Unbezahltes Probearbeiten

Mal angenommen jemand sucht einen Job in der Gastronomie, und hat nur ausreichende Deutschkenntnisse.

Der jenige würde nun von einem Arbeitgeber zum Probearbeiten, ohne Bezahlung, bestellt.

Angenommen es wäre ein Vorgespräche auf Deutsch geführt und anschließend mehrere Stunden von ca. 16 Uhr bis 3 Uhr früh also grob 11-12 Stunden am Stück zum Beispiel im Ausschank, Gläser einsammeln und waschen, hart gearbeitet worden.

Nach dem Probearbeiten würde dann gesagt, leider reichen die Deutschkenntnisse nicht aus. (2 Jahre Gastroerfahrung lägen vor)(Man könnte wegen des Lärms sowieso nur die Namen der Getränke schreien, mehr Kommunikation wäre nicht möglich)

Dem Arbeitssuchenden erschien das ganze im Nachhinein eher als Beschaffung einer kostenlosen Aushilfe und nicht als seriöses Stellenangebot.

Könnte man anschließend nach diesem Probearbeiten eine Rechnung stellen?

Ist ein solches Probearbeiten überhaupt zulässig?

Hallo (= freundliche Anrede)

Könnte man anschließend nach diesem Probearbeiten eine
Rechnung stellen?

Eine Rechnung kannst Du nicht stellen, aber Du kannst dem AG eine Mahnung schicken, daß er Dir bis zum xy. die Stunden zu bezahlen hat. Mangels anderslautender wirksamer Vereinbarung dürfte der „übliche“ Lohn als vereinbart heranzuziehen sein. Je nach genauer Sachlage könnte auch das Fortbestehen des unbefristeten AV festgestellt werden und somit die Beschäftigung erst nach Ausspruch einer schriftlichen Kü und Ablauf der ordentlichen Küfrist enden. Hierzu müßte aber auch die Arbeitsleistung nachweislich weiter angeboten worden sein. Daß der AG nicht zahlen wird und Du letztendlich wohl vor Gericht landen wirst, sollte Dir klar sein.

Ist ein solches Probearbeiten überhaupt zulässig?

Unter gewissen Umständen: Ja.

Gruß, (= freundliche Verabschiedung)
LeoLo

Hallo Leolo,

vielen Dank für die sehr interessante und wirklich hilfreiche Antwort.

Nachdem wir bei den verschiedensten Stellen angerufen haben um uns zu erkundigen haben wir folgendes herausgefunden:

Laut Arbeitsamt: völlig unzulässig, ist Schwarzarbeit, für den AG strafbar! Nicht strafbar für den AN weil er unter Druck (sonst keine Chance auf den Job) annehmen musste.

Laut Gewerkschaft: ebenso unzulässig. Für Mitglieder würde die Gewerkschaft den Schriftverkehr führen und versuchen den ausstehenden Lohn einzutreiben und auch vor Gericht gehen.

Eine Rechnung kannst Du nicht stellen, aber Du kannst dem AG
eine Mahnung schicken, daß er Dir bis zum xy. die Stunden zu
bezahlen hat.

Wir haben dem ersten AG, bei dem das passiert ist, gerade einen Brief mit einer Mahnung geschrieben, mal sehen wie die Reaktion sein wird.

Je nach genauer Sachlage könnte auch das Fortbestehen des
unbefristeten AV festgestellt werden und somit die
Beschäftigung erst nach Ausspruch einer schriftlichen Kü und
Ablauf der ordentlichen Küfrist enden. Hierzu müßte aber auch
die Arbeitsleistung nachweislich weiter angeboten worden sein.
Daß der AG nicht zahlen wird und Du letztendlich wohl vor
Gericht landen wirst, sollte Dir klar sein.

Dem zweiten AG, bei dem er die 11 Stunden gearbeitet hat, haben wir vorsorglich schriftlich die Arbeitsleistung weiter angeboten. Die Sachlage genauer zu prüfen, ist ein interessanter Gedanke. Das würde bedeuten, dass sich der jetzige negative Zustand zu einem Vorteil für den AN wandeln könnte.

Ist ein solches Probearbeiten überhaupt zulässig?

Unter gewissen Umständen: Ja.

Also von den Behörden kam von allen Seiten ein eindeutiges „Nein“

Wo kann ich weiter Infos zur zu den Umständen finden , die ein unbezahltes Probearbeiten zulässig machen?

Vielen Dank nochmal und liebe Grüße

Hallo

Bekommt der betroffene AN Arbeitslosengeld?

Ist ein solches Probearbeiten überhaupt zulässig?

Unter gewissen Umständen: Ja.

Also von den Behörden kam von allen Seiten ein eindeutiges
„Nein“

Insbesondere geförderte Maßnahmen von Behörden bieten eine solche Möglichkeit, wo der AG ohne eigene Kosten einen AN „testen“ kann. Desweiteren könnte man in vielen Fällen eine "echte Aushilfstätigkeit schriftlich vereinbaren, mit einer Küfrist von 1 Tag. Unentgeltlich ginge dies aber nicht (da gäbe es aber noch den Erlaßvertrag gem. § 397 BGB…).

Gruß,
LeoLo