Unbezahlter vs bezahlter Urlaub

Hallo,

man stelle sich bitte folgendes Szenario vor: Ein Arbeitnehmer, nennen wir ihn Hans-Friedrich, ist in einer kleinen Betreuungseinrichtung mit einem Stellenschlüssel von 3,5 Mitarbeitern tätig (Rund-um-die-Uhr-Betreuung im Schichtdienst incl. Nachtbereitschaft).

Mal angenommen, Hans-Friedrich muss aus persönlichen Gründen auf unbestimmte Zeit unbezahlten Urlaub nehmen, den der Arbeitgeber auch genehmigen würde.

Für die Zeit der Abwesenheit würde eine Aushilfskraft eingestellt, deren Arbeitsvertrag jeweils auf einen Monat befristet wäre und von Monat zu Monat verlängert würde.

Angenommen, Hans-Friedrich würde nach sagen wir 6 Monaten zurückkehren, hätte er dann trotzdem Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub, der auch ohne die unbezahlte Freistellung angefallen wäre?
Die Aushilfskraft müsste ja auch ihren Urlaub nehmen, der in dieser Zeit angefallen ist. Für die Dienstplanung würde das ja bedeuten, dass für eine ganze Stelle die doppelte Urlaubszeit verrechnet werden muss, was wiederum für die verbliebenen Mitarbeiter entsprechend Überstunden bedeutet, die nie abgebaut werden könnten (logisch bei dem Stellenschlüssel).

Könnte Hans-Friedrich rechtswirksam freiwillig auf einen Teil des Urlaubsanspruchs verzichten?

Für hilfreiche Antworten
bedankt sich
Kira

Bitte unbedingt beachten
Hallo Kira,

zum Urlaub kann ich dir leider nichts sagen, aber ich denke, du bekommst noch sehr gute Antworten von unseren Pesonalexperten.

Worauf ich hinweisen möchte…
Macht Hans-Friedrich länger als 4 Wochen unbezahlten Urlaub, wird er bei der ges. KK vom Arbeitgeber abgemeldet und muss sich dann selber versichern.

Viele Grüße

Gesine

Vermutlich nicht ganz klar
Hi!

Mein eigener gesunder Menschenverstand sagt mir, dass während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses keine gegenseitigen Ansprüche entstehen können.

Nun ja, was mir mein Verstand sagt, hat nur bedingt etwas damit zu tun, was Gerichte entscheiden, und so gibt es ein Urteil des LAG Köln vom 29.04.2010, Az.: 6 Sa 103/10, was mich bestätigt - ebenso gibt es aber eins des LAG BW vom 29.04.2010, Az.: 11 Sa 64/09, was das Gegenteil besagt.

Da sich unsere Justiz hier mal wieder total einig ist, gibt es natürlich auch direkt zwei Revisionen, die beim BAG zur Klärung liegen (9 AZR 442/10 für Köln, 9 AZR 353/10 für Baden-Württemberg).

Meines Wissens sind beide Verfahren noch nicht beurteilt, weshalb mir auf Deine Frage nur ein
Keine Ahung!
als Antwort bleibt.

Sorry!

Sollte hier irgendein Experte andere Infos haben, wäre ich ausgesprochen dankbar…

VG
Guido

Hallo Kira,

evtl. wäre es möglich (bei 4 Wochen Jahresurlaub), zuerst 5 Monate und 2 Wochen unbezahlten Urlaub zu nehmen und anschließend 2 Wochen bezahlten Urlaub. Und nachdem sich das Urlaubsentgeld lt. BUrlG nach dem (nichts) verdienten Gehalt der letzten 13 Wochen bemisst, hätte er damit (un-)bezahlten Urlaub :smile:. Tarifvertragliche Vereinbarungen können das natürlich ändern.

Vielleicht sollte aber in diesem Fall auch über ein „Sabbatical“ nachgedacht werden. Der fiktive Arbeitnehmer vereinbart für 1 Jahr Teilzeitarbeit von 50 %, arbeitet aber 1/2 Jahr voll und feiert im 2. halben Jahr die Überstunden ab.

Viele Grüße
Karin

Hallo,

es ist strittig, ob man bei einem vereinbarten „Ruhen“ des Arbeitsverhältnisses auch hinsichtlich der gesetzlichen oder - bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrages - tariflichen Mindestansprüche auf Urlaub ein teilweises Entfallen vereinbaren kann, wie es für manche Tatbestände des Ruhens gesetzlich geregelt ist (http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e0…).

Hans-Friedrich könnte einfach unterlassen, bis 31.12. seinen Urlaub zu beantragen. Dann verfällt er.

VG
EK

Bitte WAS?!
Hallo Karin,

nachdem sich das
Urlaubsentgeld lt. BUrlG nach dem (nichts) verdienten Gehalt
der letzten 13 Wochen bemisst, hätte er damit (un-)bezahlten
Urlaub :smile:

Diese Rechtsauffassung hast Du aber exklusiv!

Wenn Du schon mit §§ um Dich schmeißt, dann lies sie bitte vorher auch!
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.

Ich hoffe, ich habe einfach die Ironie-Tags übersehen!

Gruß
Guido

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Hallo Guido,

und wo steht hier etwas von unbezahltem Urlaub? „Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.“

M.m. nach fällt - selbst gewollter - unbezahlter Urlaub weder unter Kurzarbeit, Ausbeitsausfall oder unverschuldetes Arbeitsversäumnis. Bei dir schon?

Gruß zurück
Karin

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Hi!

und wo steht hier etwas von unbezahltem Urlaub?

Nirgends, weil es völlig irrelevant ist.
Die Stelle, welche Deinen wahnwitzigen Einfall widerlegt, habe ich gepostet.

Anyway - google mal nach Lohnausfallprinzip!

Nach Deiner Logik wäre Urlaub in den ersten drei Monaten der Beschäftigung automatisch mit Verdienstausfall behaftet.

Schade, dass meine Hoffnung sich nicht bestätigt.

Gruß
Guido

evtl. wäre es möglich (bei 4 Wochen Jahresurlaub), zuerst 5
Monate und 2 Wochen unbezahlten Urlaub zu nehmen und
anschließend 2 Wochen bezahlten Urlaub.

Vielleicht sollte aber in diesem Fall auch über ein
„Sabbatical“ nachgedacht werden. Der fiktive Arbeitnehmer
vereinbart für 1 Jahr Teilzeitarbeit von 50 %, arbeitet aber
1/2 Jahr voll und feiert im 2. halben Jahr die Überstunden ab.

Hm, das würde aber trotzdem bedeuten, dass die verbliebenen 2,5 Arbeitskräfte den gesamten Dienst alleine abdecken müssen, da die Aushifskraft dann in der Zeit des bezahlten Urlaubs ja nicht mehr zur Verfügung steht. Im 2.Fall mit dem Sabbatjahr würde sich diese Überbelastung dieser 2,5 über ein halbes Jahr hinziehen. Oder habe ich das jetzt falsch verstanden?

LG,
kira

Hallo Guido,

dann habe ich mich wohl von diesem Beitrag auf die falsche Fährte führen lassen: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=205068

Viele Grüße
Karin

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Hallo,

in der Tat hat der zitierte Autor dort falsch subsumiert. Unter unverschuldeter Arbeitsversäumnis, die bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht bleibt (d.h. das Gehalt fiktiv fortgeschrieben wird) sind nicht nur die Fälle des § 616 BGB und der §§ 1 und 2 EFZG zu verstehen, sondern auch die vereinbarte unbezahlte Freistellung im Referenzzeitraum.

VG
EK

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