,

ich habe eine Rechtsfrage an euch über folgende Thematik, welche ich bei einem Gespräch mitbekommen habe.

Nehmen wir an Person A beauftragt Person B ihm die Wohnung innen zu renovieren. Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Neuer Parkett, neue Fließen und alle Wände streichen

Auf Nachfrage von Person A willigt B ein dies schwarz zu machen. Nachdem alle Arbeiten erledigt sind, geht B zu A und will sein Geld.

A verweigert es ihm mit dem Hinweis er habe nichts bei Ihm bestellt und wenn ja soll er ihm den Vertrag vorweisen.

Ist so ein verhalten möglich?
Hat Person B keine möglichkeit (vielleicht über Selbstanzeige?) an sein Geld zu kommen?

Danke im voraus für die Antworten

Gruß Katie

Hallo,

das ist so ungefähr die Frage, ob der bestohlene Dieb Rechtsschutz dafür genießen würde, seine Beute zurückzuerlangen.

Es gibt keinen Rechtschutz „im Bösen“ und weder der Schwarzarbeiterlohn ist einklagbar, noch umgekehrt eine Gewährleistung.

Gruß vom Wiz

Hallo,

na ja, ganz so ist es nicht. Wenn beide bewusst gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, hält es der BGH für unbillig, dass der ebenfalls unrecht handelnde Auftraggeber die Leistung behalten, nichts aber dafür zahlen soll.

  1. Im Falle eines gem. § 134 BGB nichtigen Schwarzarbeitsvertrages kann der vorleistende Schwarzarbeiter unter Umständen gem. §§ 812, 818 II BGB Wertersatz verlangen; der Anwendung von § 817 S. 2 BGB kann § 242 BGB entgegenstehen.
  2. Zur Bemessung des Wertersatzes in diesem Fall.
    BGH, Urteil vom 31.05.1990 - VII ZR 336/89

Es werden zwar keine vertraglichen Ansprüche, aber Bereicherungsansprüche zugelassen, wobei aber erhebliche Abschläge gemacht werden, weil wegen Nichtigkeit des Vertrages keine Gewährleistungsansprüche bestehen.

Viele Grüße
EK

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Hallo,

Es gibt keinen Rechtschutz „im Bösen“ und weder der
Schwarzarbeiterlohn ist einklagbar, noch umgekehrt eine
Gewährleistung.

Nuja, aber was wäre, wenn B jetzt eine ganz normale Rechnung schreibt? Dass die Arbeiten geleistet wurden ist ja beweisbar. Dagegen ist die Übereinkunft, dass dies schwarz geschehen sollte nicht beweisbar.

Grüße von
Tinchen

Hallo,

na ja, ganz so ist es nicht. Wenn beide bewusst gegen das
Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, hält es der BGH für unbillig,
dass der ebenfalls unrecht handelnde Auftraggeber die Leistung
behalten, nichts aber dafür zahlen soll.

Das zitierte Urteil ist von 1990, also gerade volljährig geworden. Seit dem hat es diverse Verschärfungen im Bereich Schwarzarbeit gegeben. Z.B. das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 23.07.2004. Ob der BGH das heute noch so sehen würde?

Es gibt noch ein etwas aktuelleres OLG-Urteil (Nürnberg 1999) zum Thema, was einen Vergütungsanspruch dann zubilligt, wenn nur einseitig Schwarzarbeit vorliegt, kurioserweise in der Konstellation, dass der Kunde nicht wusste, dass der Auftragnehmer schwarz arbeitet. Dieses Urteil ist massiv kritisiert worden.

Ich tippe mal sehr darauf, dass eine solche Sache heute negativ ausgehen würde.

Gruß vom Wiz

Hallo,

Es gibt keinen Rechtschutz „im Bösen“ und weder der
Schwarzarbeiterlohn ist einklagbar, noch umgekehrt eine
Gewährleistung.

Nuja, aber was wäre, wenn B jetzt eine ganz normale Rechnung
schreibt? Dass die Arbeiten geleistet wurden ist ja beweisbar.
Dagegen ist die Übereinkunft, dass dies schwarz geschehen
sollte nicht beweisbar.

Ja nicht nur das, der B hat das Ansinnen (daß der Aufragt schwarzerfolgen soll) von A offenbar nicht so verstanden, sonst hätte er die Arbeiten doch wohl kaum durchgeführt.

Nebenbei wäre Schwarzarbeit ein Betrug an der Allgemeinheit (Sozialversicherung, Steuern)
also eine Straftat die im Falle einer Aufdeckung zu bestrafen wäre, was aber noch nichts mit der Schuld des AG zum AN zu tun hat.
Sonst wäre der Wurzel der Schwarzarbeit ja sogar noch gedient.
Entscheidend bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit wäre immer die Bestrafung des Auftraggebers,
was meiner Beobchtung ja auch die Tendenz ist.
Der Fehler war ja in der Vergangenheit, daß der AG wenn die Leistung entsprechend hoch war, einfach Selbstanzeige erstattete, dabei mit einer verhältnismäsig geringen Strafedie er für sich in Kauf nahm, den AN soweit erschreckt hat und in Bedrängnis brachte, daß dieser es sich nicht mehr leisten konnte oder wollte das ihm trotzdem zustehende Entgelt einzuklagen.
Der AG konnte aber die erworbenen zb.: Baumaßnahmen weiterhin nützen.
Wollte man hingegen wirklich etwas gegen Schwarzarbeit unternehmen, müsste ein entsprechender Abbruchbescheid oder im Fall eines Fussbodens ein „Entfernungsbescheid“ auf Kosten des AG ergehen.

Wobei ja immer wieder einmal Studien von dem volkswirtschaftlichen vorteilhaften Aspekt von dem aus Schwarzarbeit resultierenden Wohlstand und Substanzgewinn berichten.
OL

Moin.

Ich habe das gerade nicht parat, aber gab es nicht gerade dieses Jahr erst eine BGH-Entscheidung zum Thema, die es sogar bis in die Tagesschau gebracht hat, und nach der eben doch so etwas wie (Quasi?-)Gewährleistungsrechte bestehen?

Gruß,
Levay

Hallo,

Ich habe das gerade nicht parat, aber gab es nicht gerade
dieses Jahr erst eine BGH-Entscheidung zum Thema, die es sogar
bis in die Tagesschau gebracht hat, und nach der eben doch so
etwas wie (Quasi?-)Gewährleistungsrechte bestehen?

Also das ist ja so gar nicht mein spezielles Rechtsgebiet, aber alles was mir so geläufig zu dem Thema ist, geht in die andere Richtung. Kannst ja mal googlen gehen, ob Du da noch etwas rausfindest. Aber wenn ich mir gerade in den letzten Jahren die zunehmende Sensibilität für dieses Thema ansehen, dann würde es mich doch sehr wundern, wenn von ganz speziellen Exotenfällen abgesehen, da ernstzunehmende gegenteilige Rechtsprechung existieren würde. Wobei natürlich gerade diese exotischen und ganz speziellen Sonderfälle genau die sind, die besonders gerne in den Medien zitiert und als „allgemeinverbindlich“ dargestellt werden :wink:

Gruß vom Wiz

Hallo,

hier isses…
http://www.esm-ub.de/de/esp/Aktuelles/Schwarzarbeit_…

Viele Grüße

Stefan

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