Für mich war’s hochinteressant, wie das völlig falsche Deutsch hinter der Stärke des Willens und der Person verschwand. Wie gern würde ich den Mut haben, die zurückweisende Handbewegung eines Beamten bei der Deutschen Gesellschaft für Muskelzerrungen anzuprangern. So bin ich ganz glücklich darüber, dass der Beitrag nicht entfernt worden ist. Letztlich ist die Sprache ja Mittel zum Zweck und als solche mit Sicherheit von vielen Seiten her kritisierbar. Der Straßenkünstler hat sie als Vehikel benutzt und die Gerichte als Versteck, für konzentrierten Machtmissbrauch, solcher Sprachgebrauch findet oft in Diktaturen statt. - Wie gesagt, bin froh, dass ich diesen zugegebenermaßen unpassenden Beitrag in diesem Forum zu lesen gekriegt habe.
Grüße! Nachnehmer.
Danke, Anonymus Nachnehmer!
Ich wollt schon Verzweifelt das Handtuch schmeißen, ob ich dem allgemeinen Kannitverstaan, den Zusammenhang überhaupt noch rüberbringe.
Sprache, Schriftsprache als Mittel zum Zweck, ist einem Legastheniker Tatsache nur ein Vehikel? Richtig: …Der Straßenkünstler hat sie als Vehikel benutzt, und ist von den Oberschlauen, dieser unseren Gesellschaftsordnung, durch einer leichten Handbewegung böser Absicht, ordentlich aufs Kreuz gelegt worden.
Wie es sich im Nachhinein herausstellt, handelte es sich überwiegend um böse Absicht. Dann bin ich, dieser unserer Gesellschaftsordnung auch ein politisch Verfolgter gewesen. Da kann man nicht einfach annehmen, dass ich es umsonst sage.
Denn jeder Großkopferte Politiker, Richter und Minister des Landes NRW. hatten es sich zur Aufgabe gemacht, Nachweisen zu können, dass die aus (-Art.5 Abs.3 GG.-) garantierten Grundrechte, einerseits ohne Vorbehalt jeden Kunstschaffenten zustehen, anderseits aber nicht jeden Straßenkünstler gewährt werden müssen, der seine Werke auch noch in jeder Art und Weise, auf der Straße verkaufen will.
Begründung: „letztlich sei die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt.“
Symptomatisch, der Spruch des Bundesverwaltungsgericht-Berlin 1980: Soweit durch den Vorbehalt der Kommunen, ebenfalls geschützte Rechte anderer, straßenrechtlich geschützt werden müssen, kann es der Kunst auch nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Bundesverwaltungsgericht 1980
Ääeh! Klingeln die Alarmglocken? In Bezug auf „ORT“ dann auch nicht mehr in Galerien oder Austellungen ?
In einer Demokratie kann man durchaus mit dem hochsprachlichem Hirnriss, behördenfreundlicher Bundesverwaltungsrichter leben.
Da gibt es schließlich noch eine Letztinstanz, die ganz sicher noch weiss, was der Kunst, der Straßenkunst noch erlaubt oder nicht.
Und wieder ist es Hochsprache, mit der die Prüfungskammer Karlsruhe in dem Bescheid (-1-BvR-188-81-)das ausgelassene deutlich macht, Z.B.: "Die Bundesverwaltungsrichter-Berlin echt einen an der Waffel haben, rein formal zu begründen, Dass die Kunstfreiheitsgarantie nicht jeden Kunstausübenden zu jeder Zeit, an jeden Ort gewährt werden muß. Darauf, (auf so einen Schwachsinn) muss hier aber auch nicht weiter eingegangen werden. Wie die Vordergerichte bereits und im Ergebnis zutreffend festgestellt haben, ging es dem Beschwerdeführer einzig darum, dass Er für die Absicht und Tätigkeit, in einer Fußgängerzone Bilder verkaufen zu wollen, Kunst vermitteln zu wollen, keiner Erlaubnisnachfrage, gewerberechtlicher noch straßenrechtlicher Art unterworfen werden kann.
Damit sind die Vordergerichte bereits deutlich und im Ergebnis zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die Verfassungsrechtsprung die Problemlösung bereits in der Grundsatzentscheidung „MEPHISTO“ vorgeschlagen hat.
Karlsruhe 1981
Man kann mich doch nicht dafür verantwortlich machen, dass sich der Klartext nur aus dem nichtgesagtem interpretieren lässt: Auch Straßenkünstler einen Grundrechtsanspruch auf die Kunstfreiheitsgarantie und der Kommunikationsfreiheit in einer Füßgängerzone haben, denn das Freiheitsrecht zur Kommunikation, gilt allen Kunstausübenden, an jeden Ort gleich.
Die Kunstfreiheit ist nicht nur im Werk- auch im Wirkbereich vorbehaltlos Geschützt.
