Und nochmal: Nachmieter suchen/ablehnen

Hallo Experten,

Mein 3-Jahresmietvertrag endet am 30.09.02. Ich ziehe aber bereits am 26.07.02 aus. Ich habe mich um einen Nachmieter bemüht (Nachmieterklausel steht nicht im Vertrag, aber ich habe eine schriftliche Zusage der Hausverwaltung, in der sie mir „kulanterweise die Nachmietersuche gestattet“).

Ich hatte bereits Nachmieter zum 01.08.02 gefunden, die aber vom Wohnungsbesitzer (nicht von der Hausverwaltung) abgelehnt wurde, da es sich um 2 junge Damen in der Ausbildung handelte. Diese hätten den Mietvetrag mittels einer Elternbürgschaft unterzeichnet. Ablehnung des Wohnungsbesitzers (nach fast 3 Wochen!!! wir hatten uns schon gefreut) mit der Begründung, dass ihm das mit den Eltern zu aufwändig sei, zu viele Vertragsparteien, etc.

Ist das ein Ablehnungsgrund? Und wieviele Nachmieter dürfen abgelehnt werden? Ist das mit den 3 Nachmietern nicht eher „Gewohnheitsrecht?“

Gruß,

Myriam

Soviel ich weiß, muss der Vermieter gar keinen Nachmieter akzeptieren. Letztendlich bleibt es dem Verbieter überlassen, welcher Person er sein Eigentum überlassen möchte.

Mit Grüßen
Falke

Hallo Myriam,

es gibt weder ein Gewohnheitsrecht, dass drei Nachmieter gestellt werden können noch hat es hierzu jemals eine Verordnung oder Gerichtsentscheidung gegeben. Dass jemand drei Nachmieter suchen muss ist schlichtweg ein Gerücht, das sich hartnäckig bundesweit hält.

Die Stellung eines Nachmieters muss entweder bei Vertragsabschluss in den Mietvertrag aufgenommen werden oder in besonderen Fällen mit dem Vermieter vereinbart werden. Danach genügt es, wenn Du einen akzeptablen Nachmieter stellen kannst, der/die vollständig in Deinen Mietvertrag eintritt. Lehnt der Vermieter Nachmieter unbegründet ab, endet Dein Mietverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Nachmieter die Wohnung übernommen hätte. Du musst dies jedoch dem Vermieter dann schriftlich so erklären.

Mein 3-Jahresmietvertrag endet am 30.09.02. Ich ziehe aber
bereits am 26.07.02 aus. Ich habe mich um einen Nachmieter
bemüht (Nachmieterklausel steht nicht im Vertrag, aber ich
habe eine schriftliche Zusage der Hausverwaltung, in der sie
mir „kulanterweise die Nachmietersuche gestattet“).

Ich hatte bereits Nachmieter zum 01.08.02 gefunden, die aber
vom Wohnungsbesitzer (nicht von der Hausverwaltung) abgelehnt
wurde, da es sich um 2 junge Damen in der Ausbildung handelte.
Diese hätten den Mietvetrag mittels einer Elternbürgschaft
unterzeichnet. Ablehnung des Wohnungsbesitzers (nach fast 3
Wochen!!! wir hatten uns schon gefreut) mit der Begründung,
dass ihm das mit den Eltern zu aufwändig sei, zu viele
Vertragsparteien, etc.

Dies ist kein Grund, den Nachmieter abzulehnen. Die Eltern treten letztlich nicht auf, sondern erklären nur die Haftung.

Ist das ein Ablehnungsgrund? Und wieviele Nachmieter dürfen
abgelehnt werden? Ist das mit den 3 Nachmietern nicht eher
„Gewohnheitsrecht?“

Dies ist aus meiner Sicht, so wie Du es dargestellt hast, wenn keine andere Rechtsfragen auftreten, kein Ablehnungsgrund. Also nunmehr den Vertragspartner auffordern, die Nachmieter anzuerkennen, da für Dich das Mietverhältnis endet, wenn die andere Partei in den Vertrag eintreten würde oder eingetreten wäre. Wenn durch die Ablehnung die Nachmieter nunmehr Ersatz gefunden haben, hast Du die Vereinbarung trotzdem erfüllt und der Vermieter haftet für die Folgen seiner unberechtigten Ablehnung.

Gruss Günter

Hallo, Myriam!

Die Nachmieterstellung ist schlichtweg ein Gerücht, dass sich tatsächlich beachtlich hält. Ein Vermieter hat Nachmieter nicht zu akzeptieren. Jedoch kann ich Dir vielleicht einen anderen Tip geben (aus eigener Erfahrung, da ich jetzt gegen eine Wohnungsgesellschaft Klage):

Ich selbst habe auch einen drei-Jahres-Knebel-Vertrag geschlossen. Sämtliche gestellten Nachmieter wurden abgelehnt, obwohl ich die mündliche Zusage der Gesellschaft hatte, dass die Nachmieter bei Eignung angenommen werden. Es gibt jedoch Gerichtsurteile, die drei-Jahres-Knebel-Verträge aushebeln können (vgl. z.B: LG Oldenburg 13 S 1450/94 WM 95, 394: Ein Vermieter ist verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag zu entlassen, wenn sich Nachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird. Voraussetzung hierfür ist, dass ein geeigneter Nachmieter gefunden wird). Andere Gründe können auch Heirat bzw. Umzug wegen Berufswechsel bzw. Arbeitsortwechsel sein.

Eine weitere Möglichkeit wäre, wenn der Vermieter die Untervermieterlaubnis verweigert. Lehnt nämlich der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung - auch der gesamten Wohnung - ab, löst dies die Möglichkeit der Kündigung mit einer Dreimonatsfrist aus. Dies ist in §549 Abs 1 BGB geregelt. Die Erlaubnis sollte unter Nennung der benannten Personen bzw. Familie schriftlich beantragt werden. Dabei können zum Bespiel Voruteile des Vermieters gegen bestimmte Personengruppen ausgenutzt werden. Lehnt der Vermieter nun ab, kann mit dreimonatsfrist gekündigt werden. Falls jedoch Untervermietet wird bitte beachten: Du bleibst Schuldner des Vermieters!!!

Hoffe, dass es Dir ein wenig hilft!

Besten Gruß
Christian