Unbezahlter Zwagsurlaub

Hallo zusammen,
vor kurzem wurde mir erzählte, das die Mitarbeiter eine mittelständischen Unternehmens in Zwangsurlaub bei Auftragsflaute geschickt werden. Es handelt sich um ein Unternehmen mit ca.500 Beschäftigten, teilweise in Mehrschichtsystem.
So wird es gehandhabt, das die vertraglich Wochenarbeitszeit, z.B. 40h/Woche,im Vertrag steht und dieser betrieblich verordnete Zwangsurlaub als Fehlstunden in der Zeitabrechnung stehen, wenn keine Urlaubstage mehr vorhanden sind. Dieser Zwangsurlaub wird kurzfristig angeordnet.
Kann so eine Regelung im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein?

Hallo

Kann so eine Regelung im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein?

Ja, oder vermutlich eher in einer Betriebsvereinbarung.

Gruß
smalbop

Hallo,

Was ist daran unbezahlt? - Geld gibts ja trotzdem jeden Monat.
Es ist eher typisch für ein Arbeitszeitkontenmodell, das auf Jahresarbeitszeit besteht und sicher im Rahmen einer Betriebsvereinbarung so geregelt.
Wenn es dann gut läuft wirds halt wieder reingearbeitet.

Das ist in vielen Betrieben - z.B. in der Automobilzulieferindustrie seit Jein paar Jahren ein übliches Modell.

Gruss HighQ

Im Gegensatz zu meinen Vorrednern…
(Hallo)

…sage ich mal, daß die Vorgehensweise nicht zulässig ist. Minusstunden an sich sind nicht verboten. Dies muß aber vertraglich (AV, TV oder im Umweg über eine Betriebsvereinbarung) fixiert sein. Ob die hier angedeutete arbeitsvertragliche Vereinbarung wirksam ist, müsste man prüfen. Aber auch eine vertragliche Vereinbarung über ein Stundenkonto gäbe dem Arbeitgeber nicht das Recht, schlechte Auftragslagen über kurzfristige Urlaubsanordnungen abzufedern.

Gruß,
LeoLo

Vielen Dank für die schnelle Antworten,

ich bin doch wohl schon zu lange aus den aktiven Arbeitsleben ausgeschieden. Die Amerikanisierung und das Einbringen von asiatischen Arbeitsverhältnissen in Deutschland ist sehr weit voran geschritten, hätte ich so nicht gedacht.

Ergänzend möchte ich noch anmerken:
Arbeitszeitkonten gibt es nicht. Es gibt kein Lohnausgleich für diese Zeit, nur wenn noch Resturlaub vorhanden ist, wird diese Zwangsurlaub bezahlt und vom Gesamturlaub abgebucht. In den Verträgen ist dazu kein Passus vorhanden und es werden Jahresverträge geschlossen. Mehrarbeit/Überstunden werden bezahlt.

Das lässt mir nur den Schluss zu, das alles heute möglich ist und keine rechtlichen Schranken mehr existieren. Alles ist relativ.

Man sollte nachdenken ein/sein Unternehmen dementsprechend auszurichten, unternehmerisches Risiko kann so gut um verteilt werden.

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… ich stimme dir zu… die Frage nach dem Arbeitsvertrag habe ich übersehen und deswegen auch gleich auf die wahrscheinliche Betriebsvereinbarung verwiesen.

Hallo HighQ

Aber auch über eine BV wäre eine Verrechnung von Minusstunden / Arbeitsausfall mit dem Erholungsurlaub nicht wirksam möglich. Der TE schreibt ja von „Zwangsurlaub“, welcher kurzfristig angeordnet wird, um Annahmeverzug zu vermeiden.

Gruß,
LeoLo