Also nochmal, wieso soll ich dafür verantwortlich sein, dass die Prüfungskammer karlsruhe das Nichtgesagte, für hier selbstverständlich hält.
Nur großkopferte Politiker und Richter und Verkehrsminister für NRW. es als persönliche Aufgabe sehen, nachzuweisen: Dass nicht die Verwaltung, sondern ich der Sache Spinne. Weil der Sinngehalt des Karlsruher Prüfbescheid (-1-BvR-188-81-) nicht den Straßenkünstler zu seinen Freiheitsrechten favorisiert, sondern den Behörden, ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend das Recht einräumt, zu entscheiden, wann die Kunstfreiheit gewährt oder nicht gewährt werden muß, somit auch jede Straßennutung, gewerblicher- und/oder straßenrechtlicher Art, erlaubnispflichtig machen darf.
Ja! schreie ich meine Erklärungsnot in die Welt: Soweit eine Straßennutzung über den Allgemeingebrauch hinausgeht. siehe Hinweis: "Darauf aber muß hier aber nicht weiter eingegangen werden.
Denn der Beschwerdeführer wollte schließlich nichts weiter erkannt wissen, dass er im Allgemeingebrauch, dem Kommunikationsgebrauch der Fußgängerzone, keiner Gewerbe- noch einer straßenrechtlichen Nutzungserlaubnis bedarf, "
Und wieder ist jeder Großkopferte Politiker, Richter, der Petitionsausschuss des Landtags Nrw. Und die ehemaligen Verkehrsminister ( Kniola-Clement ) bemüht, mir nachzuweisen zu müssen, dass sich die Rechtsmäßigkeit, behördliche Vorbehalte, auch aller deutlichkeit, aus dem Bescheid (-1-BvR-188-81-) interpretieren lasse.
Was ich sagen will. Die Verdrängung der Straßenkunst aus den Fußgängerzonen, ist ein Politikum auf Kosten jedes Rechtsempfinden.
Wo ich der Rechtssicherung nicht nur Bares geben muß, auch mein Herzblut.
Was für eine Freiheitsgarantie soll das auch sein, die man mit einer beamteten Handbewegung gewähren oder willkürlicher politik auch verbieten kann und darf?
Aber niemand steht auf mir zu helfen, ich bleibe der Hinterpfotzigkeit, in dieser unseren Gesellschaftsordnung allein.
Mit der Verfassungsrechtlichen Prüfbescheid (-1-BvR-188-81-) bin ich zwar Sieger für die Rechtssystematik der Kunstfreiheitsgarantie. Aber dieser unserer Gesellschaftsordnung ein Spinner zur interpretation. Weil sich niemand mehr die Mühe macht, die Weisung in dem Bescheid (-1-Bvr-188-81-) nachvollziehen zu müssen, wenn das schon Die Großkopferte Gleichgültigkeit erledigt haben.
Wer will da die Fachkompetenz anzweifeln, ein Minister Clement, dem Petitionsausschuß unterschreibt, das die Kunstfreiheit der Straßenkünstler, verfassungsrechtlicher zustimmung nicht gewährt werden muss.
Zugegeben, von einem Legastheniker, mit vorgegebener Rechtschreibschwäche, ist unbeschreibbares, auch nicht mehr zu beschreiben, Wie das der Pseudonyms „Nachnehmer“ das oben einleitend feststellt.
Man soll auch nicht annehmen das der Betroffene es umsonst sagt.
Heute, für mich 30 Jahre zu spät, entschuldigt sich der Verursacher, die Stadt-Köln, mit dem Slogan, „Again of The Road“
sicher nicht ohne Zwang, denn jetzt lässt sich der Vorbehalt gegen das Freiheitsrecht der Straßenkunst nicht mehr hinter juristische Sprachschöpfungen verstecken. Der Prüfbescheid (-1-BvR-188-81-) ist nicht ohne gesellschaftspolitische Wirkung geblieben. Jetzt ist auch das Bundesverwaltungsgericht, gezwungen die Kunstfreiheitsgarantie auch für Straßenkünstler allgemeingültig anzuerkennen, Straßenkünstler (der Kunstfreiheit wegen) der Kunst generell erlaubt sein muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu einer Kommunikation betätigen zu dürfen, in einer Fußgängerzone generell keinem Gewerbe- noch Straßengebrauchsvorbehalt unterliegen.
Aber ist damit alles Paletti, Friede, Freude, Eierkuchen: „Again of The Road“
Die Frage ist und bleibt, wofür musste ich, einer gleichgültigen Handbewegung der Behörden, für diese unserer Gesellschaftsordnung Leiden?
Und lässt sich dieser Leidensgang, für ein Immaterielles Rechtsgut, überhaupt noch als materieller Schaden rechnen?
Fragt immer und immer wieder.
Euer Günter Rupp.
alias Sucher

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