Hallo Myriam,
es gibt weder ein Gewohnheitsrecht, dass drei Nachmieter gestellt werden können noch hat es hierzu jemals eine Verordnung oder Gerichtsentscheidung gegeben. Dass jemand drei Nachmieter suchen muss ist schlichtweg ein Gerücht, das sich hartnäckig bundesweit hält.
Die Stellung eines Nachmieters muss entweder bei Vertragsabschluss in den Mietvertrag aufgenommen werden oder in besonderen Fällen mit dem Vermieter vereinbart werden. Danach genügt es, wenn Du einen akzeptablen Nachmieter stellen kannst, der/die vollständig in Deinen Mietvertrag eintritt. Lehnt der Vermieter Nachmieter unbegründet ab, endet Dein Mietverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Nachmieter die Wohnung übernommen hätte. Du musst dies jedoch dem Vermieter dann schriftlich so erklären.
Mein 3-Jahresmietvertrag endet am 30.09.02. Ich ziehe aber
bereits am 26.07.02 aus. Ich habe mich um einen Nachmieter
bemüht (Nachmieterklausel steht nicht im Vertrag, aber ich
habe eine schriftliche Zusage der Hausverwaltung, in der sie
mir „kulanterweise die Nachmietersuche gestattet“).
Ich hatte bereits Nachmieter zum 01.08.02 gefunden, die aber
vom Wohnungsbesitzer (nicht von der Hausverwaltung) abgelehnt
wurde, da es sich um 2 junge Damen in der Ausbildung handelte.
Diese hätten den Mietvetrag mittels einer Elternbürgschaft
unterzeichnet. Ablehnung des Wohnungsbesitzers (nach fast 3
Wochen!!! wir hatten uns schon gefreut) mit der Begründung,
dass ihm das mit den Eltern zu aufwändig sei, zu viele
Vertragsparteien, etc.
Dies ist kein Grund, den Nachmieter abzulehnen. Die Eltern treten letztlich nicht auf, sondern erklären nur die Haftung.
Ist das ein Ablehnungsgrund? Und wieviele Nachmieter dürfen
abgelehnt werden? Ist das mit den 3 Nachmietern nicht eher
„Gewohnheitsrecht?“
Dies ist aus meiner Sicht, so wie Du es dargestellt hast, wenn keine andere Rechtsfragen auftreten, kein Ablehnungsgrund. Also nunmehr den Vertragspartner auffordern, die Nachmieter anzuerkennen, da für Dich das Mietverhältnis endet, wenn die andere Partei in den Vertrag eintreten würde oder eingetreten wäre. Wenn durch die Ablehnung die Nachmieter nunmehr Ersatz gefunden haben, hast Du die Vereinbarung trotzdem erfüllt und der Vermieter haftet für die Folgen seiner unberechtigten Ablehnung.
Gruss Günter